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Drucksache - DS/0492/VI
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Stellvertretender Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Arbeit, Bürgerdienste und Soziales ArbBüDSoz Dez
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Das Bezirksamt kann auf Grundlage des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes nur bei Wohnraum überprüfen, ob dieser nach einer Zwangsräumung wieder ordnungsgemäß dem Wohnungsmarkt zugeführt wurde. Dies erfolgt im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens oder im Zuge der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen bei Antragstellung auf Genehmigung des Leerstands. Schlussendlich ist vom Eigentümern die Wiederzuführung zu Wohnzwecken entsprechend nachzuweisen.
Aus zweckentfremdungsrechtlicher Sicht richten sich Rechtstreitigkeiten mit diesem thematischen Bezug gegen erlassene Rückführungsaufforderungen oder abgelehnte Anträge auf Genehmigung des Leerstands. Ob es sich bei betroffenen Wohnungen um ehemals zwangsgeräumte Immobilien handelt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, sodass hier keine statistische Erfassung erfolgt.
Zweckentfremdungsrechtlich besteht im Fall Liebigstr. 34 keine Handlungsgrundlage, da weder ein Leerstand noch eine zweckfremde Nutzung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Nöll Bezirksstadtrat |
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