Gleichstellungsrecht - Seite 3

Skulptur von Themis, Femida oder Gerechtigkeit Göttin auf strahlend blauem Himmel

Landesrechtliche Regelungen – das Berliner Landesgleichstellungsrecht

In diese bundesdeutsche gleichstellungsrechtliche Progressionsphase in den Endsiebzigern bzw. Mitachtzigern fallen auch die Anfänge des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes.
In den 80er Jahren wurden – sicherlich von der in den 70ern etablierten Frauenbewegung in Westdeutschland motiviert – konkrete Überlegungen angestellt, wie Frauen beruflich, insbesondere im öffentlichen Dienst, besser zu fördern seien. Warum der öffentliche Dienst? Weil hier die Einflussnahme des Staates als Arbeitgebern bzw. Dienstherr existiert. Frauenförderung in der Privatwirtschaft tut sich da wesentlich schwerer.
In Berlin führte die Diskussion 1984 zunächst zum Erlass von Leitlinien für weibliche Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Vier Jahre später – 1988 – war dem „Bericht über die Umsetzung des Beschlusses über die Leitlinien zur Förderung der weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin“ zu entnehmen, dass eine Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen im Berliner Landesdienst trotz der Leitlinien nicht eingetreten war. Dies wurde maßgeblich auf den unverbindlichen Charakter der Bestimmungen zurückgeführt.
In Berlin wurden seitens der rot-grünen Regierung nunmehr Überlegungen angestellt, die „Verrechtlichung“ der Frauenförderung zu betreiben.
Nach einem schwierigen parlamentarischen Verfahren wurde das LADG – so wurde das LGG seinerzeit noch betitelt – am 29. November 1990 verabschiedet und trat nach Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt am 13. Januar 1991 in Kraft. Im November 2010 trat das Neunte Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes in Kraft.
Inzwischen existieren in allen Bundesländern Frauenförder- oder Gleichstellungsgesetze.

Aber: Formale Gleichstellung bedeutet nicht tatsächliche Gleichstellung

Erstmals in der Geschichte sind Frauen in Deutschland rechtlich uneingeschränkt gleichberechtigt und die Zulässigkeit und Erforderlichkeit von speziellen Fördermaßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen sind ebenfalls in Gesetzesform gegossen.

Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bleibt hinter dem verfassungsrechtlichen Postulat zurück.
Frauen haben aufgeholt und sie holen auf – aber von tatsächlicher Gleichstellung kann auch im 21. Jahrhundert immer noch nicht ausgegangen werden.
Dies zeigt beispielsweise ein Blick in Führungsetagen, in Gehalts- oder Rentenstatistiken: Frauen sind in Führungspositionen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft immer noch völlig unterrepräsentiert, sie erzielen im Durchschnitt trotz besserer Schulabschlüsse niedrigere Einkommen als Männer, das geschlechtsspezifische Berufs- und Studienfachwahlverhalten ist noch längst nicht überwunden, die Erwerbsquote von Frauen ist insbesondere unter Beachtung des Arbeitszeitvolumens – niedriger als die der Männer, Teilzeitarbeit ist nach wie vor weiblich.

Formale Gleichheit reicht zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit von Frauen und Männern nicht aus.

In Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes heißt es seit 1994: „Der Staat fördert die tatsächliche Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern“. Dieses verfassungsrechtliche Handlungsgebot verlangt nach weitergehenden – auch gesetzgeberischen – Maßnahmen.

So wird aktuell die Frage einer gesetzlich geregelten Quotierung von Aufsichtsratspositionen börsennotierter deutscher Unternehmen diskutiert.

Mehr Informationen zu Frauen in Führungspositionen.