Bezirksamt leitet förmliches Einvernehmensverfahren zum Schutz des SEZ ein
Pressemitteilung Nr. 256 vom 14.08.2026
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg setzt sich weiterhin konsequent für den Erhalt des Sport- und Erholungszentrums (SEZ) ein und fordert vom Landesdenkmalamt nun das gesetzliche Einvernehmen zur Untersagung des Abrisses. Der Bezirk stützt diesen Schritt auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DSchG Bln sowie § 79 BauO Bln, um ungenehmigte Rückbauarbeiten an dem prägenden Gebäude rechtlich zu stoppen. Da diese Maßnahme das Einvernehmen der Denkmalfachbehörde nach § 6 Abs. 5 DSchG Bln erfordert, wird die Angelegenheit bei einer Verweigerung umgehend der obersten Denkmalschutzbehörde zur Letztentscheidung vorgelegt.
Dieser Vorstoß knüpft direkt an die laufenden Bemühungen des Bezirks an, eine Zerstörung des Areals vor einer finalen städtebaulichen Klärung abzuwenden. Erst kürzlich hat das Bezirksamt eine fachliche Plausibilisierung des städtebaulichen Alternativentwurfs des Bündnisses „SEZ-Quartier neu denken“ beauftragt. Diese Untersuchung soll die Vereinbarkeit von Bestandserhalt und ergänzendem Wohnungsbau untermauern und eine transparente Abwägung ermöglichen.
Florian Schmidt, Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und kooperative Stadtentwicklung, erklärt dazu: „Wir dürfen beim SEZ keine vollendeten Tatsachen durch den Abrissbagger riskieren, solange der materielle Denkmalwert und zukunftsfähige Konzepte für das Weiterbauen im Bestand nicht auf höchster Ebene abschließend geprüft sind. Die von uns beauftragte Plausibilisierung zeigt, dass substanzschonende Alternativen für ein inklusives Quartier mit Wohnen im Bestand auf dem Tisch liegen. Mit dem formalen Einvernehmensverfahren ziehen wir nun die notwendigen rechtlichen Konsequenzen. Wir nehmen das Land Berlin in die Verantwortung, den Weg für diese nachhaltigen Nachnutzungskonzepte freizuhalten.“
Das Bezirksamt fordert das Land Berlin nachdrücklich auf, über einen möglichen Rückbau erst dann zu entscheiden, wenn das städtebauliche Konzept unter fairer Berücksichtigung der Erhaltungsvarianten feststeht.
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