Aufgrund des völligen Versagens des brutal vorgehenden Militärs in den Revolutionstagen um den 18. März 1848 sowie des Sturms der Unterschichten auf das Zeughaus, der Waffenkammer Preußens, und dessen Plünderung wurde am 23. Juni 1848 auf Befehl des Königs von Preußen, der nach den politischen Unruhen um seine Sicherheit besorgt war, die „Königliche Schutzmannschaft zu Berlin“ gegründet.
Bereits bei der Gründung der kgl. Schutzmannschaft wurde in einer amtlichen Bekanntmachung des Polizeipräsidenten von Bardeleben sowie im § 10 des Reglements der Schutzmannschaft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorweg gedacht und als handlungsleitend aufgestellt. Die Schutzmannschaft sollte nach den Erfahrungen der Revolution eine „Bürgerpolizei“ werden.
Die erstmalige Rekrutierung einer personalstarken, professionellen und bewaffneten Exekutive in den Händen einer zivilen Staatsmacht – des Polizeipräsidenten von Berlin – war kein „Wunschkind“, sondern der explosiven politischen Lage geschuldet. Die Schutzmannschaft wurde zunächst von der liberalen Presse gegeißelt, den Bürgern beargwöhnt und dem Militär als Nebenbuhler empfunden. In ihrer Bedeutung für die preußische Innenpolitik, die stete Zurückdrängung des Einflusses des Militärs in den größeren Städten sowie ihrer gesamtstaatlichen Vorbildfunktion für die Entwicklung des Polizeiwesens in Preußen und Deutschland war ihre Gründung richtungsweisend.
Gemäß der Gründungsurkunde sollten ihr rund 2.000 Männer angehören. Bald waren die Polizeibeamten in ihrer neuen Uniform erstmals auf der Straße zu sehen: dunkelblauer Gehrock, Infanteriesäbel mit Handbügel und nicht zuletzt als sichtbares Zeichen der neuen Zeit: ein schwarzer zylinderförmiger Filzhut mit schwarz‑rotgoldener Kokarde und mit einem Buchstaben für die Abteilung und einer Dienstnummer, die den „Bürgerpolizisten“ auswies.
So präsentierte sich die „Bürgerpolizei“ (und war aus heutiger Perspektive doch weit entfernt von unserem Verständnis einer Bürgerpolizei). Sie war gewollt und schon an der Uniform unübersehbar von ziviler Prägung. Ihre gesetzlich geregelte Aufgabe: „Aufrechterhaltung der Äußeren Ruhe, Sicherheit und Ordnung“ auf den Straßen von Berlin. Zur Waffe greifen sollen die Schutzmänner nur zur Notwehr. Es galt erstmals der Verhaltensgrundsatz der Konflikt‑ und Gewaltvermeidung bzw. ‑verminderung.