Drucksache - DS/0970/V  

 
 
Betreff: Außer Spesen nichts gewesen? Die rechtswidrige Beseitigungsverfügung bzgl. des Plakats am ehemaligen Postbank-Hochhaus.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Husein, TimurHusein, Timur
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
26.09.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie hoch sind die (voraussichtlichen) Anwalts- und Gerichtskosten, die der Bezirk in den Verfahren bzgl. der Beseitigung des Plakats der CG Gruppe am ehemaligen Postbank-Hochhaus tragen muss?

 

  1. War der für die rechtswidrige Beseitigungsverfügung zuständige Bezirksstadtrat Florian Schmidt bei der gerichtlichen Verhandlung am 19.09.2018 anwesend?

 

  1. Welche Mitarbeiter des Bezirksamts waren wie lange bei der gerichtlichen Verhandlung am 19.9.2018 anwesend?
     

Nachfragen:

 

  1. Welches Grundrecht hat das Bezirksamt mit seiner Beseitigungsverfügung nicht angemessen berücksichtigt?

 

  1. Hat das Verwaltungsgericht auch bemängelt, dass die Frist zur Beseitigung des Plakates am Hochhaus zu kurz war?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Schmidt

 

zu Frage 1: Sehr geehrter Herr Amiri, gerne antworte ich auch auf diese Fragen… ah, Herr Husein, Entschuldigung. Es war mir jetzt also eine Ehre, Sie zu benennen… aber tut mir leid. Also nochmal, sehr geehrter Herr Husein, gerne antworte ich auf Ihre Fragen. Die Anwalts- und Gerichtskosten, die der Bezirk aufgrund des Eilverfahrens über die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung tragen muss, werden auf etwa 1.000 EUR geschätzt. Die Beseitigungsanordnung war erlassen, weil der Eigentümer das Plakat einschließlich Rahmen mit einer Größe von ca. 325 m² zwischen dem 5. und 11. OG ohne Nachweis der Standsicherheit und des Brandschutzes errichtet hatte, sowieso ohne Baugenehmigung. Die Beseitigungsverfügung war bei ihrem Erlass nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Erst nachträglich wurden Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz eingereicht, weshalb der Bezirk in der mündlichen Verhandlung auf die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung verzichtet hat.

 

zu Frage 2: Ich war bei dem Ortstermin nicht anwesend, da ausschließlich fachliche Fragen zu beurteilen waren.

 

zu Frage 3: Die Mitarbeiter, die mit dem Vorgang befasst waren, waren bei der mündlichen Verhandlung anwesend.

 

zu Nachfrage 1: Nachdem der Antragsteller Nachweise zum Brandschutz und zur Standsicherheit nachgereicht hat, hat sowohl der Bezirk als auch das Verwaltungsgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit höher bewertet als das öffentliche Interesse an einer dringlichen Beseitigung des Plakates bzw. war es ja gar nicht mehr notwendig es zu beseitigen.

 

zu Nachfrage 2: Nach Aussage des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage der Frist im Ergebnis nicht an.

 

 
 

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