Drucksache - 1613/XIX  

 
 
Betreff: Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Grüne/LINKEStadtentwicklung
  Biedermann, Jochen
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
11.05.2016 
51. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Vorberatung
28.06.2016 
49. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
13.07.2016 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 12.05.2016
3. Version vom 12.05.2016

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Der Ausschuss empfiehlt die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, Gespräche mit kommunalen Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften zu führen mit dem Ziel, bei Hausverkäufen in Milieuschutzgebieten das Vorkaufsrecht zu Gunsten Dritter ausüben zu können.

Begründung:
In Milieuschutzgebieten ist die Nutzung des Vorkaufsrechts möglich, das nach §27a BauGB auch zu Gunsten Dritter, etwa städtischen Wohnungsbaugesellschaften, möglich ist. Hierfür setzt der Gesetzgeber extrem kurze Fristen, innerhalb derer eine Nutzung des Vorkaufsrecht
zu Gunsten Dritter ohne Vorbereitung praktisch nicht möglich ist. Das Bezirksamt soll daher beauftragt werden, Gespräche mit kommunalen Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften zu führen und ein gemeinsames Vorgehen zu entwickeln und einen engen und frühzeitigen Informationsaustausch über geeignete Objekte zu vereinbaren.

Erfahrungen etwa aus Hamburg zeigen, dass alleine die glaubhafte Drohung mit der Nutzung des Vorkaufsrecht über das Instrument von Abwendungsvereinbarungen zum Schutz der Bewohner*innen vor Verdrängung beitragen können. Dies ist in Berlin mangels finanzieller Möglichkeiten des Bezirks und in Ermangelung eines Ankaufsfonds auf Landesebene nur in Kooperation mit Dritten möglich.

 
 

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