Drucksache - DS/0680/V
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, inwiefern in Straßen, in denen der Oberstreifen generell unter 70 cm breit ist, der Messpunkt zur Bestimmung der notwendigen mindestens 1,50 Meter breiten Laufbahn an anderer geeigneter Stelle angesetzt werden kann. Dabei zu berücksichtigen sind die Gesamtbreite der Bürgersteige sowie die Eignung des Unterstreifens zum Ausweichen.
Begründung:
Derzeit wird der Messpunkt zur Bestimmung der mindestens notwenigen 1,50 Meter breiten Laufbahn an der Grenze zwischen Laufbahn und Unterstreifen angesetzt. Von dort wird zur Hauswand hin gemessen. Bleiben anschließend keine 70 cm auf dem Oberstreifen übrig, wurde in der Vergangenheit keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Mit Beschluss der BVV im Februar 2018 sollen fortan zwar Einzelfallprüfungen greifen, dennoch erscheint eine Prüfung des Messpunktes sinnvoll. Hintergrund ist, dass die Pflasterung der Straße entscheidet, ob genug Platz auf dem Oberstreifen verbleibt oder nicht. Liegen die Berlin-Typischen breiten Granitplatten z.B. zu dicht an der Hauswand, kann eine Untersagung erfolgen, da diese allgemein als Laufbahn verstanden werden und den Messpunkt hin zum Unterstreifen definieren. In Straßen, die zwar von der Gesamtbreite her quasi identische Maßen aufweisen, aber statt Granitplatten kleine Pflastersteine haben – und somit keine sofort erkennbare Laufbahn aufweisen – werden die Festlegungen für die Laufbahn und die daraus resultierenden Maßen für mögliche Sondernutzungen anders definiert. So kann es sein, dass die Pflasterung einer Straße problematisch für die Sondernutzung ist, die andere trotz gleicher Gesamtmaßen jedoch nicht. Inwiefern hier die Verlegung des Messpunktes im Sonderfall eines unter 70 cm schmalen Oberstreifens in einer kompletten Straße eine Möglichkeit ist, einen Lösungsansatz zu liefern, soll geprüft werden. Klar ist, dass am Ende genügend Platz für Fußgänger*innen verbleiben muss.
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich für den Erhalt und die langfristige Sicherung des Café Sibylle als Kultur-, Veranstaltungs- und Kommunikationsort für Friedrichshain-West einzusetzen.
Hierzu sollen zunächst unverzüglich Gespräche mit der BUF (bzw. dem im Insolvenzverfahren eingesetzten Insolvenzverwalter) und dem jetzigen Pächter der Räume und Betreibers des Café Sibylle, der KREA GmbH, aufgenommen werden. Zielsetzung dieser Gespräche soll sein, zwischen BUF und KREA zu vermitteln und auf eine Verlängerung des Untermietvertrages zu hinzuwirken.
Sollte auf diese Weise eine Verlängerung des (Unter)Mietvertrages nicht erreicht werden können, wird das Bezirksamt beauftragt, die derzeitigen Betreiber*innen des Café Sibylle dabei zu unterstützen, die Räumlichkeiten des Café Sibylle direkt von der Eigentümerin der Immobilie anzumieten.
Der übergeordnete Auftrag an das Bezirksamt ist dabei immer der Erhalt des Café Sibylle für die Anwohner*innenschaft als langjähriger, einzigartiger Treffpunkt und vielbesuchter, sozialer Ort mit Alleinstellungsmerkmal im Westen Friedrichshains.
BVV 21.03.2018 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
WiO 15.05.2018 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, inwiefern in Straßen, in denen der Oberstreifen generell unter 70 cm breit ist, der Messpunkt zur Bestimmung der notwendigen mindestens 1,50 Meter breiten Laufbahn an anderer geeigneter Stelle angesetzt werden kann. Dabei zu berücksichtigen sind die Gesamtbreite der Bürgersteige sowie die Eignung des Unterstreifens zum Ausweichen.
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