Hygienerahmenkonzept für Sexarbeitende und ihre Kundinnen und Kunden und Vorgaben für Betreibende von Prostitutionsgewerben

Inhaltsverzeichnis

1. Präambel

Zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus waren in Berlin gemäß der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bis zum 07.08.2020 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt untersagt sowie die Prostitutionsgewerbe geschlossen.
Obschon es in einigen Bereichen körpernaher Dienstleistungen (Friseure, Tattoo-Studios, Massagesalon etc.) bereits erste Lockerungen unter Berücksichtigung strenger Hygienevorschriften gab, wurde die Erotikbranche bei ersten Lockerungsmaßnahmen aus epidemiologischen Gründen nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf die häufig sehr prekäre Situation der Personen, die in der Sexarbeit tätig sind, erschien es aus gesundheits-, aber auch frauenpolitischer Sicht geboten auch für diesen Bereich über Lockerungsmaßnahmen nachzudenken, die ein legales Arbeiten ermöglichen. Die Betroffenen sollen nicht aufgrund wirtschaftlicher Notlagen in neue Abhängigkeitsverhältnisse geraten und/oder unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen. Aus diesem Grund hat der Berliner Senat Lockerungsmaßnahmen in der Erotikbranchebeschlossen. Die geplanten Lockerungsmaßnahmen sind auch im Sinne des Schutzgedankens des 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetzes verabschiedet worden.
Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt sind die allgemeinen Hygienevorschriften sowie die speziellen Hygienevorschriften SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (Stand: 06.10.2020)
zu beachten.

Die Festlegung und Einhaltung von Hygiene-und Schutzmaßnahmen tragen dazu bei, das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu reduzieren. Eine Infektion über die Luft im geschlossenen Raum kann jedoch nach aktuellem Kenntnisstand ungeachtet aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden.

Das vorliegende Hygienerahmenkonzept definiert, welche Maßnahmen für die Aufhebung des Tätigkeitsverbotes für Sexarbeitende sowie die Öffnung des Prostitutionsgewerbes zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus zu treffen und einzuhalten sind.

Ziel dieses Konzepts ist es, den Sexarbeitenden sowie Betreibenden eines Prostitutionsgewerbes eine Orientierungshilfe zu geben.

Die in diesem Hygienerahmenkonzept dargestellten Maßnahmen und Empfehlungen gelten auch für Sexarbeitende, die sexuelle Dienstleistungen in einem Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 ProstSchG anbieten. Die aktuellen Hygienevorschriften der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind dabei zu beachten.

2. Schutz- und Hygienevorgaben für Sexarbeitende

Diese Empfehlungen beziehen sich auf Personen, die in der Sexarbeit tätig sind und deren Kundinnen bzw. Kunden. Die geltenden Maßnahmen für die Bevölkerung zum Selbst- und Fremdschutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind einzuhalten. Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier: berlin.de/corona

Allgemeine Informationen und Kommunikation
  • Bei Fragen zum Coronavirus steht die Coronavirus Hotline täglich von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung, Telefon: (030) 9028-2828
  • Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus soll die betroffene Person auf jeden Fall zu Hause bleiben und sich an die Coronavirus Hotline wenden.
  • Die unter II. aufgeführten grundsätzlichen Vorgaben der Infektionsschutzverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind
    durchgängig einzuhalten.
  • An Orten an denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, ist leicht verständliches Informationsmaterial sichtbar zur Verfügung zu stellen.

Auflagen für Sexarbeitende bei sexuellen Dienstleistungen mit Körperkontakt:

  • Erstellen eines individuellen Schutz- und Hygienekonzepts, das auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen ist
  • Erbringung sexueller Dienstleistungen nur nach Terminvereinbarung
  • An der erotischen Dienstleistung sind (bis zur Aufhebung der Kontaktbeschränkungen) nie mehr als zwei Personen parallel beteiligt.
  • Zwecks Rückverfolgung von Infektionsketten sind Kundenkontaktdaten aufzunehmen und für vier Wochen aufzubewahren. Hierfür kann auf freiwilliger Basis auch die App gastcheckin genutzt werden. Im Fall des Auftretens eines Covid-19 Falls sind die Kontaktdaten den Gesundheitsämtern zur Verfügung zu stellen.
  • Die Anwesenheitsdokumentation darf nur zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss gemäß § 3 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname, Telefonnummer, vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, Anwesenheitszeit und gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer. Die Anwesenheitsdokumentation ist nach Satz 1 für die Dauer von vier Wochen nach Inanspruchnahme der Dienstleistung geschützt vor Einsicht durch Dritte aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist durch Kundinnen und Kunden sowie von körpernah tätigen Personen einzuhalten. Mund-Nasen-Bedeckungen in Form von medizinischem Mundschutz (alternativ Alltagsmasken) müssen in ausreichender Menge vorhanden sein.
  • Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2-4).
  • Kundinnen oder Kunden mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Fieber sind von der Inanspruchnahme der Dienstleistung auszuschließen, sofern sie nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können, dass sie nicht an Covid-19 erkrankt sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen.
  • Beim Verdacht auf einen Covid-19 Fall dürfen keine sexuellen Dienstleistungen stattfinden. In diesem Fall ist die Coronavirus Hotline anzurufen und eine Teststelle aufzusuchen.
  • Der Körperkontakt ist auf das Wesentliche zu beschränken, es empfehlen sich Sex-Praktiken mit möglichst wenig Möglichkeiten zur Tröpfchenübertragung an.
  • Hände- sowie Flächendesinfektionsmittel muss ausreichend zur Verfügung stehen oder mitgeführt werden (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
  • Sexspielzeug darf nicht von Sexarbeitenden und Kundinnen/Kunden gemeinsam verwendet werden und ist nach jedem Gebrauch wie üblich zu reinigen und zu desinfizieren.

Für Dienstleistungen auf dem Straßenstrich:

Der Straßenstrich dient überwiegend zur Anbahnung. Die Verrichtung der sexuellen Dienstleistungen findet in der Regel an anderen Orten statt, wie z.B. in Stundenzimmern, Fahrzeugen etc. Die Anbahnung erfolgt körperkontaktfrei. Sexarbeitende sollen sich nicht in das Fahrzeug hineinlehnen, es wird empfohlen das Anbahnungsgespräch außerhalb des Fahrzeugs zu führen.

  • Auch auf dem Straßenstrich gelten die unter Punkt IV genannten entsprechenden Vorgaben.
  • Bei der Arbeit auf dem Straßenstrich ist folgendes mitzuführen: Hygienekonzept, Mund-Nase-Bedeckungen, Hände- sowie Flächendesinfektionsmittel und ggf. Abfalltüten.

Weitere Auflagen für Sexarbeitende in geschlossenen Räumen, wie in Bordellen, Wohnungen, Wohnwagen und Hotels usw.:

  • In den Räumlichkeiten dürfen sich nicht mehr Kundinnen oder Kunden aufhalten, als Sexarbeitende anwesend sind.
  • Sanitärräume werden vor und nach jedem Besuch mit geeigneten Reinigungsmitteln (werden definiert) gereinigt.
  • Maßnahmen werden vorab kommuniziert inkl. Hinweis auf eingeschränktes Angebot (Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Dienstleistung; keine oralen oder gesichtsnahen Praktiken, Aufbewahrung der Kontaktdaten für vier Wochen).
  • Desinfektionsmittel, Flüssigseife, Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
  • Betten sind frisch zu beziehen und Räume für mind. zehn Minuten zu lüften. Matratzenabzüge sind nach jeder Kundin bzw. jedem Kunden zu wechseln und bei 60 Grad zu waschen. Bei der Verwendung von abwischbaren Laken sind diese zu desinfizieren.
  • Händewaschen / -desinfektion nach Ankunft und Duschen beider Parteien vor und nach Dienstleistung.
  • Das Konzept empfiehlt, Kundinnen bzw. Kunden zu Beginn des Treffens eine frische Mund-Nasen-Bedeckung auszuhändigen.
  • Umgang mit Körperflüssigkeiten, Abfällen, verwendeten Gegenständen („Toys“) sowie mit Mobiliar und Kleidung ist infektionsneutral geregelt.
  • Ausschlusskriterien für die Inanspruchnahme für sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt (mit und ohne Geschlechtsverkehr):
    • Der Kunde oder die Kundin ist abzulehnen, wenn der Eindruck entsteht, dass die Regelungen nicht ernst genommen werden oder
    • wenn sich der Kunde oder die Kundin weigert, die Regelungen einzuhalten.

3. Vorgaben für Betreibende von Prostitutionsgewerben

  1. Betreibende haben den Sexarbeitenden die Einhaltung der in diesem Hygienerahmenkonzept aufgezeigten Schutzvorkehrungen und Auflagen in der Prostitutionsstätte organisatorisch zu ermöglichen und sie bei der Um- und Durchsetzung zu unterstützen. Dazu gehört etwa die Information der Kunden und Kundinnen wie auch der Sexarbeitenden über die geltenden Bestimmungen, das Vorhalten der erforderlichen Hygieneartikel wie auch die Ermöglichung des Führens von Anwesenheitsdokumentationen in den Räumlichkeiten für die sexuellen Dienstleistungen.
  2. Darüber hinaus haben Betreibende alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die gegenseitige Ansteckung der Sexarbeitenden sowie der Ansteckung von oder durch Kunden im Rahmen der Betriebsabläufe und räumlichen Kontakte im konkreten Betrieb der Prostitutionsstätte weitestgehend zu minimieren. Dies betrifft beispielsweise Empfangs- und Anbahnungsräume, Aufenthalts- und Pausenräume, Sanitärräume und andere Räumlichkeiten, in denen mehrere Personen aufeinandertreffen können oder die durch mehrere Personen genutzt werden.
  3. Betreibende haben z.B. eine Anwesenheitsdokumentation für die gemeinschaftlich genutzten Räume zu führen (Vor- und Familienname, Telefonnummer, vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, Anwesenheitszeit, Bezeichnung der Räumlichkeit) und für vier Wochen zu Zwecken der Infektionsverfolgung aufzubewahren (§ 3 SARS-CoV2-InfSchV). Die Anwesenheitsdokumentation darf nur zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden.
  4. Betreibende haben Kunden und Kundinnen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Fieber den Aufenthalt in den gemeinschaftlich genutzten Räumen zu verwehren und von der Inanspruchnahme der Dienstleistung auszuschließen, sofern sie nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können, dass sie nicht an Covid-19 erkrankt sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen.
  5. Wie für alle Gewerbebetriebe ist bei einem Prostitutionsgewerbe ein individuelles, auf die jeweilige Betriebsstätte zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept erforderlich (§ 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung).

In dem individuell zu erstellenden Schutz- und Hygienekonzept muss unter Bezugnahme auf die konkreten im Betriebskonzept gemäß § 16 ProstSchG dargestellten Betriebsabläufe dargelegt werden, mit welchen Maßnahmen den Infektionsgefahren durch den betriebsbedingten Kontakt zwischen Personen vor Ort begegnet wird (z.B. gestaffelte Terminvergaben). Insbesondere ist darzustellen, welche Betriebsabläufe in welcher Weise geändert bzw. welche In dem individuell zu erstellenden Schutz- und Hygienekonzept muss unter Bezugnahme auf die konkreten im Betriebskonzept gemäß § 16 ProstSchG dargestellten Betriebsabläufe dargelegt werden, mit welchen Maßnahmen den Infektionsgefahren durch den betriebsbedingten Kontakt zwischen Personen vor Ort begegnet wird (z.B. gestaffelte Terminvergaben). Insbesondere ist darzustellen, welche Betriebsabläufe in welcher Weise geändert bzw. welche Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen oder organisatorisch gewährleistet wurden, um die Vorgaben nach der Infektionsschutzverordnung und dieses Hygienerahmenkonzepts umzusetzen.