Drucksache - DS/0924/V  

 
 
Betreff: Jugendfreizeitschiff – „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Vollmert, FrankVollmert, Frank
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
29.08.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welchen Sachstand hat die vom Bezirksamt eingereichte Räumungsklage gegen die Kaufinteressierten des Jugendfreizeitschiffes Freibeuter in der Rummelsburger Bucht?

 

  1. Wurden abseits der gerichtlichen Auseinandersetzungen Kompromissvorschläge von Seiten des Bezirksamtes oder der Kaufinteressierten vorgebracht?

 

  1. Auf welche Höhe beziffern sich inzwischen die Säumniszuschläge für die nicht erbrachte Kaufsumme des Schiffes und die Schadensersatzansprüche des Bezirks?

 

Nachfragen:

 

  1. r wann ist mit einem Gerichtsbeschluss zu rechnen?

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                               

Bezirksstadtrat                                  

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Welchen Sachstand hat die vom Bezirksamt eingereichte Räumungsklage gegen die Kaufinteressierten des Jugendfreizeitschiffes Freibeuter in der Rummelsburger Bucht?

 

Die Räumungs- und Herausgabeklage des Bezirksamtes gegen die Käufer des ehemaligen Jugendfreizeitschiffs wurde letzten Freitag am 24.08.2018 vor dem Landgericht Berlin verhandelt.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das ehemalige Jugendfreizeitschiff mit der davorliegenden von der Käuferin genutzten Grundstücksfläche spätestens bis zum 15. Oktober 2018 geräumt herausgegeben wird. Mit diesem Vergleich sind alle streitgegenständlichen gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen.

 

  1. Wurden abseits der gerichtlichen Auseinandersetzungen Kompromissvorschläge von Seiten des Bezirksamtes oder der Kaufinteressierten vorgebracht?

 

Nachdem sich die bei der Käuferin bei Kaufabschluss vorhandenen Erwartungen auf einen Liegeplatz am Rummelsburger See nachträglich zerschlagen haben, konnte diese keinen Liegeplatz für das Boot mehr finden.

 

Das Bezirksamt verfügt ebenfalls über keinen Liegeplatz. Am derzeitigen Standort war nur eine Gemeinbedarfsnutzung zulässig. Aus wasserschifffahrtsrechtlichen, naturschutzrechtlichen und umweltrechtlichen sowie aus städtebaulichen Gründen ist die von der Käuferin beabsichtigte Wohn- und Projektnutzung an dem jetzigen Standort nicht zulässig.

 

  1. Auf welche Höhe beziffern sich inzwischen die Säumniszuschläge für die nicht erbrachte Kaufsumme des Schiffes und die Schadensersatzansprüche des Bezirks?

 

Mit der Klage geltend gemacht wurde neben dem Herausgabeanspruch des Jugendfreizeitschiffes eine monatliche Nutzungsentschädigung von 2.403,83 € sowie Verzugszinsen für den Kaufpreis von 6.754,50 €.

 

Diese Zahlungsforderungen waren in dem Rechtsstreit dem Grunde und der Höhe nach streitig. Weiter wollte die Käuferin mit den von ihr in das Jugendschiff getätigten Investitionen aufrechnen.

 

Zur Vermeidung eines längeren Rechtsstreits unter Einholung von Sachverständigengutachten und mit Blick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Käuferin -  einer Genossenschaft in Gründung - haben wir den vorgenannten Vergleich geschlossen, in dem beide Parteien ihre gegenseitigen Zahlungsansprüche haben fallen lassen.

 

Nachfragen:

 

  1. Für wann ist mit einem Gerichtsbeschluss zu rechnen?

 

Diese Nachfrage erübrigt sich aus der Antwort zu 1.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 
 

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