Aufgaben des Beirats
Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfeleistungen können, wenn sie mit einer Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden sind, diese zunächst innerhalb der Verwaltung durch Widerspruch überprüfen lassen.
Der Beirat hat die Aufgabe, die Verwaltung bei der Entscheidung über diese Widersprüche zu beraten. Insbesondere wenn die Verwaltung einem Widerspruch nicht vollständig abhelfen kann, muss der Beirat hinzugezogen werden (§ 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)). Dadurch soll eine unabhängige und sachkundige Entscheidung gewährleistet werden.
Erst nach der Beteiligung des Beirates kann das Amt für Soziales den Widerspruchsbescheid erlassen und die widerspruchsführende Person kann, wenn sie auch damit nicht einverstanden ist, Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Mitglieder des Beirats
Zur beratenden Beteiligung der sozial erfahrenen Dritten wird in Berlin in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet. Die Mitglieder des Widerspruchbeirates werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
Der Beirat besteht aus
- drei Bezirksverordneten,
- einer Vertretung der Gewerkschaften,
- drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen,
- zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen sowie
- fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 AG SGB IX) entsandt wurden.
Näheres ergibt sich aus § 34 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG).
Arbeit des Beirates
Der Beirat befasst sich in nichtöffentlicher Sitzung mit den Sachverhalten der Widerspruchsverfahren. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Widerspruchstelle des Amtes für Soziales tragen den Sachverhalt und eine Entscheidungsempfehlung vor.
Die Beiratsmitglieder erhalten Gelegenheit, Fragen zu stellen, Meinungen zu äußern und Empfehlungen abzugeben. Sodann wird über die Entscheidungsempfehlung des Amtes für Soziales abgestimmt.
Über die Ergebnisse der Sitzung wird ein Protokoll geführt. Die Entscheidung über den Widerspruch obliegt dem zuständigen Bezirksstadtrat bzw. der Bezirksstadträtin. Die Stellungnahme des Beirats fließt aber final in diese Entscheidung ein. Im Anschluss kann der Bezirksstadtrat bzw. die Bezirksstadträtin den Widerspruchsbescheid unterzeichnen und der widerspruchsführenden Person bekanntgeben.
Zweck der Beteiligung eines solchen Widerspruchsbeirats ist es, die soziale Erfahrung der von der Bezirksverordnetenversammlung gewählten Mitglieder in die Sachentscheidung über den erhobenen Widerspruch einfließen zu lassen.