Drucksache - DS/0188/VI  

 
 
Betreff: Möglichkeiten zur Eindämmung des Riesen-Werbebanner-Unwesens im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Jokisch, ReneJokisch, René
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.04.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Bei welchen Ämtern müssen Riesen-Werbebanner an Baugerüsten beantragt werden und inwiefern können diese grundsätzlich genehmigt oder abgelehnt werden?

 

  1. Wie schätzt das Bezirksamt die Emissionsbelastung durch Beleuchtung von Riesen-Werbeflächen auf Baugerüsten ein und inwiefern sind diese Teil der Anträge, Prüfvorgänge und möglicher Auflagen?

 

  1. Hat das Bezirksamt Hinweise erhalten, dass Baugerüste aufgrund von Werbebannern unverhältnismäßig und sogar offensichtlich unnötig lange aufgestellt werden, obwohl sie eine Belastung für Mieter*innen und Anwohner*innen darstellen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg 

Bezirksstadtrat für Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung 

 

 

Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

1. Bei welchen Ämtern müssen Riesen-Werbebanner an Baugerüsten beantragt werden und inwiefern können diese grundsätzlich genehmigt oder abgelehnt werden?

 

Vorbemerkung: Bei dieser Antwort handelt es sich um eine „interdisziplinäre“ Antwort, da unterschiedlichste Zuständigkeiten berührt werden.

 

 

Zuarbeit der Bau- und Wohnungsaufsicht:

Die Errichtung eines Baugerüsts im öffentlichen Straßenraum bedarf in jedem Fall zunächst einer Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz.

Relevant ist dann, ob das Baugerüst eine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung Berlin darstellt. Dann ist in jedem Fall ein Antrag auf Baugenehmigung beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu stellen.

Bei Werbeanlagen an Baugerüsten, bei denen wegen ihrer Größe, ihrem Anbringungsort und der Umgebung eine städtebauliche Relevanz begründbar ist, entsteht eine bauliche Anlage im Sinn des § 29 Baugesetzbuch. Hier hat dann auch eine planungsrechtliche Beurteilung durch den Fachbereich Stadtplanung zu erfolgen.

In Erhaltungsgebieten wird zusätzlich eine erhaltungsrechtliche Beurteilung erforderlich.

In denkmalgeschützten Bereichen und deren Umgebung ist eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

 

Zuarbeit UmNat:

Bei Werbebannern handelt es sich nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungs-erfordernis besteht somit nicht.

Soweit das Umwelt- und Naturschutzamt im Rahmen von Verfahren für Werbebanner anderer Ämter durch Stellungnahmeersuchen eingebunden wird, erfolgt eine Prüfung einzuhaltender immissionsschutzrechtlicher Anforderungen und Ergebnismitteilung an das entsprechende Amt. Ergebnis kann eine direkte Genehmigungsfähigkeit, eine Genehmigungsfähigkeit unter Realisierung von Auflagen oder aber auch eine Negativstellungnahme sein.

 

Ergänzung BWA:

Zusammenfassend können solche Anlagen genehmigt werden, wenn sie die entsprechenden rechtlichen Vorgaben einhalten. Soweit sie diese nicht einhalten oder zu unzumutbaren Auswirkungen auf die Umgebung und die betroffenen Bewohner führen, kann die Genehmigung versagt werden.

 

Zuarbeit des SGA:

Das Straßen- und Grünflächenamt erteilt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen von Werbebannern.

In dieser Zuständigkeit wird auch die untere Denkmalschutzbehörde und unter Umständen das Umwelt- und Naturschutzamt angehört.

Bei Neubaumaßnahmen werden die Anträge mit der Baugenehmigung zusammen im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt gestellt. Bei Sanierungsmaßnahmen erhält der Fachbereich Straßen des SGA die Anträge. Sie werden für maximal sechs Monate genehmigt und können ohne Grund nicht abgelehnt werden.

Derzeit arbeitet das SGA an einer Festlegung / einheitliche Verwaltungspraxis dahingehend, dass in Straßen mit einer erheblichen Anzahl an Werbung die Anzahl der Genehmigungen eingeschränkt wird.

 

 

2. Wie schätzt das Bezirksamt die Emissionsbelastung durch Beleuchtung von Riesen-Werbeflächen auf Baugerüsten ein und inwiefern sind diese Teil der Anträge, Prüfvorgänge und möglicher Auflagen?

 

Zuarbeit Bau- und Wohnungsaufsicht und UmNat:

Eine geplante Beleuchtung muss teil das Antrags sein. Deren Auswirkungen und Immissionsbelastungen werden durch das Amt für Umwelt- und Naturschutz geprüft, soweit dieses eingebunden wird.

Basis der Prüfung sind die im Amtsblatt für Berlin, 65. Jahrgang, Nr. 53, veröffentlichten „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“, aus denen sich im Einzelfall das unter Frage 1 benannte Prüfergebnis ergibt, gegebenenfalls mit Auflagen.

Auch ist die ausreichende Belichtung dahinterliegender Wohnungen zu gewährleisten. Dies ist durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zu prüfen.

 

Zuarbeit SGA:

Die Beleuchtung von »Riesen-Werbeflächen« auf Baugerüsten führt gelegentlich zu Bürgerbeschwerden. Die Beschwerden werden vom zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt bearbeitet. Eine Vorabprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Stellt sich die Beschwerde als berechtigt heraus, erlässt das Umwelt- und Naturschutzamt nachträglich Auflagen zum Betrieb der Beleuchtung.

Insofern ist Bürger*innen, die sich durch beleuchtete Werbeanlagen im Schlaf oder sonst gestört werden, zu raten, eine Beschwerde an das zuständige Amt für Umwelt und Naturschutz zu richten.

 

 

3. Hat das Bezirksamt Hinweise erhalten, dass Baugerüste aufgrund von Werbebannern unverhältnismäßig und sogar offensichtlich unnötig lange aufgestellt werden, obwohl sie eine Belastung für Mieter*innen und Anwohner*innen darstellen?

 

Zuarbeit Bau- und Wohnungsaufsicht:

Wie unter den Punkten 1 und 2 aufgeführt, sind je nach Anlage, Größe und Dauer der beantragten Werbung eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Vorgaben einzuhalten, um genehmigt werden zu können.

Sind diese dann genehmigungsfähig - auch abhängig von den jeweiligen Standorten und den Gebietstypen - ist zumindest dem Rechtsrahmen nach nicht von einer Belastung auszugehen. Über unverhältnismäßig oder unnötig lange Standzeiten von Baugerüsten liegen der Bauaufsicht keine Angaben vor.

 

Zuarbeit SGA:

Das SGA hingegen erhält gelegentlich solche Hinweise bei einigen Baugerüsten. Diese Hinweise werden dann geprüft und der Bauherr wird aufgefordert Nachweise zu liefern, die die Standzeit begründen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Florian Schmidt

 

 

 

 
 

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