Graffiti

Graffiti sprühende Person

Was sind Graffiti?

Graffiti sind alle auf öffentlichkeitswirksame Flächen gesprühten, gemalten oder gekratzten Bilder, Buchstaben und Symbole. Bloße Mitteilungen, Liebesbekundungen sowie politische Äußerungen oder Symbole gelten nicht als Graffiti.

Tatwerkzeuge sind in der Regel Farbspraydosen, Faser- und andere Stifte, Nothämmer, Schleifpapier und Schleifsteine sowie sonstige harte Gegenstände bzw. substanzschädigende Materialien wie Säure und Ähnliches.

Seit Februar 2006 kommt es im Berliner Stadtgebiet, insbesondere im Süd-Westen Berlins, zu Graffitivorfällen, bei denen eine äußerst aggressive und stark gesundheitsgefährdende Säure (“Flusssäure”) verwendet wird. Die Tags (Unterschriften der Sprayer) werden hauptsächlich in Scheiben von Ausstellkästen, Fahrstühlen und Wartehäuschen in Nahbereich der BVG und S-Bahn eingeätzt.

Die verwendete Säure stellt unmittelbar nach dem Auftragen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für Personen dar, die in direkten Kontakt mit ihr geraten.

Für Hinweise, die zur Ermittlung von “Flusssäure”-Tätern führen, wird

  • durch den Polizeipräsidenten in Berlin eine Belohnung von bis zu

    2.000 Euro

  • durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) eine Belohnung von bis zu

    500 Euro

  • und durch die S-Bahn Berlin GmbH eine Belohnung von bis zu

    500 Euro

ausgesetzt.

Die Belohnung ist ausschließlich für Personen aus der Bevölkerung bestimmt, nicht für solche, zu deren Berufspflicht die Verfolgung von Straftaten gehört und bezieht sich nur auf “Flusssäure”-Taten. Die Verteilung der Belohnung findet unter Ausschluss des Rechtsweges statt.

Wann sind Graffiti eigentlich illegal?

Graffiti sind immer dann illegal, wenn der Eigentümer der besprühten Fläche nicht ausdrücklich seine Erlaubnis dafür gegeben hat. Eine solche Erlaubnis sollte immer schriftlich erfolgen.

Warum sind illegale Graffiti strafbar?

Wenn die Erlaubnis des Eigentümers zum Besprühen fehlt, handelt es sich um eine Sachbeschädigung, die strafrechtlich verfolgt wird.

Mit welchen Folgen muss man rechnen?

Wer erwischt wird, muss mit polizeilichen Ermittlungen, gerichtlichen Verurteilungen und hohen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen.

Die Strafandrohung reicht bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) von einer Geldstrafe bis zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) kann sogar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Seit dem 8. September 2005 sind die Sachbeschädigungsparagraphen (§ 303 und § 304 Strafgesetzbuch) neu gefasst worden. Zuvor waren Graffiti nur dann eine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn, wenn dadurch eine “Substanzverletzung” eingetreten war – und sei es durch die notwendige Reinigung. Das konnte zumeist erst durch Gutachten festgestellt werden. Nunmehr aber macht sich bereits derjenige wegen Sachbeschädigung strafbar, der “…unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert”. Damit soll der Besitzer davor geschützt werden, dass ihm eine bestimmte Gestaltung der Sache aufgezwungen wird.

Auch wer nicht als “Writer” oder “Sprayer” am Graffiti beteiligt ist, sondern “nur” Schmiere steht, macht sich strafbar.

Wenn sich die Farbe von Häuserwänden nicht einfach entfernen lässt, sondern Gebäudeteile renoviert werden müssen, kann das mehrere hundert Euro pro Quadratmeter kosten. Auch bei der U- und S-Bahn kann es teuer werden: Besonders, wenn ein Waggon nicht gereinigt werden kann, sondern neu lackiert werden muss. Das muss der verurteilte Sprayer bezahlen!

Die Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Wenn der Graffiti-Verursacher im Augenblick nicht genug Geld besitzt, können die Geschädigten beim Gericht einen so genannten “Schuldtitel” erwirken. Damit haben sie dann bis zu 30 Jahre lang Zeit, das Geld für die Aufwendung der Schadensbeseitigung beim Verursacher geltend zu machen. Das kann also zum Beispiel später auch eine Lohnpfändung bedeuten.

Wodurch können Eltern Verdacht schöpfen?

  • Besitz von Graffiti-Utensilien (Spraydosen und -kappen, Gummihandschuhe, Gesichtsmasken)
  • Farbanhaftungen an Kleidung, Händen oder Haaren und/oder Farbgeruch
  • Schulutensilien / Zeichenunterlagen sind mit graphologisch verzierten Wortkürzeln oder Buchstaben übermalt.
  • Es ist Interesse an Graffiti-Literatur und zumeist auch an HipHop-Musik vorhanden.
  • Es werden Ausdrücke aus der typischen Graffiti-Szenesprache benutzt
  • Es gibt ein eigenes Wort- oder Namenskürzel (“Tag”), das auf persönliche Gegenstände oder Wände im Umfeld aufgemalt wird.

Informationsblätter für Eltern, Sprayer und Geschädigte

  • Informationen für Eltern

    PDF-Dokument (273.0 kB) - Stand: Mai 2015

Abseits

Prävention in der Schule - Film "Abseits"

Der Film besteht aus sechs jeweils in sich abgeschlossenen Episoden. In jeder Episode wird ein bestimmtes Problem bzw. eine bestimmte Konfliktlage dargestellt, mit der Jugendliche in der Schule oder auf dem Schulweg konfrontiert sein können. Prävention in der Schule - Film "Abseits"

Weiterführende Links

Weitere Informationen zum Thema Graffiti gibt es auf folgenden Seiten:

Das Kommissariat im Landeskriminalamt - LKA 264

Als Reaktion auf die Anfang der 90er Jahre verstärkt im Berliner Stadtbild auftretenden großflächigen Farbschmierereien, die sog. Graffiti, wurde am 8.8.1994 die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Graffiti in Berlin (GE GiB) ins Leben gerufen, zusammengesetzt aus Polizeibeamten des Landes Berlin und der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz). Die zunächst nur aus Sachbearbeitern bestehende Ermittlungsgruppe wurde im Dezember 1994 um eine operative Gruppe – die OG GiB – erweitert und ist inzwischen ein Kommissariat beim Landeskriminalamt geworden (LKA 264).

Hauptaufgabe des LKA 264 ist die berlinweite Bearbeitung von Sachbeschädigungen durch Graffiti und die damit verbundene Folge- und Begleitkriminalität, wie beispielsweise Eigentums- und zunehmend auch Rohheitsdelikte. Ziel ist die Aufhellung der Strukturen der Graffitiszene, das Erkennen von Zusammenhängen und die Namhaftmachung speziell der “Größen” der Szene.

Die operativ tätigen Beamten führen Tatortermittlungen und Sofortbearbeitungen nach vorläufigen Festnahmen von Sprayern durch. Ein weiterer Teil der Tätigkeit besteht in der Aufklärung bekannter Szenetreffs und der Präsenz auf den von der Klientel besuchten Veranstaltungen.

Mehr als jede zweite Straftat konnte in der Vergangenheit nachermittelt bzw. aufgeklärt werden.