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Drucksache - DS/0102/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob das hier beschriebene Förderprogramm genutzt werden kann und sich dann ggf. darum bemühen.
Mit der Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.
Förderfähig sind E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger die:
Gefördert werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.
Programmlaufzeit: 01. Mär. 2021 bis 29. Apr. 2024
Einreichungsfristen 01. Mär. 2021 bis 29. Apr. 2024
Mehr Infos: https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/e-lastenfahrrad-richtlinie
Begründung: Der Einsatz von Lastenfahrrädern kann im Bereich des gewerblichen Verkehrs in Industrie, Gewerbe, Handel, dem Dienstleistungssektor sowie in Kommunen erheblich zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen. Dabei bestehen in städtischen Gebieten besondere Potentiale. Feinstaub- und Stickoxidminderung sowie die Reduzierung der Lärmemissionen, können die Lebensqualität vor Ort zudem maßgeblich verbessern.
BVV 30.03.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Umwelt- und Naturschutz, Grünflächen und Klimaschutz, Ausschuss für Verkehr und Ordnung (federführend)
VerkehrOrd 22.06.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob das hier beschriebene Förderprogramm genutzt werden kann und sich dann ggf. darum bemühen.
Mit der Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.
Förderfähig sind E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger die:
Gefördert werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.
Programmlaufzeit: 01. Mär. 2021 bis 29. Apr. 2024
Einreichungsfristen 02. Mär. 2021 bis 29. Apr. 2024
Mehr Infos: https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/e-lastenfahrrad-richtlinie
BVV 29.06.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob das hier beschriebene Förderprogramm genutzt werden kann und sich dann ggf. darum bemühen.
Mit der Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung.
Förderfähig sind E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger die:
Gefördert werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.
Programmlaufzeit: 01. Mär. 2021 bis 29. Apr. 2024
Einreichungsfristen 03. Mär. 2021 bis 29. Apr. 2024
Mehr Infos: https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/e-lastenfahrrad-richtlinie
BVV 29.03.2023 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. |
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