Drucksache - DS/0523/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, auch über das Jahr 2022 hinaus die Einrichtung sogenannter Xhain-Terrassen mindestens zwischen Anfang März und Ende Oktober zu ermöglichen. Diese Möglichkeit soll auch weiterhin sozialen Projekten, Vereinen, Gastrobetrieben und dem Einzelhandel ermöglichen, Flächen zum Aufstellen von Tischen, Stühlen oder Ausstellen von Waren zu nutzen. Die Einrichtung soll mindestens wieder freitags und samstags möglich sein.
Die Verwaltungsgebühr soll auch weiterhin die Höhe von 51,20 Euro nicht übersteigen.
Begründung: Die Einrichtung der sogenannten Xhain-Terrassen, d.h. die temporäre Nutzung von Kfz-Parkplätzen durch soziale Projekte, Vereine, Gastrobetriebe und Einzelhandel, war ein voller Erfolg und wurde zahlreich genutzt. Die Einrichtung auf Kfz-Parkplätzen führt zudem zu einer Entlastung der Fußwege und mehr Barrierefreiheit.
Zudem haben sich viele Gastrobetriebe noch nicht von den Langzeitwirkungen, die aus der Coronapandemie resultieren, erholt. Steigende Energiepreise erschweren vielen zusätzlich auskömmliche Einnahmen.
BVV 14.12.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
VerkehrOrd 03.05.2023 PHIRW 23.05.2023 BVV 24.05.2023 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, im Rahmen einer Überarbeitung des bezirklichen Sondernutzungskonzeps hinaus die Sondernutzung von Parkplätzen, (streichen: die Einrichtung) sogenannter Xhain-Terrassen mindestens zwischen Anfang März und Ende Oktober zu ermöglichen. Dabei sollen Parkplatzflächen zukünftig vorrangig vor Gehwegflächen genutzt werden. Diese Möglichkeit soll auch weiterhin sozialen Projekten, Vereinen, Gastrobetrieben und dem Einzelhandel ermöglichen, Flächen zum Aufstellen von Tischen, Stühlen oder Ausstellen von Waren zu nutzen. Die Einrichtung soll mindestens wieder freitags und samstags möglich sein.
Die Verwaltungsgebühr soll auch weiterhin die Höhe von 51,20 Euro nicht übersteigen.
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