Zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus waren in Berlin gemäß der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis zum 07.08.2020 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt untersagt sowie die Prostitutionsgewerbe geschlossen.
Obschon es in einigen Bereichen körpernaher Dienstleistungen (Friseure, Tattoo-Studios, Massagesalon etc.) bereits erste Lockerungen unter Berücksichtigung strenger Hygienevorschriften gab, wurde die Erotikbranche bei ersten Lockerungsmaßnahmen aus epidemiologischen Gründen nicht berücksichtigt.
Im Hinblick auf die häufig sehr prekäre Situation der Personen, die in der Sexarbeit tätig sind, erschien es aus gesundheits-, aber auch frauenpolitischer Sicht geboten auch für diesen Bereich über Lockerungsmaßnahmen nachzudenken, die ein legales Arbeiten ermöglichen. Die Betroffenen sollen nicht aufgrund wirtschaftlicher Notlagen in neue Abhängigkeitsverhältnisse geraten und/oder unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen. Aus diesem Grund hat der Berliner Senat Lockerungsmaßnahmen in der Erotikbranchebeschlossen. Die geplanten Lockerungsmaßnahmen sind auch im Sinne des Schutzgedankens des 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetzes verabschiedet worden.
Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt sind die allgemeinen Hygienevorschriften sowie die speziellen Hygienevorschriften SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (Stand: 06.10.2020)
zu beachten.
Die Festlegung und Einhaltung von Hygiene-und Schutzmaßnahmen tragen dazu bei, das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu reduzieren. Eine Infektion über die Luft im geschlossenen Raum kann jedoch nach aktuellem Kenntnisstand ungeachtet aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden.
Das vorliegende Hygienerahmenkonzept definiert, welche Maßnahmen für die Aufhebung des Tätigkeitsverbotes für Sexarbeitende sowie die Öffnung des Prostitutionsgewerbes zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus zu treffen und einzuhalten sind.
Ziel dieses Konzepts ist es, den Sexarbeitenden sowie Betreibenden eines Prostitutionsgewerbes eine Orientierungshilfe zu geben.
Die in diesem Hygienerahmenkonzept dargestellten Maßnahmen und Empfehlungen gelten auch für Sexarbeitende, die sexuelle Dienstleistungen in einem Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 ProstSchG anbieten. Die aktuellen Hygienevorschriften der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind dabei zu beachten.