Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten

Aufgaben des Beirats
Die Überprüfung einer vom Amt für Soziales getroffenen sozialhilferechtlichen Entscheidung wird formell durch Erhebung eines Widerspruches eingeleitet. Dazu erstellt die widerspruchsführende Person ein formloses Schreiben an das Amt für Soziales und benennt die Entscheidung, die sie für fehlerhaft hält. Gründe müssen nicht angegeben werden, sind aber hilfreich, damit eine inhaltliche Überprüfung erfolgen kann.
Hauptaufgabe des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten (Widerspruchsbeirat) ist die Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten.
Der Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten gem. 116 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 34 AZG berät die den zu behandelnden Widerspruchsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte in nicht öffentlicher Sitzung.

Zweck der Beteiligung dieses Sozialhilfebeirats ist es, die soziale Erfahrung der von der Bezirksverordnetenversammlung gewählten Mitglieder in die Sachentscheidung über den erhobenen Widerspruch einfließen zu lassen. So haben die Mitglieder ein Mitspracherecht, jedoch kein Entscheidungsrecht. Die schlussendliche Entscheidung über den Widerspruch obliegt allein dem zuständigen Bezirksstadtrat.
Erst wenn dies geschehen ist, kann das Amt für Soziales den Widerspruchsbescheid erlassen und die widerspruchsführende Person hat die Möglichkeit, gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht als Rechtsmittel erheben.

Mitglieder des Beirats
Zur beratenden Beteiligung der sozial erfahrenen Dritten wird in Berlin in jedem Bezirk ein Beirat für Sozialhilfeangelegenheiten gebildet.
Die Mitglieder des Widerspruchbeirates werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.

Der Beirat besteht aus:
• drei Bezirksverordneten
• einer Vertretung der Gewerkschaften
• drei Vertretungen von Vereinigungen, die bedürftige betreuen
• zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für die Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migratenverbänden
• fünf Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden
Das Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) regelt im § 34 alles Wesentliche des Widerspruchbeirates. Die regelmäßigen Sitzungen des Beirates werden von dem für Soziales zuständigen Bezirksstadtrat geleitet.