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Drucksache - DS/1799/V
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Familie, Personal und Diversity, Straßen-und Grünflächenamt
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Nein. Die Anträge auf Hortbetreuung, welche zum 01.08.2020 vorlagen, sind nur zum Teil beschieden.
Es gibt noch Anträge, welche sich in der laufenden Bearbeitung befinden, da notwendige Unterlagen der Eltern nachgereicht werden müssen. In der Zeit vom 20.08.20 bis 23.09.2020 wurden 308 Hortanträge auf Betreuung zum 01.08.2020 gestellt. Die Gesamtzahl der ausgestellten Bescheide in der Zeit vom 01.01.2020 bis 23.09.2020 beträgt 3136.
Es liegen dem Bereich gutscheinfinanzierte Tagesbetreuung noch 104 Anträge auf Hortbetreuung ohne Bescheid und ohne Vertrag vor, welche noch nicht bearbeitet sind. 72 Anträge davon beziehen sich auf einen Rechtsanspruch von 13.30-16.00 Uhr und 32 Anträge auf einen erweiterten Bedarf. Die rückständigen Anträge resultieren überwiegend aus den Posteingängen der letzten drei Kalenderwochen.
Der Rechtsanspruch für die Grundschüler*innen im Hort liegt in der Zeit von 13.30-16.00 Uhr. Daher wird bei der Beantwortung der Frage davon ausgegangen, dass hier der erhöhte Bedarfsanspruch ab 16.00 Uhr gemeint sein dürfte. Die Eltern können sich im Bereich der gutscheinfinanzierten Tagesbetreuung und dem Familienservicebüro beraten lassen, sollte der Wunsch/Anspruch auf einen erhöhten Bedarfsanspruch bestehen. Hier ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein entsprechender Antrag auf den erhöhten Betreuungsbedarf mit den notwendigen Unterlagen und ggf. Stellungnahmen der Eltern – weshalb ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht – bei der gutscheinfinanzierten Tagesbetreuung rechtzeitig gestellt werden muss. Diese Informationen sind auch den Internetseiten des Jugendamtes zu entnehmen. Blankoanträge können im Downloadbereich sowie beim Jugendamt bezogen werden. Alternative Betreuungsmöglichkeiten für Hortkinder, außerhalb des Rechtsanspruches ohne gültigen Bescheid und Vertrag sind nicht möglich. Pauschale Zuweisungen auf eine Betreuung über 16 Uhr hinaus, ohne Antrag und ohne Vertrag sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ein rechtsgültiger Vertrag muss geschlossen werden.
Zusatz: Insbesondere bei Frage 3. wurde durch das Rechtsamt geprüft, ob auch eine temporäre Zuweisung ohne Vertrag über 16 Uhr hinaus vorgenommen werden könnte. Klare Antwort nein, da hier zivilrechtliche Verträge einzuhalten sind und auch die Kostenbeitragsfinanzierung im Fachverfahren ISBJ eingepflegt sein muss. Nachträglich ist dies nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Herrmann
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