Einwohner*innenantrag

Einwohner*innen haben das Recht, Empfehlungen (Anträge) an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten. (§ 44 BezVwG)

Gesetzestext

Praxiskommentar

häufige Fragen – kurz erläutert

  • Was ist ein Einwohner*innenantrag?

    Mit dem Einwohner*innenantrag können Bürger*innen des Bezirks Empfehlungen an die BVV richten. Anträge können in allen Angelegenheiten gestellt werden, in denen die BVV berechtigt ist, Beschlüsse zu fassen.

  • Wer kann einen Einwohner*innenantrag stellen?

    Einen Einwohner*innenantrag können alle Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks, die mindestens 16 Jahre alt sind, stellen.

  • Wie wird ein Einwohner*innenantrag gestellt?

    Für das Antragsverfahren werden drei Bürger*innen als Vertrauenspersonen benötigt. Sie setzen ihre Namen unter den Antrag und begleiten ihn von Beginn an, bis zur abschließenden Beschlussfassung der BVV.

    Obwohl es nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist, ist es dennoch ratsam, dass die Initiatoren den Antrag vor Beginn der Unterschriftensammlung zur Vorprüfung auf seine formale Zulässigkeit an das BVV-Büro senden.

    Ist die formale Zulässigkeit des Antrags bestätigt, müssen noch mindestens 1.000 weitere Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks den Antrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohner*innen des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Unterschrift mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bezirk gemeldet sind.

    Für den Aufbau eines Einwohner*innenantrages können Sie sich grob an dem Muster orientieren.

  • Wann kann ein Einwohner*innenantrag gestellt werden?

    Über den Zeitpunkt der konkreten Einreichung (Abgabe) bei der BVV entscheiden die Vertrauenspersonen bzw. vereinbaren einen Abgabetermin. Somit gibt es für die Dauer der Sammlung der Unterstützungsunterschriften keine Frist.

    Bei der Unterschriftensammlung sollte ein entsprechender Puffer einplant werden, da erfahrungsgemäß etwa 15-20 % der abgegebenen Unterschriften ungültig sind.

    Mit den Unterstützungsunterschriften reichen die Vertrauenspersonen bitte ein von allen dreien unterschriebenes Begleitschreiben (Anschreiben) an die BVV ein. Zusätzlich stellen Sie bitte dem BVV-Büro die Kontaktdaten (insbesondere E-Mail und Telefon) der Vertrauenspersonen zur Verfügung.

  • Wie geht es nach der Einreichung weiter?

    Hat der Antrag bereits zur formalen Zulässigkeitsprüfung vorgelegen, werden die Unterschriftenlisten sofort an das Wahlamt zur Prüfung übermittelt. Über das Prüfergebnis werden zunächst die Vertrauenspersonen unterrichtet. Ist das Quorum von mindestens 1.000 gültigen Unterstützungsunterschriften erfüllt, wird die Vorsteherin bzw. der Vorsteher die formale Zulässigkeit erklären und den Einwohner*innenantrag mit dem Prüfergebnis der BVV vorlegen. D.h., der Antrag erhält eine Drucksachennummer, wird veröffentlicht und auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV gesetzt.

    Bei den Beratungen der BVV Friedrichshain-Kreuzberg und den Fachausschüssen haben die Vertrauenspersonen die gleichen Rechte wie die Fraktionen.

    Das bedeutet:
    Der Einwohner*innenantrag wird im Plenum aufgerufen, wenn sie das wünschen und zum Antrag sprechen möchten.
    Soweit Beratungsbedarf in einem oder mehreren Fachausschüssen besteht, haben auch sie das Recht entsprechende Überweisungswünsche (-anträge) zu formulieren.
    In den Ausschussberatungen wird der Einwohner*innenantrag von ihnen vertreten. Sie haben entsprechendes Rede- und Antragsrecht.

    Wenn der Einwohner*innenantrag dann innerhalb von zwei Monaten abschließend in der BVV behandelt und angenommen wird, wird er als Beschluss der BVV dem Bezirksamt zur Erledigung zugeleitet. Über das Ergebnis berichtet das Bezirksamt dann in einer Vorlage zur Kenntnisnahme, die unter der gleichen Drucksachennummer veröffentlicht wird.

  • Was ist, wenn wir Fragen haben?

    Bei allen Fragen zu einem Einwohner*innenantrag können Sie sich an das BVV-Büro wenden.

  • Was ist, wenn bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass der Antrag formal nicht zulässig ist?

    Dann erhalten die Initiatoren entsprechende Hinweise und ggf. Unterstützung, um einen zulässigen Antragstext zu entwickeln.

  • Was ist, wenn die Prüfung weniger als 1.000 gültige Unterschriften ergibt?

    Dann erhalten die Vertrauenspersonen einmalig eine Nachfrist von 21 Tagen, um die erforderlichen (fehlenden) Unterschriften zu sammeln.

  • Was ist, wenn nach Beginn der Unterschriftensammlung auffällt, dass der Antrag verändert werden müsste?

    Den Antragstext zu verändern, ist im laufenden Verfahren nicht möglich, da alle Unterschreibenden sicher sein müssen, denselben Text zu unterstützen. Sollte es tatsächlich unumgänglich sein, den Text zu verändern, wäre dies quasi ein Neustart. Alle bisher gesammelten Unterschriften könnten nicht mehr herangezogen werden.

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