Friedrichshain-Kreuzberg regelt Wahlwerbung: Schutz sensibler Orte und klare Vorgaben

Pressemitteilung Nr. 143 vom 29.04.2026

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat klare Regelungen zur Wahlwerbung im öffentlichen
Straßenraum. Ziel ist es, das Stadtbild zu schützen, sensible Orte besonders zu berücksichtigen und
gleichzeitig faire Bedingungen für alle Parteien und Kandidierenden zu gewährleisten.
Künftig gilt: Pro Lichtmast darf jede Partei bzw. jede*r Bewerber*in nur noch ein Plakat beziehungsweise ein
Doppelplakat anbringen. Diese Vorgabe folgt einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Mobilität,
Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vom 30. März 2026 und ist verbindlich bei der Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen zu beachten.

Ein zentraler Bestandteil der Regelung ist der Schutz bedeutender kultureller und historischer Orte. So
wird die Lindenstraße zwischen Markgrafenstraße und Franz-Klühs-Straße – im Umfeld des Jüdischen
Museums – vollständig von Wahlwerbung freigehalten. Damit soll eine Beeinträchtigung dieses
international bedeutenden Ortes verhindert werden.

Auch weitere Bereiche und Einrichtungen sind grundsätzlich von Wahlwerbung ausgeschlossen. Dazu
zählen unter anderem:

• historische Lichtmasten (z. B. in der Karl-Marx-Allee),
• Straßenbäume,
• Verkehrseinrichtungen wie Ampeln oder Haltestellen,
• denkmalgeschützte Bereiche sowie deren unmittelbare Umgebung,
• öffentliche Grünanlagen wie Parks.

Wahlwerbung darf ausschließlich im gesetzlich festgelegten Zeitraum erfolgen: frühestens ab dem 50. Tag
vor der Wahl (bzw. 43. Tag bei vorgezogenen Wahlen), jeweils ab 12 Uhr, und spätestens bis eine Woche
nach dem Wahltag. Zusätzlich gilt: Im Umkreis von etwa 30 Metern um Wahllokale ist am Wahltag jede
Form der Wahlbeeinflussung untersagt.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen Bußgelder in Höhe von grundsätzlich 50 Euro pro Standort
und Plakat. Vor der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erhalten die Verantwortlichen jedoch
zunächst die Möglichkeit, innerhalb einer Woche den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
Das Ordnungsamt behält sich zudem vor, unzulässige Wahlwerbung im Rahmen der Gefahrenabwehr
jederzeit zu entfernen. Auch nach Ablauf der Wahlfrist werden Verstöße erfasst und deren Beseitigung
eingefordert.

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