Grillen in öffentlichen Grünanlagen

Achtung: Grillverbot im Görlitzer Park am 1. Mai

Am 1. Mai gilt ganztägig im gesamten Görlitzer Park ein Grillverbot. Dies gilt auch für die ausgeschilderten Grillflächen. Auf den ausgewiesenen Grillflächen im Volkspark Friedrichshain sowie am Blücherplatz kann auch am 1. Mai gegrillt werden.

Grillplatz

Grillplatz

Grillen in öffentlichen Grünanlagen ist ein weit verbreitetes Freizeitvergnügen. Damit dies nicht zu Problemen führt, gilt es einige “Spielregeln” zu beachten.

Zum Schutz von Anwohner/innen und Erholungssuchenden in den Parkanlagen ist das Grillen auf einige wenige Teilbereiche beschränkt. In Friedrichshain-Kreuzberg ist das Grillen nur in folgenden Grünanlagen und dort nur auf ausgeschilderten Wiesen erlaubt:

  • Volkspark Friedrichshain, Grillwiese am Neuen Hain
    Bitte beachten: Buchungen der Grill-Stellplätze sind Online möglich
  • Görlitzer Park, Wiese gegenüber dem Kunstrasensportplatz und gegenüber dem Rodelhügel
  • Blücherplatz, Wiese zwischen Waterloo-Ufer und Zossener Straße.

In allen anderen Parkanlagen des Bezirks ist das Grillen nicht gestattet.

Weitere Grillmöglichkeiten bestehen im Nachbarbezirk Tempelhof-Schöneberg auf dem naheliegenden Tempelhofer Feld. Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gibt es weitere Informationen zu dem Thema Grillen in Berlin.

Regeln für das Grillen

An allen ausgewiesenen Grillplätzen sind folgende Regeln zu beachten:

  • Immer einen mobilen Grill mitbringen, niemals direkt auf dem Rasen/Boden die Grillkohle anzünden.
  • Glut nach dem Grillen niemals einfach wegkippen, sondern mit einer mitgebrachten Flasche Wasser gut ablöschen.
  • Grillrückstände, Verpackungsmaterial und Speiserückstände nicht liegen lassen, sondern in die vorhandenen Müllbehälter einwerfen oder bei Überfüllung die Abfälle über die Hausmülltonne entsorgen.
  • Auch der Gebrauch von Gasgrills ist nur auf den o.g. ausgewiesenen Flächen gestattet.

Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424)