Drucksache - DS/1569/V  

 
 
Betreff: Veranstaltungen im Sport- und Erholungszentrum Landsberger Allee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hübsch, UweHübsch, Uwe
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
29.01.2020 
Nichtöffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie ist der Sachstand zur Umsetzung des Bebauungsplans zum Sport- und Erholungszentrum?

 

  1. Welche Sicherheitsauflagen werden dem Eigentümer des SEZ bei Events wie z.B. der OSTPRO gemacht?

 

  1. Welche Auflagen betreffend des Lärmschutzes werden dem Eigentümer des SEZ bei Musikevents gemacht?

 

 

Beantwortung: Herr Schmidt

 

zu Frage 1: Der Bebauungsplan 243 ist am 13. Dezember 2018 durch Rechtsverordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen festgesetzt worden. Die Verordnung wurde am 19. Dezember 2018 im Gesetz und Verwaltungsblatt für Berlin, Seite 703, verkündet.

Bauanträge zur Umsetzung des Bebauungsplans liegen dem dafür zuständigen Fachbereich Stadtplanung seit diesem Zeitpunkt, also Dezember 2018, nicht vor. Eine Umsetzung des Bebauungsplans ist somit noch nicht erfolgt.

 

zu Frage 2: Das SEZ hat den bauordnungsrechtlichen Status einer Sportstätte. Bei Events wie der Ostpro ist eine Nutzung als Versammlungs- bzw. Verkaufsstätte vorgesehen. Daher müssen Veranstaltungen wie die Ostpro als eigenes Baugenehmigungsverfahren beantragt und genehmigt werden. Dies wird von den Betreibern und der Behörde auch so praktiziert.

Es werden veranstaltungsbezogene Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Hierbei sind die üblichen bautechnischen Nachweise gemäß Bauverfahrensverordnung vorzulegen, darunter eine statischer Nachweis und ein Brandschutznachweis. Anhand der Betriebsbeschreibung und der Vorlage von Nachweisen und Prüfzeugnissen von öffentlich bestellten Prüfsachverständigen wird die Nutzung als Versammlungs- oder Verkaufsstätte jeweils im Einzelfall geprüft und ggf. genehmigt. Die Einhaltung der Bauordnung Berlin wird somit gewährleistet.

Weiterführende etwaige organisatorische oder personelle Sicherheitsmaßnahmen sind nicht Prüfgegenstand des Stadtentwicklungsamts, sondern Gewerbeaufsicht und Ordnungsamt.

 

zu Frage 3: Das Bezirksamt kann lediglich Aussagen über beantragte Veranstaltungen treffen. Die Auflagen sind an die Veranstalter gerichtet, nicht an den Eigentümer. Hier ist insbesondere das jährlich seit 2013 über den Jahreswechsel stattfindende Kunst- und Kulturfestival Odyssee im Innenbereich des SEZ zu erwähnen.

Der Bezirk erlässt dabei gegenüber dem Veranstalter zum Schutz der Anwohner/innen u.a. folgende Auflagen:

  • Informationen der Anwohner/innen,
  • Einpegeln der Musikanlagen,
  • Fenster und Türen müssen geschlossen sein,
  • Musik im Außenbereich ist nicht gestattet.
  • Der Veranstalter hat Schallschutzschleusen einzurichten oder muss durch Ordnungspersonal dafür sorgen, dass die Türen geschlossen sind.
  • rm im Außenbereich durch Besucher/innen der Veranstaltung ist mithilfe von Ordnungspersonal zu vermeiden.

Dies gilt auch für eine Veranstaltung, Street Food Markt, im Außenbereich, die nach Kenntnis des Bezirksamts zuletzt 2018 stattgefunden hat. Auch hier wurden Auflagen zum Schutz der Anwohner/innen erlassen, wie z.B.

  • die Informationspflicht vorab,
  • die Einschränkung verhaltensbedingten Lärms und
  • die Einpegelung der Live-Musik.
 
 

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