Das Elterngeld ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils. Die Ersatzrate ist nach der Höhe des Einkommens
vor der Geburt des Kindes gestaffelt:
- Nettoeinkommen über 1.240,- € = Ersatzrate 65 %,
- Nettoeinkommen zwischen 1.000,- € und 1.200,- € = Ersatzrate 67 %
(Nettoeinkommen von 1.200,- € bis 1.240,- € stufenweise Absenkung auf 65 %)
- Nettoeinkommen weniger als 1000,- € = Ersatzrate steigt schrittweise bis auf 100 %
Das Elterngeld beträgt mindestens 300,- € und höchstens 1.800,- € .
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300,- € für jedes weitere Kind. Familien mit einem älteren Kind unter 3 Jahren (oder 2 älteren Kindern unter jeweils 6 Jahren) profitieren vom Geschwisterbonus.
Das Basis-Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beansprucht werden.
Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate allein Elterngeld beziehen. Zwei weitere Monate stehen den Eltern zur Verfügung, wenn beide das Elterngeld nutzen und ihnen für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.
Die Eltern können die Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig erhalten.
Während der Elterngeldzeit ist Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich.
Beim Bürgergeld , bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet.
Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünfte erzielten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag . Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 300,- €. Bis zu dieser Höhe ist das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei.
Ein Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die berechtigte Person im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000,- € erzielt hatte (bzw. Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 300.000,- €).