Bußgeldstelle - Kraftfahrzeug-Umsetzung

Szene einer Fahrzeugumsetzung

Was ist unter Umsetzen zu verstehen?

Umsetzen ist landläufig ausgedrückt das Abschleppen von Falschparkern oder auf Amtsdeutsch:

“…das polizeilich veranlasste Verbringen eines Fahrzeugs zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch beauftragte private Abschleppfirmen oder mit polizeieigenen Mitteln von dem bisherigen Standort zu einem anderen (erlaubten) Stellplatz auf öffentlichem Straßenland.”

Und das kann teuer werden: die Umsetzgebühren betragen für Fahrzeuge bis 3,5 6 zGM (PKW) bis zu 225,- Euro und für Fahrzeuge über 3,5 t zGM bis zu 565,- Euro! Außerdem können bei Umsetzungen nach Unfall erhöhte Kosten aufgrund der erschwerten Bedingungen der ggf. notwendigen Bergung entstehen.

Selbstverständlich wird vor jeder entsprechenden Anordnung streng geprüft, ob nicht eine andere (weniger belastende) Maßnahme ergriffen werden kann und die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg (Beseitigung der konkreten Gefahr oder die Beendigung der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer) stehen.

Für die Anordnung des Umsetzens sind die im Allgemeinen Ordnungsdienst eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsämter der Bezirke (aber nicht die Parkraumüberwachungskräfte) sowie Angehörige der Polizei zuständig.

Wenn Sie einmal von einer Umsetzung betroffen sind, können Sie unter der Rufnummer (030) 4664 – 709800 bei der Auskunfts- und Fahndungsstelle der Berliner Polizei den Standort Ihres Fahrzeugs erfragen.

Wann wird umgesetzt?

Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und die in vielen Bereichen begrenzten Möglichkeiten zum Halten und Parken werden Fahrzeuge häufig so abgestellt, dass konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen und dadurch insbesondere Verkehrsgefährdungen oder -behinderungen zu befürchten sind. Die Überwachungskräfte der bezirklichen Ordnungsämter und die Polizei sind daher verpflichtet, neben den gebotenen Ahndungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Abwehr der Gefahren umgesetzt werden müssen.

Wann wird regelmäßig umgesetzt?

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Umsetzens gerechnet werden:

  • Halteverbotsstrecken, die mit den Zeichen 283 (Haltverbot), 295/296 (durchgezogene Linie) und 297 (Richtungspfeile) der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet sind, wenn die Gefahr risikoreicher Fahrstreifenwechsel oder erheblicher Rückstaubildung besteht,
  • Haltestellen (Z 224 StVO), Taxenstände (Z 229 StVO), Sonderfahrstreifen für den öffentlichen Personennahverkehr (Z 245 StVO) und Schienenbahngleise,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • vor und gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten, wenn die beabsichtigte Benutzung verhindert wird,
  • eingeschränkte Haltverbotsstrecken (Z 286 StVO) mit Zusatzschild „Kraftomnibusse (Sinnbild) frei“,
  • eingeschränkte Haltverbotsstrecken, wenn die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird und dadurch risikoreiche Fahrstreifenwechsel verursacht werden; dies gilt auch für absolute Haltverbotsstrecken, in denen durch Zusatzschild Lieferverkehr erlaubt ist,
  • benutzbare Radwege, durch Z 237 StVO gekennzeichnete Radfahrstreifen auf der Fahrbahn und gemeinsame bzw. getrennte Fuß- und Radwege (Z 240 oder 241 StVO),
  • Gehwege, wenn dadurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert werden kann, Gehwege in innerstädtischen Ballungszentren/Geschäftsstraßen, wenn diese negative Vorbildwirkung länger als eine Stunde andauert,
  • Fußgängerüberwege sowie 5 m davor (Z. 293) sowie vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • Parkplätze zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen – Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden, Sonderparkplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge, Parkplätze mit Ladestationen für E-Fahrzeuge, wenn das Ladekabel nicht fixiert ist,
  • Verbotsstrecken, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (gem. § 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO) eingerichtet worden sind, einschließlich zugehöriger Gehwege, für mehrspurige Fahrzeuge in Fußgängerbereichen (Z 242/243 StVO), außerhalb der für den Ladeverkehr erlaubten Zeiten.

Aus Bereichen, die vorübergehend mit Halteverboten (Zeichen 283 oder Zeichen 286) für den ruhenden Verkehr gesperrt sind, um Veranstaltungen, Umzüge, Bau- und Baumarbeiten u.ä. zu ermöglichen, wird dann umgesetzt, wenn eine Behinderung vorliegt oder eintreten wird. Dabei werden auch Fahrzeuge, die bereits vor Aufstellung der mobilen Verkehrszeichen dort abgestellt worden sind, umgesetzt.

Die Entscheidung über die Gebührenerhebung im Einzelfall ergeht dann von der Bußgeldstelle. Da eine Verkehrswidrigkeit nach Ablauf einer angemessenen Frist auch in diesen Fällen vorliegt (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018, Az.: 3 C 25.16), kann auch hier der Halter des Kraftfahrzeuges als Gebührenschuldner herangezogen werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Frist auf drei volle Tage gebilligt und eine Kostenbelastung für Abschleppmaßnahmen am vierten Tag nach der Aufstellung des Verkehrszeichens als verhältnismäßig erachtet.

Das Auslegen einer Handy-Telefonnummer im Fahrzeug zum Zwecke einer Benachrichtigung durch die Polizei ist ebenfalls durch Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Bundesverwaltungsgerichts für unzureichend erklärt worden.

Was kostet das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen?

Gebühren je Einsatzfall:

  • Für die Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeugs, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe:
Polizei BVG Ordnungsamt
durchgeführte Umsetzung
(unabhängig von der Tageszeit)
188,00 € 144,00 € 225,00 €
besonders aufwändig durchge-
führte Umsetzung je halbe Einsatz-
stunde + Kostenpauschale 54,00 €:
137,00 €
begonnene Umsetzung
(unabhängig von der Tageszeit)
155,00 € 121,00 € 182,00 €
Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs
zur Umsetzung
(unabhängig von der Tageszeit)
126,00 € 104,00 € 144,00 €
vermiedene Umsetzung
(unabhängig von Gewicht
des Fahrzeuges und Tageszeit)
52,00 € 56,00 €
  • Für die Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeugs oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,501 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe:
Polizei BVG Ordnungsamt
durchgeführte Umsetzung
(unabhängig von der Tageszeit)
528,00 € 484,00 € 565,00 €
besonders aufwändig durchge-
führte Umsetzung
+ Kostenpauschale 54,00 €:
192,00 €
begonnene Umsetzung
(unabhängig von der Tageszeit)
411,00 € 378,00 € 439,00 €
Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs
zur Umsetzung
(unabhängig von der Tageszeit)
236,00 € 214,00 € 254,00 €

Bei Umsetzen von Fahrzeugen unter Beteiligung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nach fernmündlicher Anordnung der Polizei können die Verkehrsbetriebe ihre Personalaufwendungen in Rechnung stellen.

Für die Umsetzung eines Fahrzeugs durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) im Rahmen des Mobilitätsgesetzes nach der Gebührenordnung der BVG gelten folgende Gebühren je Einzelfall:

  • Für die Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeugs, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe:
  • durchgeführte Umsetzung
    (unabhängig von der Tageszeit)

    208,33 €

  • begonnene Umsetzung
    (unabhängig von der Tageszeit)

    167,81 €

  • Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs
    zur Umsetzung
    (unabhängig von der Tageszeit)

    125,91 €

  • Für die Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeugs oder Transporters mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,501 t und anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe:
  • durchgeführte Umsetzung
    (unabhängig von der Tageszeit)

    650,32 €

  • begonnene Umsetzung
    (unabhängig von der Tageszeit)

    409,96 €

  • Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs
    zur Umsetzung
    (unabhängig von der Tageszeit)

    195,45 €

  • vermiedene Umsetzung
    (unabhängig von Gewicht
    des Fahrzeuges und Tageszeit)

    61,73 €

Begriffserklärungen zum Umsetzen

Durchgeführte Umsetzung:

Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist.

Begonnene Umsetzung:

Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist.

Leerfahrt:

Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist.Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben.

Besonders aufwändige Umsetzung:

Eine besonders aufwändige Umsetzung liegt insbesondere vor, wenn das umzusetzende Fahrzeug sich nicht mehr frei zugänglich im Straßengraben oder in einer Grünfläche, etwa nach einem Unfall befindet oder die sonstigen vorbereitenden Maßnahmen, etwa das Sichern von Ladungen oder ausgetretenen Flüssigkeiten, das Einsammeln abgetrennter Fahrzeugteile oder das Herausziehen aus dem Straßengraben, zur Abschleppung außergewöhnlich sind.

Vermiedene Umsetzung:

Eine vermiedene Beauftragung eines Abschleppunternehmens liegt vor,
wenn die oder der Fahrzeugverantwortliche vor Beauftragung des Unternehmens im Rahmen einer notwendigen Umsetzungsanordnung mit dem
Ziel, das Fahrzeug selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen, erreicht
und dadurch die Umsetzungsanordnung vermieden werden konnte. Dazu
gehören die Aufsuche der oder des Verantwortlichen an ihrem oder seinem
Aufenthaltsort (Wohnung, Haus, Ladengeschäft oder an einer sonstigen
Örtlichkeit) sowie die sonstige Kontaktaufnahme (mittels elektronischer
Hilfsmittel); dies gilt auch, wenn die Aufsuche oder sonstige Kontaktaufnahme
auf Veranlassung der Dienstkraft durch Dritte (z. B. Nachbarn, Bekannte)
erfolgt.

Erheben der Umsetzkosten

Die Umsetzkosten anlässlich von Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nur bei Anordnung der Berliner Polizei durch die Bußgeldstelle eingezogen. Bei Anordnung durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) im Rahmen des Mobilitätsgesetztes werden sie durch die BVG eingezogen.

Sie werden grundsätzlich vom Verursacher (Fahrer/Halter) bzw. Nutznießer (§ 10 Gesetz über Gebühren und Beiträge – GebG) erhoben. Darüber hinaus können – insbesondere bei auswärtigen Kostenpflichtigen – die Benutzungsgebühren auch sofort (nur in Euro) eingezogen werden.