Drucksache - DS/0580/VI  

 
 
Betreff: Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von E-Rollern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSitzungsleitung
Verfasser:Giebel, ThomasHeise, Magnus
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.01.2023 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Ordnung Vorberatung
18.04.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung (VerO)      
Ausschuss für Verkehr und Ordnung Vorberatung
03.05.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Ordnung (VerO)      
Ausschuss für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung Beratung ff
23.05.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung (PHIRW) vertagt   
15.06.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung (PHIRW) mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
28.06.2023 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag zur DS/0580/VI  

ALLRIS net Ratsinformation

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, eine Sondernutzungsgebühr für den Betrieb von E-Rollern zu erheben. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr sollte 100 Euro pro Jahr und eingesetztem Fahrzeug nicht unterschreiten. Die Einnahmen aus dieser Sondernutzungsgebühr sollen in Baumpflanzungen und/oder im Personalbereich eingesetzt werden.

 

Über den Fortschritt dieser Maßnahme ist die Bezirksverordnetenversammlung regelmäßig, spätestens erstmalig zur letzten Sitzung der BVV vor der Sommerpause 2023, zu informieren.

Sollte die Einführung einer Sondernutzungsgebühr auf Bezirksebene nicht möglich sein, soll sich das Bezirksamt dafür einsetzen, dass die zuständige Senatsverwaltung die Sondernutzungsgebühr wie o.g. erhebt - wenn nötig soll dafür die Sondernutzungssatzung geändert werden.


 

Begründung:

 

Bisher ist es nicht gelungen, ein ordnungsgemäßes Abstellen von E-Rollern durchzusetzen. Die auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Roller stellen weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung für die Allgemeinheit dar.

 

Die Einführung einer Sondernutzungsgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen kommt. Die Sondernutzungsgebühr könnte dann dazu benutzt werden, den Personalmangel im Bezirksamt zu lindern.

 

 

BVV 25.01.2023

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung:

 

  • Ausschuss für Verkehr und Ordnung
  • Ausschuss für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung (federführend)

 

 

PHIRW 15.06.2023

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

BVV 28.06.2023

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Sollte die Einführung einer Sondernutzungsgebühr auf Bezirksebene nicht möglich sein, soll sich das Bezirksamt dafür einsetzen, dass die zuständige Senatsverwaltung die Sondernutzungsgebühr wie o.g. erhebt - wenn nötig soll dafür die Sondernutzungssatzung geändert werden. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr sollte 100 Euro pro Jahr und eingesetztem Fahrzeug nicht unterschreiten.

 
 

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