Drucksache - DS/0276/VI  

 
 
Betreff: Emissionsschutz I: Außengastronomie (siehe Beschluss zum Antrag DS/0677/V Gezieltes Vorgehen bei Lärmkonflikten: Sondernutzungen bei regelmäßigen Verstößen sanktionieren. Genehmigungspraxis überdenken.)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Behlert, KarolinBehlert, Karolin
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.06.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. In beliebten Gebieten mit Außengastronomie, z.B. Simon-Dach-Straße, gibt es nachts aktuell regelmäßig eine übermäßig starke Lärmbelästigung - Wie ist der aktuelle Stand zur Sicherstellung des nächtlichen Lärmschutzes?

 

 

Beantwortung:  BezStRin Frau Gerold

 

zu Frage 1: Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt: Das Umwelt- und Naturschutzamt überwacht als zuständige Ordnungsbehörde für emissionsschutzrechtliche Angelegenheit nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, z.B. Schankwirtschaften im Sinne des Bundesemissionsschutzgesetzes und setzt das in Berlin geltende Landesemissionsschutzgesetz durch.

Voraussetzung für ein ordnungsbehördliches Eingreifen vom Umwelt- und Naturschutzamt ist stets die Kenntnis über eine konkrete Lärmverursacher*in zu einem bestimmten Zeitpunkt. Seitens des Umwelt- und Naturschutzamtes kann nur in Einzelfällen Einfluss auf die Situation genommen und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Konkrete Lärmverstöße von Schankwirtschaften gegen das Landesemissionsschutzgesetz werden seitens des Umwelt- und Naturschutzamtes, z.B. bei Störung der Nachtruhe, im Rahmen eines kooperativen Verfahrens und/oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geprüft und geahndet.

Anhaltende Lärmbeschwerden werden durch rechtlich anerkannte Maßnahmen, z.B. Schankvorgartenprognose, Lärmmessungen etc., mit dem Ziel objektiviert, dem Ordnungsamt bei nachgewiesenen Verstößen entsprechende Maßnahmen, z.B. lärmregulierende Auflagen in gaststättenrechtlicher Erlaubnis nach dem vorrangig geltenden Gaststättengesetz zu empfehlen.

Bestehen bereits lärmregulierende Auflagen zum nächtlichen Betrieb von Schankvorgärten nach dem Gaststättengesetz im Rahmen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis bzw. nach der Straßenverkehrsordnung im Berliner Strengesetz im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis, liegt die Zuständigkeit hier bei dem entsprechend vorrangig zuständigen Amt, Ordnungsamt bzw. Straßen- und Grünflächenamt. An dieser Stelle, weil sich die Nachfrage auch auf nächtlichen Lärmschutz bezieht, sei noch mal auf die landesweit geregelte Einsatzzeit der Ordnungsämter hingewiesen, die spätestens um 00:00 Uhr endet in den Sommermonaten und danach ist die Polizei zuständig.

Ein aktuelles Beispiel aus dem Bereich der Sondernutzungserlaubnis mit Blick auf die erlaubte Höchstnutzungszeit sind z.B. die Xhain-Terrassen, dort ist beauflagt, dass sie nur bis 22:00 Uhr erlaubt sind.

 

 
 

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