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Schreiben vom 23.07.2021 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit Änderungen vom 27.07.2022
vom 1923. DezemberJuli 20172021; zuletzt aktualisiert am 0931.1007.20192023
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GemäßGrundsicherung §im 42Alter Nrund bei Erwerbsminderung nach dem 4. 4 b)Kapitel SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung Bedarfe für Unterkunft und Heizung in HöheErmittlung der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.
Auf Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASPauschale) wurde die Berechnung der Unterkunftspauschale geändert, indem die Daten stichtagsbezogen aus dem OPEN/PROSOZ-Verfahren generiert wurden.
Nach Ziffer 7.3 der AV Grundsicherung vom 16.6.2017 wird der aktuelle Betrag hiermit bekanntgegeben:
Die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach § 42 Nr. 4 b)45a SGB XII beträgt aktuell 452,41 Euro.
Diese Entscheidung gilt ab dem 01.07.2019.
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4b4 b und 42a Abs. 5 SGB XII
GemäßGrundsicherung §im 42Alter Nrund bei Erwerbsminderung nach dem 4. 4 b)Kapitel SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung Bedarfe für Unterkunft und Heizung in HöheErmittlung der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.
Auf Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASPauschale) wurde die Berechnung der Unterkunftspauschale geändert, indem die Daten stichtagsbezogen aus dem OPEN/PROSOZ-Verfahren generiert wurden.
Nach Ziffer 7.3 der AV Grundsicherung vom 16.6.2017 wird der aktuelle Betrag hiermit bekanntgegeben:
Die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach § 42 Nr. 4 b)45a SGB XII beträgt aktuell 452,41 Euro.
Diese Entscheidung gilt ab dem 01.07.2019.
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Pauschale für Kosten der Unterkunft in Einrichtungen nach §§ 42 Nr. 4b4 b und 42a Abs. 5 SGB XII
gemäß ,75§ Euro42 Nr. 4 Buchstabe b) SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung und nach § 42a Abs. 5 SGBXII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der nach § 45a SGBXII ermittelten durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zugrunde zu legen.
DieseDie EntscheidungHöhe giltder durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für
Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.
Nach § 45a Abs. 2 SGB XII ist die durchschnittliche Warmmiete jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln.
Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 011.01 Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.2020
*Die durchschnittliche Warmmiete nach § 45a SGB XII beträgt ab dem 1. Januar 2024
493,85 Euro.*
Der Wert ist im IT-Verfahren entsprechend hinterlegt.
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