Faire Bezahlung

Gleichgewichtige Waage, in einer Schale eine Frau stehend auf Münzen, in der anderen ein Mann stehend auf Münzen

Die Herausforderung: Faire Bezahlung fördern

Eine gleichstellungsorientierte Unternehmenskultur sollte auch die Entgeltlücke (Gender Pay Gap, GPG) zwischen Frauen und Männern zum Thema machen. Unternehmen können gegen die Entgeltlücke aktiv werden, wenn sie wissen, wie sie eine unfaire Bezahlung zwischen Frauen und Männern erkennen und welche Ursachen diese haben kann.

Um Sie dabei zu unterstützen, haben wir auf dieser Seite Arbeitshilfen, wissenswerte Fakten und rechtliche Hinweise zusammengestellt.

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Stift malt ein Häckchen

Arbeitshilfen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat zwei Prüfverfahren entwickelt, mit denen Unternehmen Benachteiligungen in ihrer Entgeltpraxis identifizieren können.

Den Entgeltgleichheits-Check (eg-check) können Unternehmen einsetzen, um ihre Entgeltstrukturen systematisch zu überprüfen. Der Gleichbehandlungs-Check (gb-check) ist breiter angelegt und überprüft den Stand der Gleichstellung im Unternehmen. Die dabei entdeckten Ungleichbehandlungen zwischen Frauen und Männern können auch Benachteiligungen bei der Bezahlung zur Folge haben. Sie sind ein kleines Unternehmen und suchen ein weniger aufwändiges Verfahren? Für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den Gleichstellungscheck für KMU entwickelt.

Sie möchten sichergehen, dass die üblicherweise mit Frauen besetzten Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen nicht diskriminierend bewertet sind? Schließlich kommt es immer noch vor, dass weiblich dominierte Tätigkeiten bei gleichen Qualifikationsanforderungen schlechter bezahlt werden als männlich dominierte Tätigkeiten. Liegt dieser Praxis keine objektive Arbeitsbewertung zugrunde, kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht ausgeschlossen werden.

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass es keine Benachteiligung von Frauen geben kann, wenn nach Tarif gezahlt wird. Die Überprüfung der Tarifverträge der Länder kam zu einem anderen Ergebnis und legt nahe, dass auch Unternehmen mit oder in Anlehnung an tarifliche Entgeltsysteme auf mögliche Entgeltdiskriminierung überprüfen sollten. Mit der EVA-Liste zur Evaluierung von Arbeitsbewertungsverfahren stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Instrument für die Überprüfung einer diskriminierungsfreien Arbeitsbewertung zur Verfügung.
Balkendiagramm

Wissenswerte Fakten

Die Benachteiligung von Frauen bei der Bezahlung wird in der Regel als Verdienstunterschied zwischen dem durchschnittlichen Brutto-Stundenlohn von Frauen und Männern gemessen. In Berlin lag der unbereinigte Gender Pay Gap (GPG) in den vergangenen Jahren relativ konstant bei etwa 10 Prozent und damit klar unter dem Bundesdurchschnitt von etwa 18 Prozent. Da der Gender Pay Gap sowohl von individuellen Erwerbsbiografien, gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, z.B. für die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben, als auch von direkter Entgeltdiskriminierung abhängig ist, wird zwischen dem unbereinigten und dem bereinigten GPG unterschieden.

Wie eine 2018 veröffentlichte Studie des Statistischen Bundesamtes nahelegt, steht Berlin bei dem bereinigten GPG weniger gut da. Wird ausschließlich der Anteil der Entgeltlücke verglichen, der sich nicht durch andere Faktoren erklären lässt und daher wahrscheinlich die direkte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts abbildet, liegt Berlin deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

Sie möchten mehr über den unbereinigten und bereinigten Gender Pay Gap wissen?

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Wichtig zu wissen - rechtliche Hinweise

Die folgenden Hinweise dienen der Orientierung, was für eine diskriminierungsfreie Entgeltpraxis zu beachten ist. Sie können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Die Entgeltpraxis im Unternehmen unterliegt dem AGG. Das Diskriminierungsverbot des AGG gilt für Benachteiligungen von Beschäftigten aus rassistischen Gründen bzw. wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität (insbesondere §§ 1, 7 AGG).

Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG): Beschäftigte können sich erst dann gegen eine vermutete Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei ihrer Bezahlung einsetzen, wenn sie objektive Anhaltspunkte dafür haben. Um diese bereitzustellen hat die Bundesregierung das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) erlassen. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen (§ 3 Abs. 1 EntgTranspG). Es findet Anwendung in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.