Drucksache - DS/1605/V
Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: BezStR Herr Mildner-Spindler
zu Frage 1: Aufgrund des anfänglich, aufgrund der anfänglich nicht allzu umfassenden Beweislage wurde ein Amtsverfahren zur Zweckentfremdung für die Wohnungen in der Markthalle 9 eröffnet. Die Einheiten wurden zu Beginn des Amtsverfahrens vor Anhörung unter einem Geschäftszeichen geführt. Nach Widerspruch zur Rückführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung wurden die Verfahren der einzelnen Einheiten der Übersicht halber separat angelegt und Zwangsgelder bezogen auf jede einzelne Einheit angedroht. Im weiteren Verfahren wurden weitere neue Erkenntnisse gewonnen und Belege seitens der Eigentümer zur fehlenden Wohnraumeigenschaft einiger Einheiten vorgelegt, die vom Verwaltungsgericht im Vergleichsvorschlag berücksichtigt wurden. Für den Inhalt des zustande gekommenen Vergleichs spielte die zunächst erfolgte und später korrigierte Androhung eines pauschalen Zwangsgelds keine Rolle.
zu Frage 2: Die vierte Wohnung wurde ursprünglich als Wohnung des Inspektors errichtet. Der Hausmeister des Objektes nutzte die Wohnung bis zum Tod im Februar 2015. Der Sohn trat in das bestehende Mietverhältnis ein, wodurch das Bezirksamt die Ansicht vertrat, dass die Räumlichkeiten offensichtlich ohne Zweckbindung als Wohnraum genutzt wurden. Im weiteren Verfahren wurden jedoch Belege seitens der Eigentümer vorgelegt, dass die Weiternutzung der Wohnung durch den Sohn ohne Zustimmung der Eigentümer erfolgte. Aus diesem Grund wurde der Mietvertrag seitens der Eigentümer gekündigt und die Parteien einigten sich außergerichtlich über die Rückgabe der Räumlichkeiten zum 31.03.2016.
zu Frage 3: Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsverordnung soll bei einer zweckfremden Nutzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 eine monatliche Ausgleichszahlung von bis zu 6 EUR / m² geleistet werden. Unter Berücksichtigung der Wohnlage, einfache Wohnlage lt. Mietspiegel 2019 sowie des Wohnungszuschnitts und der Ausstattung ist eine Ausgleichszahlung von 2 EUR monatlich angemessen. Dass die Betreiber der Markthalle 9 nicht auf Eigeninitiative eine Genehmigung beantragt haben, ist kein Kriterium bei Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung.
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