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Drucksache - DS/1089/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Geschäftsordnung der BVV wird in § 1 Absatz 2 wie folgt geändert:
„Die dienstälteste Bezirksverordnete (Alterspräsident:in) eröffnet die erste Sitzung der BVV, beruft die beiden jüngsten Bezirksverordneten zu Beisitzenden und bildet mit ihnen das Präsidium. Lehnt eine dieser Personen ab, so tritt die Nächstdienstälteste bzw. Nächstjüngste an deren Stelle.“
Begründung:
Die Bezirksverordnetenversammlung wird – wie im deutschen Parlamentarismus üblich – in der konstituierenden Sitzung von dem/der Alterspräsident:in eröffnet. Während in der Vergangenheit stets die an Lebensjahren ältesten Verordneten diese Funktion innehatten, sollte künftig die Dauer der Zugehörigkeit zur Bezirksverordnetenversammlung ausschlaggebend sein. Da das Mandat der Mitgliedschaft der Bezirksverordnetenversammlung von ehrenamtlichen Menschen neben dem Beruf ausgeübt wird, stellte die Alterspräsidentschaft auf Grundlage der Dauer der Zugehörigkeit eine besondere Würdigung dieses besonderen ehrenamtlichen Engagements dar.
BVV 20.03.2024 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
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