Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

vom 1923. DezemberJuli 20172021; zuletzt aktualisiert am 0831.0107.20212023

GemäßGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete (Pauschale) nach § 45a SGB XII für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4 b und 42a Abs. 5 SGB XII

gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Abs. 5 SGBXII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach § 45a SGBXII ermittelten durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilten wir Ihnen mit, dass die Bemessung dieser Unterkunftspauschale auf Grundlage der Rechtsauffassung des BMAS erfolgt.

DaDie dieserHöhe Wertder einerdurchschnittlichen dynamischenWarmmiete Entwicklungvon unterliegtEinpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, istdie einefür regelmäßige –allein in derWohnungen Regel halbjährliche42a Absatz Überprüfung2 Satz 1 Nummer
1 und AnpassungSatz vorgesehen.

2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Hierfür sind jährlich die Termine 01.01.Unterkunft und derHeizung 01.07.anerkannt vorgesehen, da zu diesen Terminen ohnehin notwendige Berechnungen und Bescheidungen vorgenommen werden müssen.
Damit hoffe ich, dass die notwendigen Anpassungen mit möglichst geringem Mehraufwand für die Sachbearbeitung verbundenworden sind.

Nach Ziffer§ 7.345a der AV Grundsicherung vom 29Abs. November2 2019SGB wirdXII derist aktuelledie Betragdurchschnittliche hiermitWarmmiete bekanntgegeben:

jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln.
Die Pauschaleneu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für Kosten der Unterkunft in Einrichtungendie nach §§ 42 Nr.Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Abs.Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.

*Die durchschnittliche Warmmiete nach § 45a SGB XII beträgt ab dem 1. Januar 2021 4662024
493,85 Euro.*

Der Wert ist im IT-Verfahren entsprechend hinterlegt.