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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022

p(vom 23. vomJuli 192021; zuletzt aktualisiert am 31. Dezember 201707.2023

GemäßGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete (Pauschale) nach § 45a SGB XII für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4 b und 42a Abs. 5 SGB XII

gemäß § 42 Nr. 4 Buchstabe b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Abs. 5 SGBXII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach § 45a SGBXII ermittelten durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.

AufDie GrundlageHöhe der Rechtsauffassungdurchschnittlichen desWarmmiete Bundesministeriumsvon Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für Arbeitallein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 und SozialesSatz (BMAS2) wurdelebende dieLeistungsberechtigte Berechnungim derDurchschnitt Unterkunftspauschaleals geändert,angemessene indemBedarfe diefür
Unterkunft Datenund stichtagsbezogenHeizung ausanerkannt demworden OPEN/PROSOZ-Verfahren generiert wurdensind.

Nach Ziffer§ 745a Abs.3 der2 AVSGB GrundsicherungXII vomist 16die durchschnittliche Warmmiete jährlich bis spätestens zum 1.6 August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln.2017 wird der aktuelle Betrag hiermit bekanntgegeben:


Die Pauschaleneu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für Kosten der Unterkunft in Einrichtungendie nach § 42 Nr.Nummer 4 Buchstabe b) und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.

*Die durchschnittliche Warmmiete nach § 45a SGB XII beträgt 439ab dem 1. Januar 2024
493,0885 Euro.*

DieseDer EntscheidungWert giltist im demIT-Verfahren 01.02.2018entsprechend hinterlegt.