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Drucksache - DS/0684/VI
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Verkehr, Grünflächen, Ordnung und Umwelt
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Es gibt 191 personengebundene Schwerbehindertenparkplätze im Bezirk.
Es gibt 172 allgemeine Schwerbehindertenparkplätze im Bezirk.
Eine Bedarfsanalyse für den gesamten Bezirk gibt es nicht. Die Straßenverkehrsbehörde prüft auf Antrag den tatsächlichen Bedarf am Standort.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 45 Abs. 1b Nr. 2, dass die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen treffen. Die bundeseinheitliche allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) regelt zur Anwendung dieser Ermächtigung, dass Parkplätze, die allgemein dem erwähnten Personenkreis zur Verfügung stehen, insbesondere dort in Betracht kommen, gegebenenfalls mit zeitlicher Beschränkung, wo der begünstigte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen ist. Dabei ist zu differenzieren, ob ein längeres Parken erforderlich ist oder lediglich ein Ein- und Aussteigen und auch, ob Parkraummangel besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung alternative Möglichkeiten zur Realisierung seiner Verkehrsbeziehungen hat.
Bei allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen wird durch Einzelfallprüfung der tatsächliche Bedarf am Standort geprüft.
Bei personenbezogenen Schwerbehindertenparkplätzen wird durch eine Einzelfallprüfung entschieden, ob die schwerbehinderten Menschen die nötigen Voraussetzungen besitzen, um einen solchen zu erhalten, zum Beispiel anhand der Merkzeichen, ob sie Selbstfahrer*in sind etc.
Mit freundlichen Grüßen
Annika Gerold Bezirksstadträtin
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