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Rundschreiben Pflege Nr. 02/2020 über den Umgang mit SARS-CoV-2 im Rahmen der Hilfe zur Pflege

vom 01.10.2020 – siehe auch Rundschreiben Pflege Nr. 03/2020

Aufgrund der Pandemie durch den SARS CoV-2 gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales folgende Empfehlungen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Weiterbewilligungsverfahren im Bereich der Hilfe zur Pflege. Diese sollen dazu beitragen, dass die Ausbreitung der Pandemie möglichst stark verzögert wird und gleichzeitig dringend erforderliche Leistungen sowie der dafür erforderliche Dienstbetrieb in den Bezirksämtern weiterhin aufrechterhalten werden. In Anbetracht der aktuell stabilen Lage und den niedrigen Infektionszahlen, sowie der Anhebung der Präsenzzahlen in den Bezirksämtern wurden die im Rundschreiben Pflege Nr. 01/2020 getroffenen Empfehlungen modifiziert. Die wichtigsten Kernelemente sind:
  • Persönliche Kontakte zu antragstellenden oder leistungsberechtigten Personen sind bis auf begründete Ausnahmefälle wieder aufzunehmen, soweit die Einhaltung der jeweils aktuellen durch das Robert-Koch-Institut ausgesprochenen Empfehlungen sowie der aktuellen SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung möglich ist.
  • In laufenden Leistungsfällen sind Leistungsabbrüche zu vermeiden.
  • Bei Neuanträgen ist das Antrags- und Bewilligungsverfahren, wieder auf eine vollständige Bearbeitung hochzufahren, Ausnahmen sind nur bei erheblichen Corona bedingten Einschränkungen des Dienstbetriebes möglich
  • Der Personaleinsatz in den dienstlichen Räumlichkeiten ist unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie unter Einbeziehung einer Planung zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes für den Fall einer pandemiebedingten erneuten Reduzierung der Präsenz zu organisieren.

I. Kontakte

1. Zu antragstellenden bzw. leistungsberechtigten Personen

In Anbetracht der Stabilisierung des Infektionsgeschehens auf einem berlinweit niedrigen Niveau sind Hausbesuche (insb. Hilfebedarfsfeststellung (§ 63a SGB XII (i.d.R. jährlich), Feststellung des Pflegegrades (§ 62 SGB XII für Nichtversicherte)) grundsätzlich wieder durchzuführen und direkte persönliche Kontakte zur antragstellenden oder leistungsberechtigten Personen wieder aufzunehmen. Dies gilt insbesondere falls ohne den persönlichen Kontakt eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung bzw. Zunahme der Pflegebedürftigkeit zu befürchten ist, etwa bei alleinlebenden Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, falls keine betreuenden Personen oder Dienste in die Bedarfsermittlung einbezogen werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass bei persönlichen Kontakten eine Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der aktuellen Regelungen der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung (Stand zum Zeitpunkt dieses RS: 23.06.2020) möglich ist.
Kann die Einhaltung dieser Hygieneempfehlungen nicht sichergestellt werden oder erhöht sich aufgrund einer neuen Pandemiewelle das Infektionsrisiko wieder erheblich, sind die vorgenannten Kontaktsituationen wieder auf das für die Durchführung des Verfahrens zwingend notwendige Maß zu reduzieren unter Einbeziehung der Auswirkungen auf die antragstellende Person. In diesen Fällen ist in der Regel ein nach Möglichkeit standardisiertes Telefoninterview (beachte teilweise erforderliche Einholung einer zumindest mündlichen Einwilligung der betroffenen Person sowie deren Dokumentation) insbesondere im Rahmen der Bedarfsfeststellung durchzuführen, das die Fallprüfung nach Aktenlage ergänzt. Daneben können auch die Optionen digitaler Kommunikation herangezogen werden. Dies dient sowohl dem Selbstschutz der Mitarbeiter*innen als auch dem Schutz des betroffenen Personenkreises.

Für die Beratung antragstellender oder leistungsberechtigter Personen kann bezogen auf Leichte Sprache auf die amtliche Version des BMG im Internet zurückgegriffen werden.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/coronavirus-leichte-sprache.html

2. Innerhalb der Behörde

Es wird empfohlen den Dienstbetrieb unter Berücksichtigung der aktuell auf einem konstant niedrigen Niveau stehenden Fallzahlen der SARS-Cov-2-Infektionen und der Prämisse der Gewährleistung der erforderlichen (Grund-) Versorgung zu gestalten. Zu beachten sind sowohl das aktuelle Infektionsgeschehen als auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Eine Vorgehensweise könnte die Zusammenstellung kleiner Teams sein, die nur innerhalb dieser Gruppen persönlichen Kontakt haben. Kommt es innerhalb eines dieser Teams zu Quarantänefällen hat dies zunächst keine personellen Auswirkungen auf die verbliebenen Teams und ein “Notbetrieb” kann einfacher aufrechterhalten werden.

II. Verfahren der Hilfe zur Pflege

1. Laufende Leistungen und anstehende Weiterbewilligungen

Grundsätzlich ist in diesen Fällen das Verfahren entsprechend den Empfehlungen im Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 wieder anzuwenden. Eine Entscheidung nach Aktenlage, ergänzt durch ein nach Möglichkeit standardisiertes, strukturiertes Telefoninterview bzw. ggf. auf digitalem Weg, soll – abweichend vom Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 – ausschließlich in den Fällen getroffen werden, in denen nach Ziffer I. 1. Absatz 3 ein unmittelbarer persönlicher Kontakt nicht möglich bzw. nicht erforderlich ist. Der direkte Kontakt ist auf das Erforderliche zu beschränken. Dienstreisen insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb Berlins sind auf die dringend erforderlichen Einzelfälle zu beschränken und in sonstigen erforderlichen Fällen ggf. über eine Amtshilfe des vor Ort sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu kompensieren. Liegt keine dringende Erforderlichkeit der Dienstreise vor und ist das Amtshilfeersuchen erfolglos, soll zur Sachverhalts- und Bedarfsermittlung ein möglichst standardisiertes, strukturiertes Telefoninterview, ggf. auch über eine anderweitige digitale Kommunikationsmöglichkeit erfolgen.

a) Hilfebedarfsfeststellung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

Soweit nach Einschätzung des Bezirksamtes eine individuelle ambulante Pflegegesamtplanung oder ein weiteres Gutachten erforderlich ist, sind diese unter dem Vorbehalt, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sowie der aktuellen SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung bei der Durchführung berücksichtigt werden, wieder entsprechend den Empfehlungen im Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 vorzunehmen. Können die Empfehlungen der Robert-Koch-Instituts bzw. der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung nicht eingehalten werden, sind wieder vorliegende Einschätzungen und Dokumente sowie nach Möglichkeit standardisierte, strukturierte Telefoninterviews bzw. ggf. alternative digitale Kommunikationsmöglichkeiten mit den betreffenden Personen bzw. deren vertretungsberechtigter Person und den im Einzelfall in die pflegerische Bedarfsdeckung einbezogenen Personen als Grundlage für eine Entscheidung nach Aktenlage heranzuziehen. Aufgrund der aktuellen Auslastungssituation ist das Gesundheitsamt vor seiner konkreten Beauftragung zu seinen aktuellen Kapazitäten anzufragen und ggf. von einem Auftrag abzusehen. Die leistungsberechtigte Person bzw. ihre Vertretung ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB XII zur Vorlage erforderlicher Dokumente und Nachweise heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Mitwirkungsverhaltens sind die aktuelle Lage und die tatsächlichen Gegebenheiten und Einschränkungen bei der Beschaffung der Dokumente zu beachten.

b) Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit

Die Prüfung von Einkommen und Vermögen kann ab sofort nur noch in Einzelfällen bei einer pandemiebedingten erheblichen Reduzierung der Dienstkräfte auf eine summarische Prüfung reduziert werden. Dies ergibt sich bei analoger Anwendung der §§ 2 Absatz 1 und 91 SGB XII mit Blick auf den übergreifenden Grundsatz der Deckung akuter Bedarfe, wenn bereite Mittel zur vorrangigen Bedarfsdeckung nicht vorliegen und den aktuellen Auswirkungen des vorliegenden Pandemiefalls. Die Leistungsbewilligung kann nicht von einer umfangreichen Einkommens- und Vermögensprüfung abhängig gemacht werden, die aufgrund pandemiebedingt eingeschränkter Kapazitäten eine erhebliche Verzögerung bedeuten würde.
Liegt keine erhebliche Reduzierung der Dienstkräfte vor, ist wieder die reguläre Prüfung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen.

c) Bewilligungen

Ist eine Bedarfsprüfung nach I. 1. und II. 1. a) nicht durchführbar, ist es zweckmäßig und zulässig, zur Gewährleistung der erforderlichen Deckung des weiterhin bestehenden pflegerischen Bedarfes über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus die Folgebewilligung nach Aktenlage (ggf. daraus ersichtliche Änderungen berücksichtigen) bzw. pauschal in Höhe der bisherigen Bewilligung auszusprechen. Sofern nach den unter I. 1. und II. 1. a) genannten Kriterien zur Ermittlung oder Überprüfung des notwendig zu deckenden pflegerischen Hilfebedarfes das reguläre Verfahren mit persönlichem Kontakt durchgeführt wurde, ist dessen Ergebnis in die Entscheidung über die Leistungsgewährung einzubeziehen. Insbesondere weisen wir auf die Fortgeltung der 8-Wochenregelung in Bezug auf die Mitteilung des voraussichtlichen pflegerischen Bedarfes an den betreffenden Pflegedienst hin. In den Bewilligungsbescheiden ist, sofern von dem regulären Verfahren (vgl. Rundschreiben Pflege Nr. 01/2010) abgewichen wird, auf den Ausnahmecharakter hinzuweisen und darauf, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolgt, dass sich bei einer späteren vollständigen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Abweichung ergibt. Es ist darauf hinzuweisen, dass zu viel gezahlte Leistungen grundsätzlich unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen.

d) Leistungsrechtliche Änderungen

Im Zuge der Gleichbehandlung von Nichtversicherten mit der pandemiebedingten Regelung zur Anhebung der monatlichen Betragshöchstgrenze für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 SGB XI auf 60 Euro wird in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen für die Hilfe zur Pflege folgende Empfehlung gegeben:
Aktuell bis voraussichtlich 31.12.2020 werden auch bei Nichtversicherten Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfemittel bis grundsätzlich maximal 60 Euro monatlich erstattet.
In laufenden Fällen mit einem nachgewiesenen dauerhaften Bedarf in Höhe von bisher 40 Euro, der bereits als monatliche Pauschale ausgezahlt wird, kann ohne Einzelfallprüfung aufgrund der aktuellen pandemiebedingten Lage und dem damit einhergehenden generell gestiegenen Bedarf an hygienischen Pflegehilfsmitteln davon ausgegangen werden, dass der Bedarf über den bisher ausgezahlten 40 Euro liegt und somit eine unbürokratische Aufstockung der gewährten Pauschale auf 60 Euro erfolgen. Die Aufstockung ist zeitlich zunächst auf den 31.12.2020 zu begrenzen (vgl. § 150 Absatz 6 SGB XI).
Wurde die bisherige monatliche Pauschale von 40 Euro jedoch nicht ausgeschöpft, ist weiterhin eine Einzelfallprüfung und ggf. Kostenerstattung nach Vorlage der entsprechenden Belege vorzunehmen. Das gilt insbesondere, wenn für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein höherer Erstattungsbetrag als 60 Euro geltend gemacht wird.

Regelung für das SGB XI siehe:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/COVID-19-VSt-SchutzV.pdf

e) Regelungen zur Unterzeichnung von Leistungsnachweisen

Grundsätzlich besteht weiterhin die Pflicht der leistungsberechtigten Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung, den Leistungsnachweis selbst abzuzeichnen. Es ist weiterhin nicht möglich, auf die Unterzeichnung durch die versicherte Person generell zu verzichten.

Die mit Rundschreiben Pflege Nr. 01/2020 aufgrund der SARS-CoV-2 Auswirkungen auch im Rahmen der Pflegeversicherung eingeräumten Ausnahmen für die Ersetzung von Unterschriften der Versicherten bzw. deren vertretungsberechtigter Person sind seit dem 01.07.2020 entfallen. Kann die leistungsberechtigte Person nicht selbst den Leistungsnachweis unterschreiben, so ist die Unterschrift durch die vertretungsberechtigte Person zu leisten. Ausnahmen davon sind nur noch in den engen Grenzen zulässig, die im Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 über Leistungen der ambulanten HzP nach den §§ 61 SGB XII vom 30.10.2019 (Ziffer 5.2.4. – Leistungsnachweis) angeführt sind. Sofern infolge einer veränderten Pandemie-Situation erneut Ausnahmeregelungen durch die GKV getroffen werden, die analog in der Hilfe zur Pflege zur Anwendung kommen sollen, wird die SenGPG darüber unterrichten.

f) Zahlbarmachung von Leistungen gem. SGB XII

Es ist dringend erforderlich, dass die bewilligten Zahlungen weiterhin gewährleistet werden können. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlbarmachung weisen wir auf die folgenden besonderen Festlegungen zur Hilfe zur Pflege hin:

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ist das bereits verbindlich anzuwendende Vorauszahlungsverfahren weiterhin gültig. Leistungen für das Arbeitgebermodell und das persönliche Budget sind, soweit noch nicht geschehen, auf Vorauszahlungen umzustellen.

Für die Leistungen des 7. Kapitels SGB XII können die Adressaten des Rundschreibens Pflege Nr. 01/2019 im, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes dringend notwendigen, Bedarfsfall – unter Bezug und ausdrücklich befristet auf die aktuelle Pandemielage – die eingehenden Rechnungen vorbehaltlich einer späteren Prüfung zunächst in voller Höhe erstatten. In diesen Fällen hat sich das Bezirksamt die Rückerstattung der sich ggf. aus der späteren Prüfung ergebenden zu viel gezahlten Beträge ausdrücklich vorzubehalten. Sofern die Abrechnung wie bisher nach Abrechnung erbrachter Leistungen erfolgt, ist insbesondere die Einhaltung der vereinbarten und weiterhin geltenden 14 Tage Frist zur Rechnungsbearbeitung und Zahlbarmachung (siehe § 17 Absatz 8 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Absatz 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung) sicherzustellen.

Bei laufenden Leistungen, die absehbar innerhalb des Krisenzeitraums auslaufen, ist grundsätzlich von Amts wegen davon auszugehen, dass ein Folgeantrag gestellt wird. Aufgrund dieser Vermutung können Folgebewilligungen im IT-Fachverfahren zahlbar gemacht werden.

Für die Zahlbarmachung ist der Dienstbetrieb so zu gestalten, dass ein Zugriff auf das IT-Fachverfahren jederzeit gesichert ist, unabhängig davon, ob die eigentlich für den Fall zuständige Dienstkraft im Dienst ist. Unabdingbar ist, dass die bewilligten Zahlungen gewährleistet werden können.

Hinweis: Das Rundschreiben Soz 02/2020 über den Umgang mit COVID-19 im Rahmen des IT-Fachverfahrens Soziales für Einzelfallbearbeitung SGB XII und AsylbLG sowie mit Telearbeit vom 16.03.2020 mit Ergänzungen vom 30.03.2020 endet zum 30.09.2020.

2. Neuanträge

Neuanträge sind grundsätzlich wieder im Regelverfahren zu bearbeiten. Prüfumfang und -intensität ergeben sich im Wesentlichen aus den unter I. 1. sowie II. 1. a) bis c) aufgeführten Aspekten. Ist die Anwendung des Regelverfahrens aus den in I. 1. sowie II. 1. a) bis c) genannten Gründen nicht möglich, kann das Verfahren unter Abwägung der pandemiebedingten vorhandenen Kapazitäten in der Dienststelle zunächst auf unabweisbare Leistungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfe im Haushalt beschränkt werden.
Führt die (summarische) Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des pandemiebedingt ggf. eingeschränkten Datenumfangs und reduzierter Prüfumfänge zu keinem eindeutigen Ergebnis, kann eine auf zunächst 6 Monate befristete Bewilligung erfolgen. Dies hat unter den in II. 1. c) aufgeführten Bedingungen und dem Hinweis auf den pandemiebedingten Ausnahmecharakter zu erfolgen.

III. Leistungen der Persönlichen Assistenz durch zugelassene Pflegedienste

Kann aufgrund von pandemiebedingten Personalausfällen ein zugelassener Assistenzdienst die Persönliche Assistenz nicht mehr durch eigene Fachkräfte sicherstellen, ist die Möglichkeit zu unterstützen, die Betreuung vorübergehend durch den Einsatz geeigneter und verfügbarer Personen sicherzustellen (Studierende oder Freunde, Angehörige), auch wenn diese nicht über die eigentlich für die Fachleistung erforderliche Qualifikation verfügen. Eine Überschreitung der ursprünglichen Bewilligungssumme ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass pandemiebedingte Mehrkosten entstehen, werden diese gemäß COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von den Pflegekassen übernommen, sofern der Pflegedienst diese den Pflegekassen gegenüber nachweisen kann. Es ist davon auszugehen, dass auch die Pflegekassen die Absenkung der personenbezogenen Qualitätsstandards in diesem Fall mittragen.
Sofern nahestehende Personen oder Angehörige die erforderliche Pflege und Betreuung im Wege der unentgeltlichen „Angehörigenpflege“ erbringen (§ 64 SGB XII), sollte die Leistung von Pflegegeld beschleunigt bewilligt werden, auch als Anerkennung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 64a SGB XII). Sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft wurde, sollte von der Möglichkeit einer Erhöhung des (Rest-) Pflegegeldes Gebrauch gemacht werden.
Für Fälle Persönlicher Assistenz außerhalb des Berliner Rahmenvertrages der Eingliederungshilfe (insbesondere Persönliches Budget und Arbeitgebermodell) wird auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zum Umgang mit Covid-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe Soz Nr. 15/2020 vom 07.07.2020 verwiesen.

IV. Fallabgaben

Die Fallabgaben werden grundsätzlich wieder aufgenommen und richten sich nach der AV ZustSoz. An das LAGeSo sind Fallabgaben auch weiterhin nur nach Rücksprache und mit Einverständnis möglich. Für den Fall einer erneuten pandemiebedingten erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzelner Bezirke wird um eine Mitteilung diesbezüglich und Absprache von ggf. im Einzelfall erforderlichen Beschränkungen der Fallabgaben und deren zeitliche Dauer bzw. die Festlegung der dafür zu erfüllenden Voraussetzungen zwischen den Amtsleitern Soziales der Bezirke gebeten. Betrifft diese Form der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr als sechs Bezirke sind die für Soziales und Pflege zuständigen Senatsverwaltungen hierüber in Kenntnis zu setzen.

V. Infektionen

Bei (bekannten) Infektionen oder Kontakten zu infizierten Personen von leistungsberechtigten Personen, Dienstkräften der Leistungserbringer oder des Trägers der Sozialhilfe ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zu gewährleisten. Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

VI. Veranstaltungen

Schulungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen usw. durch oder im Auftrag der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung für Mitarbeiter*innen der Bezirksämter im Bereich Soziales/Pflege können unter Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung entweder in begrenztem Umfang bzw. begrenzter Teilnehmerzahl oder in digitaler Form (Telefon-/Videokonferenz, Webinar) abgehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für das Facharbeitsgremium ambulante Pflege. Aktuell stehen die einzelnen Fachbereiche wieder als direkte Ansprechpartner zur Verfügung.

VII. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreibens gelten, mit Ausnahme der Abschnitte II 1. d) und II Satz 3 und 4, bis zur Aufhebung, zunächst jedoch bis 31.03.2021. Die Abschnitte II 1. d) und II Satz 3 und 4 gelten zunächst bis 31.12.2020. In Abhängigkeit von der Bewertung der aktuellen Entwicklung im Land Berlin werden ggf. ergänzende Regelungen getroffen. Entgegenstehende Empfehlungen des Rundschreibens Pflege Nr. 01/2019 werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.

Das Rundschreiben Pflege Nr. 02/2020 [in der Fassung][1] vom 11.09.2020 wird hiermit aufgehoben.

Für anfragende Pflegedienste wird hiermit der Hinweis auf die Website der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gegeben:
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/

fn1. Anmerkung der Redaktion; siehe Versionsarchiv