Mit “Wohnen auf Zeit” ist die befristete Vermietung von Wohnraum gemeint. Die Nutzungsänderung von Wohnraum zu anderen Nutzungszwecken ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Gemäß den seit dem 18. April 2026 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften ist die befristete (Unter-)Vermietung von zuvor unbefristet vermietetem Wohnraum als Nutzungsänderung der im sozialen Erhaltungsgebiet geschützten Wohnnutzung zu qualifizieren. Für eine derartige Nutzungsänderung besteht eine Antragspflicht.
Dabei muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
1. Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Diese Form der Vermietung ist in sozialen Erhaltungsgebieten grundsätzlich nicht zulässig, da damit bestehender zur Versorgung der Gebietsbevölkerung geeigneter Wohnraum weggenommen wird. Langfristige Mietverhältnisse sind in diesen Wohnungen nicht möglich und die Mieten liegen deutlich über den Mieten von Dauerwohnraum, weil die Mietpreisbremse hier nicht gilt. Damit stehen diese Wohnungen verdrängungsgefährdeten Mietenden nicht zur Verfügung.
2. Abschluss von Zeitmietverträgen gem. § 575 BGB: Hier liegt der Grund für die Befristung in der Wohnung selbst bzw. an Gründen, die die vermietende Person zu verantworten hat. Entsprechend gilt auch die Mietpreisbremse in solchen als Ausnahme angelegten Fällen. Eine befristete Vermietung gemäß § 575 BGB sowie die befristete Untervermietung des bei der zuständigen Meldebehörde angemeldeten Hauptwohnsitzes (Erstwohnsitz) und/oder Nebenwohnsitzes (Zweitwohnsitz) einer natürlichen Person sind grundsätzlich genehmigungsfähig.
In jedem Fall gilt: Bitte stellen Sie bei uns einen Antrag. Wir prüfen, ob ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist. Beachten Sie dafür die untenstehenden Informationen.