Änderung Flächennutzungsplan „Windenergie in Berlin“ (01/24)

Header Windenergie in Berlin

Was ist geplant?

Um den Ausbau der erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen und die Klimaschutzziele zu erreichen, haben Bundesregierung und Bundestag im Jahr 2022 ein umfassendes Klimaschutz-Gesetzgebungspaket vorgelegt. Mit dem 2023 novellierten Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien werden die Ausbauziele für erneuerbare Energien deutlich angehoben. Im Jahr 2030 sollen demnach 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind den Bundesländern mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbindliche Flächenziele vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden.

Berlin ist gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz – wie die übrigen Stadtstaaten auch – dazu verpflichtet, bis Ende 2027 einen Anteil von 0,25 % und bis Ende 2032 einen Anteil von insgesamt 0,5 % der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Das entspricht etwa 446 ha. Die Flächenländer müssen im Durchschnitt 2 % der Landesfläche beitragen.

Für Berlin erfolgt der entsprechende Nachweis durch die Ausweisung von Windenergiegebieten im Flächennutzungsplan. Hierfür ist ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans notwendig, welches 2024 durch Beschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eingeleitet wurde.

FAQ (Frequently Asked Questions) – Antworten auf häufig gestellte Fragen

  • Warum müssen auch in Berlin Windenergieanlagen gebaut werden? Sind andere Formen der erneuerbaren Energien nicht geeigneter für eine Großstadt?
    • Zur Erreichung der Klimaschutz-Ziele ist der Ausbau erneuerbarer Energien unerlässlich.
    • Hierfür hat der Bund u.a. das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) beschlossen. Darin ist festgelegt, dass bis Ende 2032 Berlin 0,5% seiner Fläche (das sind ca. 460 Hektar) für Windenergiegebiete bereitstellt. Alle Bundesländer müssen ihren Beitrag leisten – die Flächenländer ca. 2% ihrer Fläche.
    • Neben den Windenergiegebieten sind Alternativen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Solaranlagen auf den Dächern der Gebäude oder die Geothermie ganz wesentlich für die Verbesserung der Berliner Energiebilanz. Sie können aber nicht die Verpflichtungen für die Windenergie ersetzen.
  • Warum muss dafür der FNP geändert werden?
    • Für Berlin ist der FNP das geeignete gesamtstädtische Planungsinstrument, um die geforderten Windenergiegebiete auszuweisen.
    • Mit der Änderung des FNP erfolgt ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das sowohl der Öffentlichkeit als auch den Behörden Gelegenheit gibt, sich in den Planungsprozess einzubringen.
    • Der Verfahrensablauf sieht vor, dass nach der frühzeitigen Beteiligung und deren Auswertung ein zweiter Beteiligungsschritt folgt – die öffentliche Auslegung. Dabei besteht erneut die Gelegenheit, Bedenken und Anregungen vorzubringen.
  • Wie lange dauert das Verfahren zur Änderung des FNP?
    • Je nach Umfang und Komplexität der beabsichtigten Änderungen kann ein Verfahren zur Änderung des FNP unterschiedlich lang dauern.
    • In diesem Fall schreibt das WindBG jedoch vor, dass bis Ende 2027 mindestens 0,25% und bis Ende 2032 insgesamt 0,5% der Berliner Landesfläche für Windenergiegebiete ausgewiesen sein müssen. Dann muss das Änderungsverfahren abgeschlossen sein.
  • Erfolgt mit dem geänderten FNP automatisch eine Genehmigung für Windenergieanlagen?
    • Nein. Es ist gesetzlich geregelt, dass Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von über 50 m eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigen. Dieser Genehmigung greift der FNP nicht vorweg.
    • Allerdings sind die Anforderungen an die spätere Genehmigung innerhalb der zukünftig dargestellten Windenergiegebiete reduziert, da diese Gebiete im Rahmen der FNP-Änderung auf ihre grundsätzliche Eignung für eine Windenergienutzung geprüft wurden.
  • Wann werden die ersten Windenergieanlagen errichtet? Müssen sie auch gebaut werden?
    • Bislang gibt es in Berlin bereits sechs große Windenergieanlagen.
    • Der Bau weiterer Windenergieanlagen ist unabhängig von der FNP-Änderung jederzeit möglich, sofern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wird.
    • Mit den auszuweisenden Windenergiegebieten soll der weitere Bau neuer Windenergieanlagen auf diese Gebiete konzentriert werden.
    • Das WindBG fordert vom Land Berlin die Ausweisung von Windenergiegebieten im Umfang von 0,5% der Landesfläche. Zu den Fragen, ob und wann in den ausgewiesenen Gebieten tatsächlich Windenergieanalgen gebaut werden, trifft das Gesetz keine Aussagen.
  • Was geschieht, wenn Berlin keine, zu wenig oder zu spät Windenergiegebiete ausweist?
    • Dann tritt nach Baugesetzbuch eine sogenannte „erweiterte Privilegierung“ ein. Die Errichtung von Windenergieanlagen könnte dann nur noch eingeschränkt gesamtstädtisch gesteuert werden und wäre – abhängig von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – im gesamten planungsrechtlichen Außenbereich der Stadt zulässig, also auch auf Wald- und Freiflächen.
  • Wie viele Windenergieanlagen werden in den Windenergiegebieten entstehen? Soll es in Berlin einen Windpark geben? Wie hoch werden die Windenergieanlagen?
    • Mit der Ausweisung der Windenergiegebiete erfolgt keine konkrete Projektplanung für einzelne Anlagen oder einen Windpark. Entsprechend können keine Aussagen zur Anzahl oder Höhe zukünftiger Windenergieanlagen getroffen werden.
    • Eine konkrete Projektplanung obliegt einem zukünftigen Vorhabenträger. Es ist anzunehmen, dass Anzahl und Höhe der Windenergieanlagen von der jeweiligen Gebietsgröße, der konkreten Situation, den immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, der Wirtschaftlichkeit und weiterer Faktoren abhängt.
    • Für die ausgewiesenen Windenergiegebiete erfolgt keine Höhenbegrenzung zukünftiger Windenergieanlagen. Andernfalls wären diese Gebiete gemäß WindBG nicht auf den Berliner Flächenbeitragswert anrechenbar. Die Höhe spielt aber eine wesentliche Rolle im späteren Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz. In der Höhe „unbegrenzte“ Windenergieanlagen sind deshalb nicht zu befürchten.
  • Nach welchen Kriterien erfolgte die Ausweisung der Windenergiegebiete?
    • Einige Kriterien ergeben sich aus rechtlich oder faktisch zwingenden Erfordernissen (sog. Ausschlusskriterien), andere wurden auf Grundlage begründeter fachlicher Ermessensentscheidungen festgelegt (sog. Restriktionskriterien).
    • Ausschlusskriterien sind u.a. Vorgaben der Landesplanung Berlin-Brandenburg, besondere Schutzgebiete für Pflanzen und Tiere gem. europäischen Richtlinien, Flächen des UNESCO-Welterbes, Anforderungen der zivilen und militärischen Luftfahrt und 500 m Mindestabstand zu Siedlungsflächen bzw. Wohngebieten. Auf diesen Flächen werden keine potenziellen Windenergiegebiete ausgewiesen.
    • Die Restriktionskriterien sind jeweils ort- bzw. einzelfallbezogen anzuwenden und wurden in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen bestimmt. Sie umfassen u.a. Schutz- und Erholungswaldflächen, gewerbliche Bauflächen des Flächennutzungsplans und Nahbereiche der Horst-Standorte kollisionsgefährdeter Brutvogelarten.
  • Warum müssen die Windenergiegebiete im Wald oder auf Freiflächen liegen? Warum werden die Gebiete nicht besser auf Gewerbeflächen und unmittelbar entlang der Autobahnen geplant?
    • Auf Grund der stadträumlichen Situation Berlins ist festzustellen, dass es keine völlig konfliktfreien Flächen für Windenergiegebiete gibt.
    • Innerhalb sowie in unmittelbarer Nähe von bestehenden Siedlungsgebieten sind Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich verboten. Der Ausweisung von Windenergiegebieten auf Gewerbeflächen steht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber einen Vorrang für die Windenergie einfordert, der nicht mehr gegeben ist, wenn im gleichen Gebiet auch gewerbliche Nutzungen zulässig wären. Häufig liegen die Gewerbegebiete aber auch im bestehenden Siedlungsgefüge und fallen deshalb schon aufgrund der notwendigen Mindestabstände zu Wohngebäuden heraus. Viele Gebiete scheiden aufgrund gesetzlicher Vorgaben des Natur- und Artenschutzes aus. Und es gibt unzählige weitere Vorgaben – von Restriktionen der Luftfahrt, über Anbauverbotszonen an Autobahnen und Bundesfernstraßen bis zu Bedingungen des UNESCO-Welterbes, die beachtet werden müssen. Auch Wasserflächen scheiden aus. Das schränkt den Spielraum in einem Stadtstaat wie Berlin erheblich ein. Anhand eines objektiven Kriterienkataloges sind die Wald- und Freiflächen identifiziert worden, bei denen die geringsten Konflikte erwartet werden.
    • Der Schutz von Tieren und Pflanzen wird bei der Ausweisung der Windenergiegebiete und der Genehmigung der einzelnen Anlagen berücksichtigt. Es sind u.a. spezielle Maßnahmen wie z.B. Abschaltautomatiken vorzusehen, um eine Gefährdung auszuschließen.
  • Warum gibt es zwischen Windenergiegebieten und Wohngebäuden keinen größeren Abstand?
    • Der Mindestabstand von 500m entspricht mindestens der doppelten Höhe von heute üblichen Windenergieanlagen. Dadurch sollen eine potenziell optisch bedrängende Wirkung und ein zu hoher Lärmpegel vermieden werden.
    • Bei einer Erhöhung dieses Mindestabstands wäre es in Berlin nicht möglich, den von der Bundesgesetzgebung geforderten Flächenanteil für Windenergie auszuweisen.
  • Warum werden die Windenergieanlagen nicht besser in Brandenburg geplant?
    • Jedes Bundesland ist gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Flächenanteil für Windenergiegebiete auszuweisen (Berlin: 0,5% der Landesfläche).
    • Das Windenergieflächenbedarfsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Stadtstaaten bis zu 75% ihres Flächenbeitragswertes durch Staatsverträge auf andere Bundesländer übertragen können. Innerhalb der hierfür im Gesetz vorgesehenen Frist zum 31.05.2024 konnte Berlin keine Einigung mit anderen Bundesländern herstellen.
    • Auch die im Eigentum des Landes Berlins befindlichen Flächen der Berliner Stadtgüter GmbH, die im Land Brandenburg liegen, können nicht zum Nachweis des Berliner Flächenbeitragswertes herangezogen werden.
  • Warum will Berlin bereits bis Ende 2027 den Flächenbeitragswert für Ende 2032 erreichen?
    • Vor dem Hintergrund steigender Flächenkonkurrenzen in einer wachsenden Stadt wie Berlin stellt die Identifizierung und Abstimmung von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung eine enorme Herausforderung dar. Die Flächenkonkurrenzen werden nicht weniger. Der Prozess kann deshalb nur erfolgreich sein, wenn absehbar ist, dass auch der Flächenbeitragswert für 2032 erreicht werden kann.
  • Wie und wo kann ich mich beteiligen? Welchen Einfluss habe ich als Bürger/Bürgerin?
    • Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt vom 10.06. bis 11.07.2025 im Internet auf dieser Internetseite.
    • Zusätzlich findet eine begleitende Ausstellung statt: in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Raum 0026, Württembergische Straße 6, 10707 Berlin.
    • Die Öffentlichkeit kann im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgeben. Diese werden in die weitere Planung einbezogen und im Rahmen der Abwägung geprüft. Im nächsten Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung ist zu sehen, wie sich die Planung weiterentwickelt hat. Auch dann sind weitere Stellungnahmen durch die Öffentlichkeit möglich.
  • Wie geht es nach der frühzeitigen Beteiligung weiter?
    • Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen werden in die weitere Planung einbezogen, geprüft und abgewogen. Eventuell ergeben sich daraus weitere Abstimmungserfordernisse und notwendige Anpassungen an der Planung.
    • Anschließend erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch ein weiterer Beteiligungsschritt, in dem der überarbeitete Planungsstand erneut der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gegeben wird und erneut Stellungnahmen abgegeben werden können. Die vorgebrachten Hinweise werden erneut geprüft und abgewogen.
    • Über die Änderung des Flächennutzungsplans beschließt der Senat und legt sie anschließend dem Abgeordnetenhaus zur parlamentarischen Beratung und Zustimmung vor. In diesem Änderungsverfahren ist zeitgleich die Zielerreichung gemäß § 5 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz festzustellen.
    • Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
    • Um die Fristen aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz einzuhalten, ist vorgesehen, den zweiten Beteiligungsschritt Mitte 2026 durchzuführen und den Senatsbeschluss Mitte 2027 zu erwirken.

Rechtliche Hinweise

Geltungsbereich

Für das Erreichen des Berliner Flächenbeitragswertes gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz wird das gesamte Berliner Stadtgebiet betrachtet. Mit Hilfe verschiedener gesetzlicher, technischer und fachlicher Ausschluss- und Restriktionskriterien wurde eine Vorzugskulisse im Umfang von ca. 596 ha identifiziert, die Gegenstand dieser frühzeitigen Beteiligung ist.

Diese Kulisse besteht aus insgesamt 8 Windenergiegebieten – zum Teil mit mehreren Teilflächen (insgesamt 15 Flächen) – in den Bezirken Pankow, Lichtenberg, Treptow-Köpenick, Steglitz-Zehlendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau und Reinickendorf. Die Flächen liegen hauptsächlich in den Randbereichen von Berlin.

  • Abb 1

    Beabsichtigte Windenergiegebiete

  • Abb 2 Blankenfelde-Arkenberge

    Entwurf Windenergiegebiet 01: Blankenfelde/Arkenberge (Bezirk Pankow)

  • Abb 3 Buchholz Nord

    Entwurf Windenergiegebiet 02: Buchholz Nord (Bezirk Pankow)

  • Abb 4 Landschaftsraum Wartenberg-Falkenberg

    Entwurf Windenergiegebiet 03: Landschaftsraum Wartenberg/Falkenberg (Bezirk Pankow, Bezirk Lichtenberg)

  • Abb 5 Krummendammer Heide

    Entwurf Windenergiegebiet 04: Krummendammer Heide (Bezirk Treptow-Köpenick)

  • Abb 6 Südlicher Grunewald

    Entwurf Windenergiegebiet 05: Südlicher Grunewald (Bezirk Steglitz-Zehlendorf)

  • Abb 7 Am Teufelsberg

    Entwurf Windenergiegebiet 06: Am Teufelsberg (Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf)

  • Abb 8 Rieselfelder Gatow-Karolinenhöhe

    Entwurf Windenergiegebiet 07: Rieselfelder Gatow Karolinenhöhe (Bezirk Spandau)

  • Abb 9 Jungfernheide-Tegel

    Entwurf Windenergiegebiet 08: Jungfernheide/Tegel (Bezirk Reinickendorf)

Art der Beteiligung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch

Zeitraum der Beteiligung

10.06.2025 – 11.07.2025

Wo und wie können Sie sich beteiligen?

Während des Beteiligungszeitraums können Sie die Planunterlagen im Internet einsehen und eine Stellungnahme abgeben. Diese soll elektronisch über Eingabe auf der Internetseite oder per E-Mail an windenergie.fnp@senstadt.berlin.de übermittelt werden. Bei Bedarf kann eine Stellungnahme auf anderem Weg (z.B. schriftlich vor Ort unter der unten genannten Adresse oder postalisch an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – I B 1 –, Württembergische Straße 6, 10707 Berlin) eingereicht werden. Dazu steht ein Formblatt zur Verfügung.

Zusätzlich stehen die Unterlagen öffentlich in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Dienstgebäude Württembergische Straße 6, 10707 Berlin, Raum 0026 von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Einsicht bereit. Wenn Sie außerhalb dieser Zeiten Einsicht nehmen möchten beziehungsweise Fragen zu dieser Änderung haben, können Sie sich unter der Nummer (030) 90173-5879 oder mittels E-Mail: windenergie.fnp@senstadt.berlin.de an uns wenden.

Die Stellungnahmen werden in der anschließenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Hinweis zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchst. e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 30c des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB). Geben Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben ab, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der „Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan“, die mit veröffentlicht wird.

Beteiligen Sie sich!

Downloads und Links

  • Beteiligungsunterlagen (für alle Windenergiegebiete)

    Bitte beachten Sie: Die Datei hat Größe von 45,38 MB.

    PDF-Dokument

  • Bekanntmachung im Amtsblatt

    PDF-Dokument (113.8 kB)

  • Potenzialflächenanalyse „Windenergienutzung in Berlin - Prüfkulisse für den Flächenbeitragswert“ (2024)

    PDF-Dokument (11.2 MB)

  • Informationskarten zu Umweltaspekten mit Legende (für alle Windenergiegebiete)

    Bitte beachten Sie: Die Datei hat Größe von 134,15 MB.

    PDF-Dokument

  • Umweltatlas

    Link zum Umweltatlas Berlin

    DOWNLOAD-Dokument

  • Formblatt für postalische Stellungnahme

    PDF-Dokument (109.3 kB)

  • Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan

    PDF-Dokument (82.6 kB)

  • Beabsichtigte Windenergiegebiete als Geodaten

    7Z-Dokument (8.9 kB)

Kontakt

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Referat I B