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Drucksache - DS/0534/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:
Ja.
Planungsrecht: Grundsätzlich stellen Werbeplanen, die für einen begrenzten Zeitraum am Baugerüst angebracht werden sollen, kein Vorhaben i.S.d. § 29 des Baugesetzbuches dar. Sie sind nicht in einer auf Dauer angelegten Weise künstlich (über das Baugerüst) mit dem Erdboden verbunden, sondern nur für einen beschränkten Zeitraum. Da das Anbringen der Werbung somit kein Vorhaben im planungsrechtlichen Sinne darstellt, gelten die §§ 30 bis 37 BauGB nicht. Für die Beurteilung relevant ist der § 10 der Bauordnung Berlin.
Bauordnungsrecht: Wenn das Baugerüst auf dem Baugrundstück steht, dann ist gemäß § 10 und § 63a BauO Bln ein Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage zu stellen, der von allen Fachbehörden (Denkmalschutz, Stadtplanung, Bauaufsicht) geprüft wird. Nur im Falle der Genehmigung darf die Werbung angebracht werden. Wenn das Baugerüst auf öffentlichem Straßenland steht (z.B. Bürgersteig), ist eine Genehmigung beim Straßen- und Grünflächenamt einzuholen.
Nein. Bauordnungsrechtlich fällt nur je Quadratmeter Werbeanlage eine Gebühr gemäß Baugebührenordnung (BauGebO) an (14 € / qm Werbefläche). Für das Gerüst selbst nicht, nur die Baumaßnahme, die das Gerüst verursacht (Baugenehmigung).
Auf öffentlichem Straßenland gilt die Werbung als eine separate Sondernutzung und wird daher in der Gebührenordnung als eigenständige Genehmigung berechnet.
Gebühren fallen nicht an, da Werbung an Baugerüsten, die länger als 6 Monate hängt, gemäß § 10 BauO Bln unzulässig ist. Strafgelder für Werbung die länger als die zulässigen 6 Monate hängt, werden nach Bußgeldkatalog in Abhängigkeit von der Größe der Werbefläche und den entsprechend entgangenen Gebühreneinnahmen spezifisch berechnet.
Auf öffentlichem Straßenland, tritt nach Überschreitung von 6 Monaten der Tatbestand einer unerlaubten Sondernutzung ein. Diese stellt nach §28 Berliner Straßengesetzt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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