Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Leistungsgewährung

Unternehmen verpflichten sich schon bei der Antragstellung für einen öffentlichen Auftrag in Berlin bestimmte Maßnahmen zur Frauenförderung in ihren Unternehmen durchzuführen oder einzuleiten. Zuwendungsempfangende verpflichten sich mit der Annahme der staatlichen Leistungsgewährung Maßnahmen zur Frauenförderungen in ihrer Einrichtung durchzuführen.

Bei der öffentlichen Auftragsvergabe und auch bei der staatlichen Leistungsgewährung gibt es eine große Anzahl an Aufträgen und Fällen. Die Verpflichtung zur Frauenförderung betrifft dabei nur einen kleinen Anteil – die Unternehmen und Einrichtungen müssen mehr als 10 Beschäftigte haben und die Finanzsumme muss 25.000 € übersteigen (genaue Regelungen für die Anwendbarkeit der Frauenförderverordnung und der Leistungsgewährungsverordnung können den Links entnommen werden). Gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe ist die Zahl der geprüften Nachweise gering. Jedoch ist auch die Zahl der nichterbrachten Nachweise mit lediglich 19 verschwindend gering. Auch bei der staatlichen Leistungsgewährung ist die Anzahl widerrufener Leistungen wegen Nichterfüllung mit 15 äußerst gering.

Öffentliche Auftragsvergabe (§ 13 LGG)

Der Staat kann nicht nur über Ge- und Verbote gestalten, sondern auch über seine Einflussmöglichkeiten als Auftraggeber. Für den Bereich der Wirtschaft ist dies ein sinnvolles Mittel um Frauenförderung zu betreiben. In Berlin sind die wesentlichen Regelungen in der Frauenförderverordnung (FFV) enthalten.

Nach wie vor ist Berlin eines der wenigen Bundesländer, die im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe einen Beitrag zur Verwirklichung beschäftigungspolitischer Ziele leisten. Damit nutzt Berlin den geringen Handlungsspielraum der öffentlichen Hand optimal aus, um im beschäftigungspolitischen Interesse Einfluss auf die private Wirtschaft auszuüben und entsprechende Anreize zur Frauenförderung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen.

Kernpunkt der Regelungen der FFV ist, dass sich Bewerberinnen und Bewerber um öffentliche Aufträge bereits zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots zur Durchführung oder Einleitung einer bestimmten Art und Anzahl der in der FFV enthaltenen Maßnahmen zur Frauenförderung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf abhängig von der Unternehmensgröße verpflichten müssen. Die FFV nennt zahlreiche mögliche Maßnahmen, die Unternehmen unterschiedlichster Branchen Frauenförderung ermöglichen. Kommen die auftragnehmenden Unternehmen diesen Verpflichtungen im Weiteren nicht nach, bestehen Sanktionsmöglichkeiten, z.B. Ausschluss von der Auftragsvergabe.

Unternehmen verpflichten sich schon bei der Antragstellung für einen öffentlichen Auftrag in Berlin bestimmte Maßnahmen zur Frauenförderung in ihren Unternehmen durchzuführen oder einzuleiten. In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 wurden ca. 150.000 Aufträge in Berlin öffentlich vergeben. Davon waren ca. 15.000 an eine Verpflichtung auf Frauenförderung gekoppelt. Diese besteht, wenn das Unternehmen mehr als 10 Beschäftigte hat und die Auftragssumme 25.000€ überschreitet. Bei ca. 2.000 geprüften Nachweisen kam es nur zu einer Sanktion.

Staatliche Leistungsgewährung (§ 14 LGG)

Im Bereich der Wirtschaft sowie der Verbände, Projekte und Institutionen kann Berlin mangels gesetzgeberischer Kompetenzen als Land weniger Vorgaben zur Frauenförderung machen als im Bereich des öffentlichen Dienstes und der staatlichen Betriebe. Dennoch nutzt das Land seine begrenzten rechtlichen Spielräume optimal aus, um die Beschäftigungsbedingungen von Frauen im Land positiv zu beeinflussen. Im Landesgleichstellungsgesetz ist in § 14 die Grundlage für Frauenförderung mittels der Gewährung öffentlicher Leistungen geschaffen. Das funktioniert so, dass auf dem Weg über die Gewährung staatlicher Zuwendungen die Arbeitsbedingungen von Frauen in den Betrieben der Zuwendungsempfänger verbessert werden. § 14 LGG verknüpft zu diesem Zweck die Vergabe von Mitteln des Landes Berlin ab einem bestimmten Betrag mit der Auflage, dass bei den geförderten Projekten, Trägern oder Unternehmen Maßnahmen der Frauenförderung für die dort beschäftigten Frauen umgesetzt werden. Das Interesse an staatlicher Förderung ist in der Regel so groß, dass diese Auflagen – ebenso wie zum Beispiel Auflagen zur Zahlung eines Mindestlohnes – erfüllt werden.

Zuwendungsempfangende verpflichten sich mit der Annahme der staatlichen Leistungsgewährung Maßnahmen zur Frauenförderungen in ihrer Einrichtung durchzuführen.

In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 gab es ca. 17.000 gewährte Leistungen, davon waren ca. 5.800 Fälle mit Auflagen zur Frauenförderung verknüpft. Die Auflage zur Frauenförderung besteht, wenn die Einrichtung mehr als 10 Beschäftigte hat und die Leistungshöhe 25.000€ überschreitet. Bei 230 geprüften Zweifelsfällen gab es 15 widerrufene Leistungen wegen Nichterfüllung.

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

Abteilung Frauen und Gleichstellung

Ansprechpartnerin:

Dr. Josephine Lichteblau