Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung umfassen Ausnahmen

- vom Sonn- und Feiertagverbote
- vom Ferienfahrverbot
- vom Verbot des Befahrens von Wasserschutzgebieten
- vom Verbot des Befahrens von Gehwegen
- vom Verbot der Mitnahme von Personen auf Ladeflächen
- vom Verbot des Befahrens von Fußgängerzonen

Anträge hierfür können formlos mit ausführlicher Begründung per Mail oder Postalisch bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.

Die Gebühren (nach GebOSt) werden Ihnen je nach Antrag mitgeteilt.