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Drucksache - DS/0540/VI
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Bezirksstadtrat für Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Jede Entscheidung zur Genehmigungsfähigkeit von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Dächern ist eine Einzelfallentscheidung. Zu prüfen und zu bewerten ist dabei Art und Umfang einer möglichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals einerseits und andererseits, wie sehr die Installation der Anlagen in die denkmalgeschützte bauliche Substanz eingreifen könnte. Ist der Eingriff in Erscheinungsbild und/oder Substanz erheblich, kann die Genehmigung versagt werden.
Zuarbeit Facility Management: Photovoltaik auf denkmalgeschützten Gebäuden wird immer öfter genehmigt. Die Zusammenarbeit des FB Hochbauservice mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist gut. Die Ablehnungsgründe sind vielseitig. Eine Anlage kann z. B. nicht genehmigt werden, wenn dies das Erscheinungsbild des Gebäudes stark beeinträchtigt. Zum Beispiel, wenn die mit einer PV-Anlage belegte Seite sehr gut einsehbar ist und keine homogene PV-Fläche installiert werden kann oder aber dunkle Module auf einer roten Dachdeckung installiert werden würden. (Hinweis: Es gibt auch rote Module für rote Dacheindeckungen. Diese sind aber oft nicht wirtschaftlich einsetzbar.)
Die Einholung des denkmalfachlichen Einvernehmens / der denkmalrechtlichen Genehmigung für die Installation von PV-Anlagen wird durch das EEG nicht berührt.
Im Zeitraum von 2018 bis 2022 wurden insgesamt neun Anträge für PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Dächern beantragt. Acht Anträge wurden ohne Einschränkung genehmigt; ein Antrag wurde abgelehnt.
Florian Schmidt Bezirksstadtrat
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