Gebärdensprachvideo - Opferschutz

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Rechte von Opfern im Strafverfahren

Informieren Sie sich über Ihre besonderen Rechte in einem Strafverfahren, wenn Sie eine Strafanzeige erstattet haben. In der Regel müssen Sie einen Antrag beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen, um Ihre Rechte in Anspruch nehmen zu können. Wir möchten Ihnen nützliche Informationen über Ihre Rechte in einem Strafverfahren und Tipps geben, an wen Sie sich wenden können.

Zeugenbeistand

Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen. Diese darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, wenn die Polizei damit einverstanden ist. Ein Gebärdensprachdolmetscher wird von der Polizei hinzugezogen, wenn es erforderlich ist.

Unterstützung im Strafverfahren

Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung annehmen. Die Adressen solcher Einrichtungen können Sie u. a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte oder bei der Polizei erhalten.

Anwaltliche Hilfe und Prozesskostenhilfe

Sie können auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht auf Ihren Antrag einen kostenlosen Rechtsanwalt zur Seite stellen. In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er im Regelfall die im Strafverfahren entstandenen Kosten ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist.

Angabe der Personalien

Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise darauf verzichtet werden, diese Daten in die Akte aufzunehmen. Ihre Daten sind dann geschützt.

Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens

Sie können beantragen, dass Ihnen die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt werden, soweit es Sie betrifft. Insbesondere können Sie beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, keinen Kontakt zu Ihnen aufzunehmen oder nicht mit Ihnen zu verkehren.

Informationen über den Verurteilten

Sie können beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen den Beschuldigten oder Verurteilten freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet, beendet oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt wurden. Außerdem können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Die Anträge müssen Sie begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt.

Schadensersatz- und Schmerzensgeld

Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.
Sie können einen solchen Antrag schriftlich stellen, vom Urkundsbeamten des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung stellen. In dem Antrag müssen Sie eindeutig darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten.

Delikte mit Nebenklagebefugnis

Besondere Rechte der Nebenklage stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen

  • die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
  • das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. versuchter Totschlag, Körperverletzung),
  • die persönliche Freiheit (z. B. Menschenhandel, schwere Formen der Freiheitsberaubung ),
  • eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

verstößt oder

  • wenn die Straftat eine Nachstellung darstellt oder
  • wenn ein naher Angehöriger getötet worden ist.

Diese Rechte stehen Ihnen auch zu, wenn Sie Verletzter einer anderen Straftat sind und besondere Umstände vorliegen, Sie z. B. unter den schweren Folgen der Tat leiden.

Rechte bei Nebenklagebefugnis und Nebenklage

Wenn Sie zur Nebenklage befugt sind, sind Sie und Ihr Rechtsanwalt berechtigt, eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten zu erhalten, ohne dies besonders zu begründen. Wenn Sie wissen möchten, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Auskunft darzulegen.
Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Sie und Ihr Rechtsanwalt dürfen an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.
Sie können als Nebenkläger zugelassen werden, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. In diesem Fall würden Ihnen weitere Rechte zustehen.
War der Täter noch nicht 18 Jahre alt, ist die Nebenklage nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig.

Soziale Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz

Wenn Sie durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung Versorgung (z. B. Kostenübernahme für psychologische Betreuung, Heilbehandlungs-, Renten-oder Fürsorgeleistungen) erhalten. Die Leistungen werden nur auf Antrag beim zuständigen Landesamt für Versorgung und Soziales gewährt. Das Recht steht auch Hinterbliebenen von Opfern von Gewalttaten zu.

Opferhilfeeinrichtungen:

Berliner Krisendienst e. V.
Weisser Ring Berlin e. V.
Opferhilfe Berlin e. V.
Zeugenbetreuung im Kriminalgericht Moabit
BIG-Hotline
Frauenhilfetelefon