Polizei bittet um Hinweise nach schwerem Ereignis im Tiergarten

 
Am Abend, dem 25.07.2026, gegen 22 Uhr wurden auf dem Ahornsteig im Großen Tiergarten in Berlin mehrere Personen von einem Pkw angefahren. Mehrere Menschen wurden dabei verletzt, darunter auch lebensgefährlich.

Nach derzeitigem Ermittlungsstand gibt es mindestens einen Tatverdächtigen. Bei dem beteiligten Fahrzeug handelt es sich um einen weißen Pkw.

Helfen Sie unseren Ermittlerinnen und Ermittlern!

Zeuginnen und Zeugen werden gebeten, sachdienliche Hinweise sowie selbst gefertigte Fotos oder Videos zum Tatgeschehen über das folgende Hinweisportal für die weiteren Ermittlungen zu übermitteln:

Zum Hinweisportal

Aufhebung der Einschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit in Friedrichshain

Polizeimeldung vom 17.06.2021

Friedrichshain-Kreuzberg

Nr. 1316
Die Allgemeinverfügung für diesen Bereich ist ab sofort aufgehoben.

Ursprungsmeldung Nr. 1284 vom 14. Juni 2021: Einschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit in Friedrichshain
Anlässlich eines an die Polizei Berlin ergangenen Schutzersuchens werden der Gemeingebrauch von öffentlichen Flächen und die Versammlungsfreiheit vom 16. Juni 2021, 15 Uhr bis zum 18. Juni 2021, 23.59 Uhr in begrenzten Bereichen des Stadtteils Friedrichshain eingeschränkt.

Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes der

• Rigaer Straße zwischen Ecke Liebigstraße (einschließlich Kreuzungsbereich) und Ecke Proskauer Straße (ausschließlich Kreuzungsbereich)
• Liebigstraße zwischen Ecke Rigaer Straße (einschließlich Kreuzungsbereich) und Ecke Bänschstraße (einschließlich Kreuzungsbereich)

für öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel nicht gestattet. Eine Nutzung des Bereiches ist nur Anrainerinnen und Anrainern und deren Besucherinnen und Besuchern sowie in Einzelfällen eines unabweisbaren Bedarfs, insbesondere von Notfällen, gestattet. Anlassbezogen kann der Zutritt jedoch eingeschränkt werden.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (auch solchen mit Sonder- und Ausnahmegenehmigungen gem. StVO, darunter auch Elektrokleinstfahrzeuge), Fahrrädern, motorisierten Zweirädern oder mobilen Behältnissen (insbesondere Kleidercontainer, Müllbehälter etc.) auf dem öffentlichen Straßenland des bezeichneten Bereichs ist für den beschriebenen Zeitraum untersagt. Bereits dort abgestellte Gegenstände im Sinne des vorstehenden Satzes, sind in den genannten Zeiträumen vom öffentlichen Straßenland des bezeichneten Bereichs zu entfernen. Auch im Fall einer widerrechtlichen Entfernung der zugehörigen Verkehrszeichen, wird um Beachtung der Einschränkung gebeten.