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Drucksache - DS/1654/V
Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: BezBmin Frau Herrmann
zu Frage 1: Also die Kriterien sind vor allen Dingen da, wo die Leute ihren Laden haben und um dann auf den Parkplatz zu gehen, gehen zu können, darf es keine Ladezone sein, darf keine Baustelle sein. Es darf kein Behindertenparkplatz sein, es kann keine Lage an der Hauptverkehrsstraße sein bzw. an einer Ausfahrt oder Einfahrt. Das andere habe ich vorhin schon gesagt.
zu Frage 2: Besonders betroffen sind die üblich verdächtigen Kieze bei uns. Einmal der Boxhagener Kiez, Dresdner Straße, Eisenbahnstraße, Ostkreuz und Samariterstraße.
zu Frage 3: Die 300 Betriebe sind nach Auskunft der Verwaltung ein Drittel aller Gastronomiebetriebe - die Auskunft habe ich bekommen. Danke.
Herr Dahl: Ich wollte fragen: Es ist ja so, Sondernutzungen werden ja durch das Ordnungsamt dahingehend kontrolliert, ob die eingehalten werden, also sprich, ob … man entsprechend das Straßenland so nutzt, wie es genehmigt wurde oder ob es darüber hinaus geht. Was ist denn jetzt aber, wenn da einer parkt und jemand seine Sondernutzung gar nicht nutzen kann, weil da eben einer parkt? Muss der den dann selbst abschleppen lassen oder in wessen …, wer muss das veranlassen?
BezBmin Frau Herrmann: Derjenige, der die Sondernutzungsgenehmigung erhalten hat, kann die Räumung des Parkplatzes selber veranlassen.
Herr Dahl: Wenn er die Kosten dann von dem, der umgesetzt wurde, nicht zurück kriegt, bleibt er dann darauf sitzen?
BezBmin Frau Herrmann: Herr Dahl, Sie sehen es mir nach, dass ich im Moment diese Frage noch nicht beantworten kann, aber die gebe ich Ihnen gerne nach.
Schriftlicher Nachtrag:
Sollte die Mahnung des Umsetzunternehmens beim kostenverursachenden Falschparker ergebnislos bleiben, so hat die Kosten der Umsetzung der Beauftragende, in diesem Fall das gastronomische Unternehmen zu tragen.
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