Tagesordnung - 53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin  

 
 
Bezeichnung: 53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung
Datum: Mi, 13.07.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:51 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin, 2. Etage

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1     Einwohnerfragestunde      
Ö 2     Dringlichkeiten      
Ö 3     Geschäftliches      
Ö 4     Die Bürgermeisterin hat das Wort      
Ö 5     Entschließungen      
Ö 5.1     Sonderfonds zur Ausübung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten  
1667/XIX  
Ö 5.2     Gute Krankenhauspflege für die Neuköllnerinnen und Neuköllner  
1676/XIX  
Ö 6     Vorlagen zur Wahl      
Ö 6.1     Nachwahl eines Mitgliedes des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten  
1666/XIX  
Ö 6.2     Wahl von ehrenamtlichen Sozialpfleger(n)innen  
Enthält Anlagen
1668/XIX  
Ö 7     Vorlagen zur Beschlussfassung      
Ö 7.1     Bebauungsplan XIV-78a vom 07.07.2015 („Hermannstraße 134“)  
Enthält Anlagen
1681/XIX  
Ö 7.2     Bebauungsplan XIV-262b („Parkanlage Gerlinger Straße / Warmensteinacher Straße“)  
1683/XIX  
Ö 7.3     Bebauungsplan XIV-246 („Karl-Marx-Straße / Reuterstraße“)  
1684/XIX  
Ö 7.4     Bebauungsplan XIV-290b („Am Großen Rohrpfuhl“)  
1687/XIX  
Ö 7.5     Bebauungsplan XIV-274aba („Waßmannsdorfer Chaussee - Mauerweg“)  
1688/XIX  
Ö 7.6     Bebauungsplan XIV-245ba-1 („Sonnenallee 228“)  
Enthält Anlagen
1689/XIX  
Ö 7.7     Bebauungsplan XIV-293a („Mariendorfer Weg / Eschersheimer Straße“)  
1690/XIX  
Ö 7.8     Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Flughafenstraße / Donaustraße“ im Bezirk Neukölln von Berlin  
Enthält Anlagen
1691/XIX  
Ö 7.9     Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Rixdorf“ im Bezirk Neukölln von Berlin  
Enthält Anlagen
1692/XIX  
Ö 7.10     Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Körnerpark“ im Bezirk Neukölln von Berlin  
Enthält Anlagen
1693/XIX  
Ö 7.11     Einzelhandels- und Zentrenkonzept für den Bezirk Neukölln von Berlin, Fort-schreibung April 2016  
1694/XIX  
Ö 8     Vorlagen zur Kenntnisnahme      
Ö 8.1     Leitlinien Personalmanagement des Bezirksamtes Neukölln von Berlin: Aktualisierte Fassung (jährliche Vorlage)  
Enthält Anlagen
1669/XIX  
Ö 9     Mündliche Anfragen      
Ö 10     Vertagte Drucksachen aus vorangegangenen Sitzungen      
Ö 10.1     Selbstverpflichtung des Bezirksamtes zur Zurückhaltung von als Wahlkampf interpretierbarer Öffentlichkeitsarbeit  
1635/XIX  
Ö 10.2     Anmeldung per Listen  
1636/XIX  
Ö 11     Beschlussempfehlungen      
Ö 11.1     Präventionskette im Lebensverlauf  
1115/XIX  
Ö 11.2     Neukölln baut einen Bezirksjugendring auf
Enthält Anlagen
1481/XIX  
Ö 11.3     Befristete Vermietung in der Heidelberger Straße  
1486/XIX  
Ö 11.4     Modellprojekt Grüner Straßenzug  
1506/XIX  
Ö 11.5     Sicherheitsgefühl für Frauen am Gemeinschaftshaus Gropiusstadt stärken
1509/XIX  
Ö 11.6     Radstreifen auf der Karl-Marx-Straße
1516/XIX  
Ö 11.7     Aufstellung von Trinkwasserbrunnen
Enthält Anlagen
1517/XIX  
Ö 11.8     Dokumente mit klaren Lizenzangaben versehen 2016  
1520/XIX  
Ö 11.9     Schnittstelle für die Datenbank der FamilienApp  
1523/XIX  
Ö 11.10     Rücksicht nehmen im Verkehr
1560/XIX  
Ö 11.11     JobOption für Neukölln
Enthält Anlagen
1604/XIX  
Ö 11.12     Kindertagesstätte in der Gropiusspassage realisieren
1605/XIX  
Ö 11.13     Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten  
1613/XIX  
Ö 11.14     Frauenschwimmen in der Halle des Kombibads Lipschitzallee
Enthält Anlagen
1615/XIX  
Ö 11.15     Rathaus-Ralley wiederbeleben
1608/XIX  
Ö 11.16     Berliner Initiative "Berlin tritt ein für Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt" endlich auch in Neukölln.
1490/XIX  
Ö 11.17     Seniorengerechtes Wohnen  
1310/XIX  
Ö 11.28     Free the Robots II: Return of the Bezirksseiten über Suchmaschinen auffindbar machen  
0921/XIX  
Ö 11.29     Werbung für gesundheitsgefährdende Genussmittel auf bezirkseigenen Werbeflächen  
0837/XIX  
Ö 11.30     Multilinguale Internetpräsenz.  
1257/XIX  
Ö 11.31     Projekt "Stadtteilmütter" in vollem Umfang erhalten  
1044/XIX  
Ö 11.32     Laufende Öffentlichkeitsbeteiligungen auf die Startseite des Bezirksamts  
1317/XIX  
Ö 11.33     Verdachtsunabhängige PCB-Messungen in Schulen und Kitas  
1614/XIX  
Ö 11.34     Langzeiterwerbslose nicht vorzeitig in Rente schicken
Enthält Anlagen
1084/XIX  
    VORLAGE
    Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Änderung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass Langzeiterwerbslose bereits bei Vollendung des 62. Lebensjahrs (bzw. beim Eintritt in die Langzeitarbeitslosigkeit, falls diese später erfolgt) schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie bei Vollendung des 63. Lebensjahrs aufgefordert werden können, einen Antrag auf Rentenleistungen zu stellen und dass ihnen, falls sie der Aufforderung nicht nachkommen, die Zwangsverrentung droht, wobei sie in jedem Fall erhebliche Abschläge auf ihre Altersrente in Kauf nehmen müssen. Den Betroffenen soll dabei empfohlen werden, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen.

 

Ursprung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

das Bezirksamt wird gebeten, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass von der Möglichkeit einer Zwangsverrentung von Langzeiterwerbslosen nach Vollendung des 63. Lebensjahrs nach Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.

 

Begründung: Die Aufforderung zur Antragstellung auf Rentenleistungen erfolgt seitens des Jobcenters jeweils nach individueller Prüfung. Wie bei jeder individuellen Prüfung gibt es dabei Ermessensspielräume, die es bei entsprechend restriktiver Auslegung der gesetzlichen Grundlagen erlauben, die Zahl der Zwangsverrentungen gering zu halten.

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 13. Juli 2016 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich in der Trägerversammlung dafür einzusetzen, dass Langzeiterwerbslose bereits bei Vollendung des 62. Lebensjahrs (bzw. beim Eintritt in die Langzeit-arbeitslosigkeit, falls diese später erfolgt) schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie bei Vollendung des 63. Lebensjahrs aufgefordert werden können, einen Antrag auf Rentenleistungen zu stellen und dass ihnen, falls sie der Aufforderung nicht nachkommen, die Zwangsverrentung droht, wobei sie in jedem Fall erhebliche Abschläge auf ihre Altersrente in Kauf nehmen müssen. Den Betroffenen soll dabei empfohlen werden, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen.

 

Eine Umsetzung des Beschlusses im Sinne des formulierten Wortlauts war durch das Bezirksamt nicht mehr erforderlich, da durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Pressemitteilung vom 14. September 2016 bereits angekündigt worden war, dass die Jobcenter nicht mehr auf die vorgezogene Altersrente verweisen dürfen, wenn durch diese Bedürftigkeit droht. Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung, welche zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wurde die sog. Zwangsverrentung abgeschafft. Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn dies zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Seitdem muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz der vorzeitigen Inanspruchnahme und den damit verbundenen Abschlägen bedarfsdeckend ist.

 

Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/bmas-verordnung-schafft-zwangsverrentung-ab.html

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 09.06.2020

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

   
    05.11.2014 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.4 - überwiesen
    Der Überweisung des Antrages in den Sozialausschuss wird einstimmig zugestimmt

Der Überweisung des Antrages in den Sozialausschuss wird einstimmig zugestimmt.

 

 

 

 

 

   
    09.12.2014 - Sozialausschuss
    Ö 6 - vertagt
    Wie die Vorsitzende ausführt, wurde das Antragsthema bereits in der BVV diskutiert

Wie die Vorsitzende ausführt, wurde das Antragsthema bereits in der BVV diskutiert. Herr Posselt als Initiator des Antrags führt aus, dass es vor Beschlussfassung sinnvoll wäre, dies im Dialog mit dem Jobcenter zu thematisieren und möglicherweise auch zusammen mit dem Integrationsausschuss Anfang 2015 in einer gemeinsamen Ausschusssitzung zu behandeln. Frau Schoenthal wird den Geschäftsführer des Jobcenters Neukölln, Herrn Erbe, darauf ansprechen.

 

Herr BzStR Szczepanski verweist auf die bestehende Rechtslage, gleichwohl können die Beschäftigten im Jobcenter hier sensibilisiert werden. Einen Dialog mit dem Jobcenter hält er in der Sache für sinnvoll.

 

Der Antrag wird einvernehmlich zurückgestellt.

 

   
    13.01.2015 - Sozialausschuss
    Ö 4 - vertagt
    Frau Schoenthal eröffnet den Tagesordnungspunkt kurz und übergibt das Wort an Herrn Posselt, der den Antrag daraufhin erläutert

 

 

Frau Schoenthal eröffnet den Tagesordnungspunkt kurz und übergibt das Wort an Herrn Posselt, der den Antrag daraufhin erläutert. Für Änderungen in der Formulierung ist er offen. Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie bittet er Herrn Erbe um ein Meinungsbild, ob und inwieweit es hier Ermessensspielräume bei den Entscheidungen geben könnte.

 

Herr Erbe verweist auf die bestehende Rechtslage (Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen) welche es zu beachten gilt und erläutert diese kurz. Er nimmt hierbei Bezug auf die anzuwendende Unbilligkeitsverordnung (Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente), welche eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe enthält, so dass Individualentscheidungen nicht ausgeschlossen sind. Gleichwohl hat er nach dem Gesetz für eine einheitliche Umsetzung zu sorgen. Er wird sich aufgrund des Antrages mit der Thematik nochmals befassen.

 

Herr Posselt möchte wissen, wie viele Leistungsbezieher_innen hiervon betroffen sind. Herr Erbe ist eine Bezifferung nicht möglich, da eine diesbezügliche Auswertung über die Fachverfahren nicht gegeben ist. Er bietet Herrn Posselt ein Informationsgespräch in seinem Hause an. Herr Posselt dankt für das Angebot und stellt den Antrag zunächst zurück.

 

Herr Hecht führt aus, dass den betroffenen Leistungsbezieher_innen genügend Zeit eingeräumt werden müsse, um sich informieren und beraten lassen zu können. Frau Glöden unterstützt die Intention von Herrn Hecht und schlägt vor, dies in den Antrag aufzunehmen. Frau Schindler ergänzt, dass die Rentenversicherung rechtzeitige und umfassende Beratungen anbietet (auch Vorausberechnungen, weitere Informationen unter Tel. 030/8650).

 

Frau Schoenthal bedankt sich abschließend nochmals bei Herrn Erbe und schließt den Tagesordnungspunkt.

 

(Herrn Posselt wurden am 22.01.2015 Informationen zu den rechtlichen Hintergründen und der Weisungslage zum Thema „Rente mit 63“ zur Verfügung gestellt. Mit Zustimmung des Jobcenters Neukölln werden diese im Nachgang als Anlage zum Protokoll genommen.)

   
    12.07.2016 - Sozialausschuss
    Ö 5 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
    Nach kurzer Einleitung durch die Vorsitzende nimmt Herr Posselt Bezug auf die im Zusam-menhang mit diesem Thema bereits erfolgten intensiven Debatten in der BVV

Nach kurzer Einleitung durch die Vorsitzende nimmt Herr Posselt Bezug auf die im Zusammenhang mit diesem Thema bereits erfolgten intensiven Debatten in der BVV. Das Jobcenter hat aufgrund der gesetzlichen Regelungen letztlich keinen Spielraum. Er legt daher einen Änderungsantrag vor und begründet die Zielsetzung unter dem Tenor einer frühzeitigen Information aller Betroffenen.

 

Die Vorsitzende bittet Herrn BzStR Szczepanski auch als Vorsitzenden der Trägerversammlung um seine Sicht. Wie er daraufhin ausführt, wäre eine Umsetzung des Antrags in der ursprünglichen Form nicht möglich. Die Regelung als solche ist nach Ansicht von Herrn BzStR Szczepanski sozialpolitisch nicht sinnvoll, gleichwohl gibt er zu bedenken, dass nicht alle Leistungsbeziehenden vorzeitig in Rente geschickt werden. Durch die Informationen aller in dieser Altergruppe könnten ohne Not Ängste entstehen. Sonst hat er prinzipiell keine Einwände.

 

Frau Hall-Freiwald schlägt vor, grundsätzlich auf die Rentenberatungsstellen zu verweisen. Herr Posselt hat keine Einwände gegen diese Ergänzung (wird als letzter Satz im Änderungsantrag zugefügt, siehe Wortlaut). Frau Manteuffel verweist aufgrund der inhaltlichen Änderungen im Antrag auf die Geschäftsordnung und schlägt eine Vertagung vor. Aufgrund der letzten Sitzung des Ausschusses ist eine Vertagung für die Vorsitzende nicht umsetzbar, zudem ist die Überschrift beibehalten worden und die Zielstellung des Antrags weiterhin unverändert. Herr Glücklich entgegnet, dass bis auf den 1. Satz im Antragstext alles neu ist. Herr Zaech würde über den Antrag in der geänderten Fassung abstimmen lassen und diesen in den morgigen Ältestenrat einbringen. Die Vorsitzende schließt sich dem an und wird den Änderungsantrag sodann im BVV-Büro abgeben.

 

Sie stellt den Antrag, da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, in der geänderten Fassung zur Abstimmung, der durch die Ausschussmitglieder mehrheitlich (Enthaltung der CDU aufgrund der Verfahrensweise) angenommen wird.

 

Nachfolgend der Änderungsantrag im Wortlaut:

 

„Das Bezirksamt wird gebeten, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass Langzeiterwerbslose bereits bei Vollendung des 62. Lebensjahrs (bzw. beim Eintritt in die Langzeitarbeitslosigkeit, falls diese später erfolgt) schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie bei Vollendung des 63. Lebensjahrs aufgefordert werden können, einen Antrag auf Rentenleistungen zu stellen und dass ihnen, falls sie der Aufforderung nicht nachkommen, die Zwangsverrentung droht, wobei sie in jedem Fall erhebliche Abschläge auf ihre Altersrente in Kauf nehmen müssen. Den Betroffenen soll dabei empfohlen werden, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen.

 

Begründung:

Kaum einer oder einem Langzeitarbeitslosen dürfte bekannt sein, dass das Jobcenter sie oder ihn auffordern kann, vorzeitig Rente zu beantragen und dass sogar die Möglichkeit der Zwangsverrentung besteht. Ist die Aufforderung seitens des Jobcenters erst einmal erfolgt, haben die Betroffenen aufgrund der kurzen Frist kaum noch Gelegenheit, dieses Schicksal abzuwenden. Da ihnen bei einem Renteneintritt im Alter von 63 Jahren erhebliche Abschläge auf die Altersbezüge drohen, sollten sie zumindest eine reichlich bemessene Vorwarnzeit erhalten.

 

(Änderungen gegenüber dem Ursprungstext sind kursiv dargestellt.)

   
    24.06.2020 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 15.1 - vertagt
   

vertagt

   
    27.08.2020 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.68 - vertagt
   

vertagt

   
    23.09.2020 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.93 - vertagt
   

vertagt

   
    03.11.2020 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 9.10 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 13. Juli 2016 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich in der Trägerversammlung dafür einzusetzen, dass Langzeiterwerbslose bereits bei Vollendung des 62. Lebensjahrs (bzw. beim Eintritt in die Langzeit-arbeitslosigkeit, falls diese später erfolgt) schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie bei Vollendung des 63. Lebensjahrs aufgefordert werden können, einen Antrag auf Rentenleistungen zu stellen und dass ihnen, falls sie der Aufforderung nicht nachkommen, die Zwangsverrentung droht, wobei sie in jedem Fall erhebliche Abschläge auf ihre Altersrente in Kauf nehmen müssen. Den Betroffenen soll dabei empfohlen werden, eine Rentenberatung in Anspruch zu nehmen. Eine Umsetzung des Beschlusses im Sinne des formulierten Wortlauts war durch das Bezirksamt nicht mehr erforderlich, da durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Pressemitteilung vom 14. September 2016 bereits angekündigt worden war, dass die Jobcenter nicht mehr auf die vorgezogene Altersrente verweisen dürfen, wenn durch diese Bedürftigkeit droht. Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung, welche zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wurde die sog. Zwangsverrentung abgeschafft. Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn dies zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Seitdem muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz der vorzeitigen Inanspruchnahme und den damit verbundenen Abschlägen bedarfsdeckend ist.

 

Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/bmas-verordnung-schafft-zwangsverrentung-ab.html

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 09.06.2020

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

 

Es liegen keine Wortmeldungen vor.

 

Kenntnis genommen

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