Drucksache - DS/0203/VI  

 
 
Betreff: Bußgeldstelle für Ordnungswidrigkeiten in den Bereichen „Milieuschutz, Bauordnung, Zweckentfremdung“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenVorsteher Herr Heck, Werner
Verfasser:Haberer, MariaHeck, Werner
Drucksache-Art:AntragDrucksache zurückgezogen
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.05.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen Vorberatung
09.06.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen (StaWo) vertagt   
Ausschuss für Verwaltung, Bürgerdienste, Digitalisierung und Facility Management Vorberatung
06.09.2022 
Öffentliche Sitzung Ausschusses für Verwaltung, Bürgerdienste, Digitalisierung und Facility Management (VBDFM) vertagt   
Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit Vorberatung
21.09.2022 
Öffentliche Sitzung Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit (SAG) zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag_Bußgeldstelle OWi Milieuschutz BauO  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Notwendigkeit der Einrichtung einer zentralen      Bußgeldstelle zu prüfen, um Ordnungswidrigkeiten u.a. aus den Bereichen Milieuschutz, Bauordnung und Zweckentfremdung ahnden zu können.

 

Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Anzahl der Ordnungswidrigkeiten in den verschiedenen Bereichen eine zentrale Bußgeldstelle rechtfertigt, an welcher Stelle im Bezirksamt diese verortet sein sollte und ob alternativ eine intensivere Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten dezentral befördert und durchgeführt werden kann.     

 

 

Der BVV ist bis zum 01.10.2022 über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten.

 

Begründung:

 

Die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen, besteht grundsätzlich für die Bereiche Milieuschutz, Zweckentfremdung und Bau- und Wohnungsaufsicht. Es gibt zahlreiche Fälle von Verstößen deren Verfolgung ggf. durch eine zentrale Bußgeldstelle effizienter durchgeführt werden könnte. In nachweisbaren Fällen umgehen Wohnungseigentümer beispielsweise die Genehmigung von Leerstand durch das Verzögern von Sanierungsmaßnahmen. Dies könnte durch § 6 Wirtschaftsstrafgesetz geahndet werden. Hier sollte besonders geprüft werden, inwiefern der Informationsaustausch mit der Aufsicht zur Zweckentfremdung intensiviert werden kann, um intendierten Leerstand im Bezirk zu verhindern.

 

 

BVV 25.05.2022

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung:

 

  • Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen
  • Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit
  • Ausschuss für Verwaltung, Bürgerdienste, Digitalisierung und Facility Management
  • Ausschuss für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung (federführend)

 

 

SozGes 21.09.2022

Die Drucksache wird zurückgezogen.

 
 

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