Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gewerberechts

Pressemitteilung Nr. 65 vom 17.03.2021

Bekanntmachung im Amtsblatt am 12.03.2021

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erlässt aufgrund von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG), § 49 Absatz 3 der Gewerbeordnung (GewO), § 22 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und § 2 Absatz 5 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln) folgende
Allgemeinverfügung

Für alle folgenden vom Bezirksamt erteilten Erlaubnisse werden die Erlöschensfristen bis zum 31. Juli 2022 verlängert:
1. Gaststättenerlaubnisse gemäß § 2 Absatz 1 GastG
2. Erlaubnisse gemäß § 33a GewO
3. Erlaubnisse nach § 12 ProstSchG
4. Erlaubnisse nach § 2 SpielhG Bln.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben.

Begründung
Gemäß § 8 Satz 1 GastG, § 49 Absatz 2 GewO, § 22 Satz 1 ProstSchG und § 2 Absatz 5 Satz 1 SpielhG erlöschen die unter Nummer 1 bis 4 genannten Erlaubnisse, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Gemäß § 8 Satz 2 GastG, § 49 Absatz 3 GewO, § 22 Satz 2 ProstSchG und § 2 Absatz 5 Satz 2 SpielhG Bln können die Fristen verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

In den mit dem Infektionsgeschehen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 einher-gehenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen beim Betrieb der unter Nummer 1 bis 4 genannten Gewerbe liegt ein wichtiger Grund für eine Fristenverlän-gerung bis zum 31. Juli 2022.

Ansprechpartner
Joachim Wenz
Leiter des Ordnungsamtes

Telefon: (030) 90298-2185
E-Mail: joachim.wenz@ba-fk.berlin.de