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Drucksache - DS/0580/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, eine Sondernutzungsgebühr für den Betrieb von E-Rollern zu erheben. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr sollte 100 Euro pro Jahr und eingesetztem Fahrzeug nicht unterschreiten. Die Einnahmen aus dieser Sondernutzungsgebühr sollen in Baumpflanzungen und/oder im Personalbereich eingesetzt werden.
Über den Fortschritt dieser Maßnahme ist die Bezirksverordnetenversammlung regelmäßig, spätestens erstmalig zur letzten Sitzung der BVV vor der Sommerpause 2023, zu informieren. Sollte die Einführung einer Sondernutzungsgebühr auf Bezirksebene nicht möglich sein, soll sich das Bezirksamt dafür einsetzen, dass die zuständige Senatsverwaltung die Sondernutzungsgebühr wie o.g. erhebt - wenn nötig soll dafür die Sondernutzungssatzung geändert werden.
Begründung:
Bisher ist es nicht gelungen, ein ordnungsgemäßes Abstellen von E-Rollern durchzusetzen. Die auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Roller stellen weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung für die Allgemeinheit dar.
Die Einführung einer Sondernutzungsgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen kommt. Die Sondernutzungsgebühr könnte dann dazu benutzt werden, den Personalmangel im Bezirksamt zu lindern.
BVV 25.01.2023 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
PHIRW 15.06.2023 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: BVV 28.06.2023 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Sollte die Einführung einer Sondernutzungsgebühr auf Bezirksebene nicht möglich sein, soll sich das Bezirksamt dafür einsetzen, dass die zuständige Senatsverwaltung die Sondernutzungsgebühr wie o.g. erhebt - wenn nötig soll dafür die Sondernutzungssatzung geändert werden. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr sollte 100 Euro pro Jahr und eingesetztem Fahrzeug nicht unterschreiten. |
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