Drucksache - DS/0684/VI  

 
 
Betreff: Parkplätze für Menschen mit Behinderung im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Mollenhauer-Koch, TessaMollenhauer-Koch, Tessa
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.04.2023 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

ALLRIS net Ratsinformation

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele personengebundene Parkplätze für Menschen mit Behinderung gibt es im Bezirk?
  2. Wie viele notwenige Parkplätze für Menschen mit Behinderung gibt es bei uns im Bezirk vor dem BA, vor Apotheken, Gesundheitszentren usw.?
  3. Welche Genehmigungskriterien werden angewendet?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg     

Abt. Verkehr, Grünflächen, Ordnung und Umwelt

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1.  Wie viele personengebundene Parkplätze für Menschen mit Behinderung gibt es im Bezirk?

 

Es gibt 191 personengebundene Schwerbehindertenparkplätze im Bezirk.

 

 

  1. Wie viele notwenige Parkplätze für Menschen mit Behinderung gibt es bei uns im Bezirk vor dem BA, vor Apotheken, Gesundheitszentren usw.?

 

Es gibt 172 allgemeine Schwerbehindertenparkplätze im Bezirk.

 

Eine Bedarfsanalyse für den gesamten Bezirk gibt es nicht. Die Straßenverkehrsbehörde prüft auf Antrag den tatsächlichen Bedarf am Standort.

 

 

 

  1. Welche Genehmigungskriterien werden angewendet?

 

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 45 Abs. 1b Nr. 2, dass die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen treffen. Die bundeseinheitliche allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) regelt zur Anwendung dieser Ermächtigung, dass Parkplätze, die allgemein dem erwähnten Personenkreis zur Verfügung stehen, insbesondere dort in Betracht kommen, gegebenenfalls mit zeitlicher Beschränkung, wo der begünstigte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen ist. Dabei ist zu differenzieren, ob ein längeres Parken erforderlich ist oder lediglich ein Ein- und Aussteigen und auch, ob Parkraummangel besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung alternative Möglichkeiten zur Realisierung seiner Verkehrsbeziehungen hat.

 

Bei allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen wird durch Einzelfallprüfung der tatsächliche Bedarf am Standort geprüft.

 

Bei personenbezogenen Schwerbehindertenparkplätzen wird durch eine Einzelfallprüfung entschieden, ob die schwerbehinderten Menschen die nötigen Voraussetzungen besitzen, um einen solchen zu erhalten, zum Beispiel anhand der Merkzeichen, ob sie Selbstfahrer*in sind etc.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Annika Gerold

Bezirksstadträtin

 

 

 
 

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