Das Bezirksamt hat am 24. Februar 2022 die Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für das Gebiet „IBA 87 – Südliche Friedrichstadt“ beschlossen (veröffentlicht im GVBl. vom 18. März 2022, S. 117-118).
Die Begrenzung des Erhaltungsgebietes orientiert sich an der baulichen Entwicklung im Rahmen der Internationalen Bauausstellung 1987 (IBA ’87).
Im Rahmen IBA ’87 wurde für die Südliche Friedrichstadt exemplarisch das Ziel verfolgt, die historisch gewachsene Stadtstruktur der barocken Friedrichstadt durch Einfügen von Neubauten (Stadtreparatur) im Kontext der ortsspezifischen Lage (Stadtrandlage an der Mauer) zu „reparieren“ und zu ergänzen. Diese Vorhaben griffen beispielhaft den historischen Stadtgrundriss, die Blockrandbebauung mit traditioneller Blockkante, das Prinzip der Innenhöfe und die Berliner Traufhöhe auf und transformierten diese städtebaulichen Merkmale in die damalige Zeit. Das Leitbild der sogenannten „kritischen Rekonstruktion“ der „IBA-Neu“ verknüpfte bauliche Innovationen mit sozialen und ökologischen Ansprüchen.
Eine Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Gleiches gilt analog auch für Änderungen, Nutzungsänderungen und den Rückbau baulicher Anlagen.