Für Hinweise und Tatbeobachtungen zu Explosionen in der Silvesternacht in Prenzlauer Berg, Schöneberg und Tegel hat das Landeskriminalamt ein Hinweisportal eingerichtet.

Die Polizei Berlin bittet um Ihre Mithilfe bei der Aufklärung der folgenden drei Straftaten:

1. Entglasung nach einer Sprengstoffexplosion: Um 1:52 Uhr wurde vor einem Mehrfamilienhaus in der Vorbergstraße 1 in Schöneberg eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt, bei der mehrere Personen verletzt wurden und hoher Sachschaden entstand.

2. Schwerverletzter Polizeibeamter nach Explosion: Gegen Mitternacht wurde durch einen geschossenen Gegenstand in der Prenzlauer Allee Ecke Danziger Straße in Prenzlauer Berg ein Polizeibeamter lebensbedrohlich verletzt.

3. Schwerverletztes Kind nach Explosion: Gegen 0:30 Uhr haben Unbekannte auf dem Emstaler Platz, Höhe Bottroper Weg 12, in Tegel einen gezündeten pyrotechnischen Gegenstand in eine Menschenmenge geworfen. Es kam zu schweren, teils lebensgefährlichen, Verletzungen mehrerer Personen, darunter ein Kind.

Hier geht es zum Hinweisportal

Sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen

Mädchen mit Basketball im Arm auf einen Spielfeld

Unter dem sexuellen Missbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung zu verstehen, die an, von oder vor einem Kind vorgenommen wird.

Der Täter oder die Täterin nutzt die eigene Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. Die Handlungen sind gemäß den Strafnormen §§176 – 176 c StGB strafbar.

Missbrauch liegt auch vor, wenn Mädchen oder Jungen die sexuelle Handlung nicht ausdrücklich ablehnen. Denn aufgrund des Machtgefälles können sie einer solchen Handlung nicht verantwortlich zustimmen und sind somit immer unterlegen. Dies ist deshalb eine wichtige Klarstellung, weil eine bekannte Argumentation von Tätern und Täterinnen lautet, dass das Kind die sexuelle Handlung selbst gewollt habe. In gleicher Weise macht sich die Person strafbar, die ein Kind (oder eine/n Jugendliche/n bei vorliegendem Schutzbefohlenenverhältnis wie Lehrkräfte/Trainer) auffordert, Nacktaufnahmen von sich zu fertigen.

Der Erkundung der Sexualität bei Jugendlichen (ab 14 Jahren) räumt der Gesetzgeber einen großen Freiraum ein: Sexualität zwischen Gleichaltrigen und mit Erwachsenen ist erlaubt. Eine Strafbarkeit gemäß §182 StGB ist nur gegeben, wenn diese gegen Entgelt erfolgt, eine Notlage oder die fehlende Reife und Entscheidungsfähigkeit ausgenutzt werden.

Eine weitere Ausnahme bildet das o.g. Schutzbefohlenenverhältnis, in dem Trainer, Lehrkräfte, Erzieher o.ä. zu den ihr anvertrauten Kindern und Jugendlichen stehen. Bei einem Schutzbefohlenen handelt es sich um eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Die Strafnorm §174 StGB verbietet jeglichen sexuellen Kontakt zu den genannten Minderjährigen, ein Einverständnis kann nicht gegeben werden.