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Drucksache - DS/0580/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Es handelt sich hierbei um die im Schul- und Sportamt befindlichen Parkgaragen der Lenau-Grundschule, der Rosa-Parks-Grundschule und der Charlotte-Salomon-Grundschule mit insgesamt 87 Stellplätzen und einem Volumen von monatlich 1.740 EURO.
Der Bündelung und Konzentration von personellen Kapazitäten im Schul- und Sportamt ist infolge der Berliner Schulbauoffensive oberste Priorität eingeräumt worden, weshalb das Nutzungsrecht einer Vermietung von Stellplätzen probehalber an einen privaten Betreiber abgegeben wurde. Zudem gilt zu erwähnen, dass der zu vereinnahmende Pachtzins die Einnahmen der vergangenen Jahre bei der Vermietung von Stellplätzen in den Parkgaragen übersteigt.
Der Vertrag hat zunächst eine Probelaufzeit von einem Jahr und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In diesem laufenden Jahr wird das Schul- und Sportamt nach Möglichkeiten suchen, wie zukünftig bzgl. der Vermietung von Stellplätzen auf eigenen Liegenschaften verfahren wird.
Nachfragen
Die Preisgestaltung ist ausschließlich dem Pächter der Parkgaragen überlassen.
Bei der Vermietung an Schulpersonal (festgesetzt in Abhängigkeit des Einkommens) ermäßigte sich bisher das zu entrichtende Entgelt für die Nutzung des Stellplatzes um 50%. Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit, beim Ordnungsamt (Straßenverkehrsbehörde) einen Stellplatz auf öffentlichem Straßenland zu beantragen.
Dem Pächter obliegt nicht die Pflicht der Instandhaltung, Instandsetzung oder ähnlicher Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Parkgaragen notwendig sind. Kleinreparaturen in den Parkgaragen, die einem regelmäßigen Gebrauch durch Pächter oder Garagennutzer dienen (z.B. Ersatz von Leuchtmitteln, Reparatur Lichtschalter), sind jedoch in Relation zum Pachtzins vom Pächter auf eigene Kosten durchzuführen. Der Pächter haftet gemäß der gesetzlichen Bedingungen gegenüber dem Schul- und Sportamt. Er haftet nicht für Schäden, die durch fremde Dritte verursacht wurden und unterhält eine angemessene Haftpflichtversicherung für den Betriebszweck.
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke Bezirksstadtrat
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