Meldung von Mietpreisüberhöhungen / Mietwucher
Wir gehen Hinweisen auf überhöhte Mieten nach – also solchen, die deutlich über dem in Berlin üblichen Niveau liegen.
Rechtliche Grundlage ist § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes. Demnach begeht ein Vermieter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine Miete verlangt, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Wohnen bezahlbar bleibt – besonders in Berlin, wo die Nachfrage das Angebot oft übersteigt.
Den Gesetzeswortlaut finden Sie hier (Gesetze-im-internet.de)”.
Bei Verdacht auf eine Mietpreisüberhöhung können Sie eine Meldung an das bezirkliche Wohnungsamt senden: E-Mail oder per Post an:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Wohnungsamt / Zweckentfremdung – Mietpreisüberhöhung
Postfach 350701, 10216 Berlin
Folgende Unterlagen werden zunächst benötigt: Mietvertrag, ggf. Nebenvereinbarungen und / oder Nachträge zum Mietvertrag, eventuelle Erhöhungsvereinbarungen etc.
Wie erkenne ich, ob meine Miete überhöht ist?
Orientierungshilfe zur Prüfung der „Unangemessenheit“ des Preises ist der jeweils aktuelle qualifizierte Mietspiegel.
Mit der Mietspiegelabfrage des Senats: Mietspiegel oder der Mietspiegelbroschüre: Mietspiegelbroschüre können Sie gerne vorab selbst eine Berechnung zur Orientierung durchführen.
Sind Sie der Meinung, dass eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, können Sie uns gerne auf vorgenanntem Weg unter Beifügung der notwendigen Unterlagen kontaktieren.
Sind Sie sich nicht ganz sicher und wünschen eine Beratung? Sie können sich gerne an die Mietpreisprüfstelle Mietpreisprüfstelle oder per E-Mail oder die bezirklichen Mieterberatungsstellen wenden.
Folgen Ihrer Anzeige:
• Wenn Sie eine Anzeige erstatten, sind Sie in dem Verfahren Zeuge oder Zeugin. Das bedeutet, dass Sie selbst nicht am Verfahren beteiligt sind und keinen Einfluss auf den Verlauf haben.
• Es kann sinnvoll sein, unabhängig von der amtlichen Untersuchung zu prüfen, ob Sie auf zivilrechtlichem Weg eine Mietreduzierung oder Erstattung durchsetzen können. Die bezirklichen Mieterberatungsstellen stehen Ihnen hierfür beratend zur Seite.
• Falls die Prüfung Ihrer Angaben und weiterer Erkenntnisse einen Anfangsverdacht ergibt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei kann es erforderlich sein, Ihre Wohnung zu besichtigen. In diesem Fall wird mit Ihnen ein Termin vereinbart.
Mögliche Ergebnisse:
• Das Verfahren kann dazu führen, dass gegen den Vermieter oder die Vermieterin ein Bußgeld verhängt wird.
• Sie haben gegebenenfalls die Möglichkeit, beim Wohnungsamt die Erstattung zu viel gezahlter Miete zu beantragen (§ 9 WiStG).
• Das Wohnungsamt kann keine Mietsenkung anordnen. Eine Reduzierung der Miete müssen Sie selbst auf zivilrechtlichem Weg durchsetzen.