Unternehmen verpflichten sich schon bei der Antragstellung für einen öffentlichen Auftrag in Berlin bestimmte Maßnahmen zur Frauenförderung in ihren Unternehmen durchzuführen oder einzuleiten. Zuwendungsempfangende verpflichten sich mit der Annahme der staatlichen Leistungsgewährung Maßnahmen zur Frauenförderungen in ihrer Einrichtung durchzuführen.
Bei der öffentlichen Auftragsvergabe und auch bei der staatlichen Leistungsgewährung gibt es eine große Anzahl an Aufträgen und Fällen. Die Verpflichtung zur Frauenförderung betrifft dabei nur einen kleinen Anteil – die Unternehmen und Einrichtungen müssen mehr als 10 Beschäftigte haben und die Finanzsumme muss 25.000 € übersteigen (genaue Regelungen für die Anwendbarkeit der Frauenförderverordnung und der Leistungsgewährungsverordnung können den Links entnommen werden). Gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe ist die Zahl der geprüften Nachweise gering. Jedoch ist auch die Zahl der nichterbrachten Nachweise mit lediglich 19 verschwindend gering. Auch bei der staatlichen Leistungsgewährung ist die Anzahl widerrufener Leistungen wegen Nichterfüllung mit 15 äußerst gering.