Hinweise zu Straßenmusik im Bezirk

Eine Gruppe Menschen macht Musik unter freiem Himmel

Nach aktueller Rechtslage gibt es in Berlin werktags (Mo.-Sa., 06:00 Uhr – 22:00 Uhr) keine gesetzliche Grundlage, um die Darbietung von (verstärkter) Straßenmusik zu genehmigen.

Die folgenden Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) sind bei der eigenverantwortlichen Durchführung zu beachten und einzuhalten:

  • Gemäß § 2 LImSchG Bln hat jeder sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Zudem ist bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
  • Gemäß § 3 LImSchG Bln ist es von 22:00 Uhr – 06:00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten, Geräusche zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich belästigt wird.
  • Gemäß § 4 LImSchG Bln dürfen Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente ganztägig nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich belästigt wird.

Es ist davon auszugehen, dass unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise die Darbietung von (verstärkter) Straßenmusik werktags zu keinen unzulässigen Lärmstörungen führen sollte:

  • Musikinstrumente und evtl. Verstärkeranlagen sind so zu platzieren, dass die nächstgelegene Anwohnerschaft nicht direkt beschallt wird.
  • Vor empfindlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Abstand mind. 60 m) sowie Wohnhäusern, Schulen während der Unterrichtszeit und Kirchen während des Gottesdienstes (Abstand mind. 20 m) darf nicht musiziert werden.
  • Die Lautstärke der Straßenmusikdarbietungen ist möglichst gering zu halten, um Lärmbelästigungen Unbeteiligter von vornherein auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  • Die maximale Spieldauer an einem Standort beträgt 60 Minuten.
  • Zu einem bereits bespielten Standort ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten.
  • Sollte es zu Beschwerden kommen, die von der einschreitenden Polizei oder anderen zuständigen Behördenbediensteten nach pflichtgemäßem Ermessen als berechtigt anerkannt werden, sind diesen unverzüglich abzuhelfen.

Hinweise:

  • Musikdarbietungen zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen erfordern einen Genehmigungsantrag (§ 8 LImSchG Bln).
    Anträge können online gestellt werden unter: Serviceportal Berlin
  • Für das Musizieren auf Privatgelände, z.B. BVG-Gelände (U-Bahnhöfe), ist eine Genehmigung vom Eigentümer notwendig.
  • Für das Musizieren in öffentliche Grünanlagen wenden Sie sich bitte an das bezirkliche Straßen- und Grünflächenamt
  • Abgestellte Gegenstände auf dem öffentlichen Straßenland, wie z.B. Verstärkeranlagen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Wenden Sie sich bitte an das bezirkliche Straßen- und Grünflächenamt

Kontakt zum Sachgebiet

E-Mail: Kontaktformular

  • Fax: (030) 90298-718511

Gruppenleitung

Frau Borde

Straßenmusik

Frau Grohmann