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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 10/2020 über die Leistungen an und durch Fahrdienste während der Pandemie

vom 04.05.2020siehe auch Rundschreiben Soz Nr. 27/2020

Update vom 14.04.2022: Das Rundschreiben Soz Nr. 04/2022 ersetzt dieses Rundschreiben mit Wirkung vom 13.04.2022.

Im Anschluss an das Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 und Soz Nr. 08/2020 sollen mit diesem Rundschreiben Fragestellungen bei Leistungen an und durch Fahrdienste im Bereich der Eingliederungshilfe beantwortet werden. Ziel ist, ähnlich den vertraglich gebundenen Angeboten, die Versorgungslandschaft der Fahrdienste nicht nachhaltig zu gefährden.

Das Rundschreiben gilt für den Teilhabefachdienst Soziales und das LAGeSo.

Generell gilt, dass die Leistungserbringung in der Zeit der durch den Corona-Virus eingeschränkten Bewegungsfreiheit so weit als möglich angepasst erbracht werden muss, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen.

I. Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für Leistungen durch Fahrdienste, die Fahrten zu Angeboten der Eingliederungshilfe wahrnehmen, die Annexleistungen zur jeweiligen Hauptleistungen (Teilhabe am Arbeitsleben, soziale Teilhabe) der Eingliederungshilfe sind und die durch SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (im Folgenden EindV) oder durch Anordnungen des Gesundheitsamtes – weitestgehend – geschlossen worden. Dies gilt v.a. für tagesstrukturierende Angebote und die Arbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
Fahrten im ursprünglich-geplanten Sinn, d.h. als reguläre Beförderungsleistung der Eingliederungshilfe (ggf. reduziert), sind vorrangig durchzuführen und nicht von diesem Rundschreiben erfasst.
Für den Teil der pandemiebedingt ersatzlos ausfallenden Fahrten, gelten folgende Regelungen:

II. Zuschuss für die Fahrdienste

Gemäß des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 575, 578; im Folgenden SodEG) kann der Fahrdienst in Erfüllung des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe einen monatlichen Zuschuss beanspruchen, § 3 S. 1 SodEG, der durch Verwaltungsakt im Einzelfall bezogen auf den Fahrdienst und dem jeweiligen Teilhabefachdienst gewährt werden kann (§ 3 S. 2 SodEG).
Soweit dem Teilhabefachdienst angezeigt wird, dass Fahrten – ggf. auch sukzessiv – wieder wie ursprünglich geplant aufgenommen werden können, z.B., weil das Angebot nicht mehr generell geschlossen ist, werden die Fahrtkosten, wie in dem Bescheid/ der Kostenübernahme als Eingliederungshilfe o.ä. angegeben übernommen und wieder als Eingliederungshilfe geleistet. Diese Mittel werden im Rahmen der nachträglichen Erstattungsprüfung nach § 4 SodEG als vorrangige Leistungen (bereite Mittel) angerechnet.

1. Zuständigkeit

Die im Sinne des § 2 Abs. 1 AG SGB IX und der AV EH mit der Wahrnehmung der Aufgaben befassten (bezirklichen) Teilhabefachdienste Soziales des Trägers der Eingliederungshilfe sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AZG zuständig Behörde nach § 5 S. 1 1. HS SodEG für die Gewährung des Zuschusses. Maßgeblich ist, wo die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, also ob der Teilhabefachdienst örtlich zuständig ist.

2. Verfahren

Die Beratung zum SodEG kann anhand der veröffentlichen Antworten des BMAS erfolgen:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-sozialdienstleister-einsatzgesetz/faq-sozialdienstleister-einsatzgesetz.html

Der Antrag auf einen Zuschuss ist vom jeweiligen Fahrdienst beim jeweiligen Teilhabefachdienst zu stellen. Der Fahrdienst stellt die erforderlichen Unterlagen jeweils jedem Teilhabefachdienst zur Verfügung, in dessen Zuständigkeitsbereich die leistungsberechtigten Personen Beförderungsleistungen zu Angeboten der Eingliederungshilfe erhalten.

Dem Antrag sind eine Erklärung gemäß § 1 SodEG (siehe III.1.) sowie die zum Nachweis der Angaben im Antragsformular erforderlichen oder geeigneten Unterlagen beizufügen.

Ein entsprechendes Antragsformular, ein Berechnungsschema und ein Musterbescheid werden seitens der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Nachgang zu diesem Rundschreiben zur Verfügung gestellt.

III. Voraussetzungen des Zuschusses

1. soziale Dienstleister im Sinne des § 2 S. 2 und S. 3 SodEG

Soziale Dienstleister im Sinne des § 2 SodEG sind auch juristische Personen und Personengesellschaften, die ab dem ersten Geltungszeitpunkt 16.03.2020 in einem Rechtsverhältnis zum Träger der Eingliederungshilfe standen. In einem Rechtsverhältnis stehen nicht nur gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX gebundene Angebote, sondern auch diejenigen, die durch den Bewilligungsbescheid gegenüber der leistungsberechtigten Person verpflichtet wurden, eine Beförderungsdienstleistung zu erbringen (öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis). Darüber hinaus handelt es sich um ein (gesondertes) Rechtsverhältnis (privatrechtlicher Schuldbeitritt), soweit dem Beförderungsdienst direkt die Kosten der Beförderung gezahlt wurden.

Damit sind alle Fahrdienste erfasst,

  • für die im Bewilligungsbescheid Beförderungen durch Fahrdienste angeordnet wurden,
  • für die eine Kostenübernahme ausgestellt wurde oder
  • in denen die leistungsberechtigte Person gegenüber dem Teilhabefachdienst die Kostenschuldnerschaft abgetreten hat (Direktzahlung)

Sind im Rahmen des Persönlichen Budgets Kosten für Beförderungsdienste mitkalkuliert bzw. bewilligt worden, sind diese ebenfalls soziale Dienstleister im Sinne des SodEG.

2. keine Fahrdienstleistung

Die sozialen Dienstleister müssen die Beförderung nicht durchführen können. Dies ist der Fall, wenn die Fahrdienste belegen können, dass das Fahrtziel ein durch EindV oder durch die Anordnung eines Gesundheitsamts geschlossenes Angebot ist.

Bietet das betroffene oder ein alternatives Angebot eine Notbetreuung an, zu dem eine Beförderung erforderlich ist, besteht kein Anspruch nach dem SodEG, sondern ggf. auf Vergütung im Rahmen von Eingliederungshilfeleistungen.

3. Erklärung der Ausschöpfung aller übrigen Möglichkeiten (§ 1 SodEG)

Mit der Antragsstellung haben die sozialen Dienstleister zu erklären, dass sie alle übrigen zumutbaren Möglichkeiten der Finanzierung ausgeschöpft haben.

Dies gilt insbesondere für die sog. bereiten Mittel im Sinne des § 4 SodEG. Insbesondere Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), sämtliche sonstige Zuschüsse des Bundes und des Landes Berlin (z.B. Soforthilfen I, II und IV für Solo, Kleinstunternehmen, KMU) sowie anderer Länder sind anzuzeigen und vorrangig einzusetzen.

Der Teilhabefachdienst prüft, ob es sich hier lediglich um eine allgemeinverfasste Erklärung des sozialen Dienstleisters handelt oder ob sie hinreichend konkret und für den Teilhabefachdienst nachvollziehbar ist.

4. Einsatzerklärung (§ 1 SodEG)

Mit der Antragsstellung erklären sich die sozialen Dienstleister bereit, nach Maßgabe des Teilhabefachdienstes ihre Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie erforderlich sind. Dies kann auch im Bereich der Einzelfallhilfe geschehen, für Tätigkeiten, die keiner besonderen Qualifikation bedürfen (z.B. Erledigung von Einkäufen, Arztbesuchsbegleitung, telefonische Beratung) – oder im Bezirksamt selbst (z.B. Gesundheitsamt). Der Teilhabefachdienst entscheidet über die Verwendung des Personals.

Erklären sich die sozialen Dienstleister nicht dazu bereit, ist der Antrag abzulehnen.

5. Weitere Obliegenheiten

Spätestens mit der Bewilligung von Leistungen nach dem SodEG werden für nicht durchführbare Fahrten die Kostenübernahmen als Eingliederungshilfe gegenüber dem Fahrdienst befristet für die Dauer des Bescheides nach SodEG eingestellt. Weiterhin durchführbare reguläre Fahrten werden im Rahmen der bestehenden Bescheide bzw. Kostenübernahme weiter als Leistung der Eingliederungshilfe gewährt und vergütet.

Für die vorzeitige Wiederaufnahme des regulären Fahrdienstes ist in jedem Einzelfall eine Anzeige gegenüber dem jeweiligen Teilhabefachdienst Soziales vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt lebt der Anspruch auf Kostenübernahme der Beförderung als Leistung der Eingliederungshilfe wieder auf und ist mit dem SodEG-Zuschuss durch den Teilhabefachdienst Soziales zu verrechnen. Außerdem weist der Teilhabefachdienst ausdrücklich darauf hin, dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 4 SodEG besteht und sämtliche Zahlungen als Eingliederungshilfe im Rahmen des regulären Fahrbetriebes im laufenden SodEG-Bewilligungszeitraum als bereite Mittel gemäß § 4 SodEG in voller Höhe angerechnet werden.

6. Jahresumsatz 2019 (§ 3 SodEG)

Der Teilhabefachdienst errechnet zunächst auf Basis der Angaben im Antrag die (maximalen) monatliche Zuschusshöhe in Höhe von bis zu 75% der im Vorjahr aus dem betroffenen Rechtsverhältnis zum jeweiligen Fahrdienst vom Leistungsträger geleisteten durchschnittlichen monatlichen Zahlungen. Bestand das Rechtsverhältnis nur anteilig, ist nach § 3 S. 3 SodEG davon der Monatsdurchschnitt zu errechnen. Bei erst ab 2020 bewilligten Zahlungen ist der in der Bewilligung bzw. Kostenübernahme auf einen Monat ermittelte Wert maßgeblich.

IV. Rechtsfolgen

1. Zuschuss

Der Teilhabefachdienst bewilligt nach Vorliegen der Voraussetzungen den Zuschuss ab dem Zeitpunkt, in dem der Fahrdienst nicht mehr die Leistungen wie bewilligt erbringen konnte. Dies ist für nach § 10a EindV (vormalig § 7a EindV) geschlossene Angebote der 18.03.2020. Bezogen auf diesem Zeitpunkt kann der Zuschuss in einer den ermittelten Monatsbetrag übersteigenden Rate rückwirkend ausgezahlt werden.

Gemäß § 5 S. 3 SodEG ist der Zuschuss bis zum 30.09.2020 zu befristen. Allerdings kann die Geltungsdauer gemäß § 5 S. 4 SodEG bis höchstens 31.12.2020 verlängert werden.

Die Höhe des Zuschusses ist von der Ausübung des Ermessens durch den Teilhabefachdienst abhängig. Es ist summarisch (überblicksartig) zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche Bedarf nach dem SodEG ist, insbesondere unter Berücksichtigung der weiterhin regulär vergüteten Beförderungsleistungen (§ 4 S. 1 Nr. 1 SodEG), Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 4 S. 1 Nr. 2 SodEG) des Kurzarbeitergeldes (§ 4 S. 1 Nr. 3 SodEG) und anderer vorrangiger Hilfen (§ 4 S. 1 Nr. 4 SodEG). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Landesrettungsschirme (z.B. Soforthilfen I, II und IV für Solo-, Kleinstunternehmen, KMU) bei entsprechender Größe vom Bedarf abzuziehen sind. Ebenso sind Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen bzw. Allgefahrenversicherungen als vorrangig zu bewerten.

Maximal sind 75% des gemäß Nr. III. 6. ermittelten Monatsdurchschnittes als Zuschuss möglich.

Hiervon sind nachfolgend aufgeführte bereite Mittel im Sinne § 4 SodEG als vorrangige Leistungen anzurechnen und schon bei der Bescheiderteilung wie folgt in Abzug zu bringen:

  • das durchschnittliche monatliche Zahlungsvolumen des Teilhabefachdienstes für die zum Zeitpunkt der Bewilligung des SodEG-Zuschusses noch durchführbaren und damit regulär zu vergütenden EH-Fahrten
  • ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 % des unter III.6 genannten Betrages im Vorgriff auf die im Laufe des SodEG-Bewilligungszeitraumes zu erwartende sukzessive Wiederaufnahme des regulären Fahrbetriebes und der damit einhergehenden Zunahme des regulären EH-Vergütung (bei sicheren fallspezifischen Erkenntnissen kann von der pauschalen Betrachtung abgewichen werden)
  • Kurzarbeitergeld (soweit noch nicht bekannt – pauschal 60% der Personalkosten; entsprechend dem Anteil des Teilhabefachdienstes am Auftragsvolumen insgesamt oder auf Basis von 80 % Personalkostenanteil an den Gesamtkosten)
  • mögliche Soforthilfen des Landes oder Bundes sowie erkennbare Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (entsprechend dem Anteil des Teilhabefachdienstes am Auftragsvolumen insgesamt)

Zu Details wird auf das Antragsformular und das Berechnungsschema verwiesen. Sofern keine anderen Daten zur Verfügung stehen, wird bei den Berechnungen wird davon ausgegangen, dass ein 80 prozentiger Personalkostenanteil und ein 20 prozentiger Sachkostenanteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wurde.

Der Teilhabefachdienst erstellt einen Bescheid über den Zuschuss nach SodEG und zahlt die sich monatlich ergebende Summe über das IT-Fachverfahren OPEN/PROSOZ aus (Titel 68102 – Entschädigungen, Ersatzleistungen –/ Unterkonto 300 – SodEG-Zuschüsse an Fahrdienste –) – ohne Mengenbuchung in der KLR. Diesen Ausgaben stehen Einsparungen im Budget der Eingliederungshilfe gegenüber.

Nur einzelfallbezogene reguläre Beförderungsleistungen werden – wie bisher – im Rahmen der Eingliederungshilfe aus den bekannten Buchungsstellen geleistet und produktbezogen (Mengen und Kosten) abgebildet.

2. Erstattung des Zuschusses – zentrale Aufgabenwahrnehmung

Der Zuschuss wird regelmäßig als sog. verlorener Zuschuss gewährt, er ist also grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Allerdings sieht das Gesetz einen nachträglichen Erstattungsanspruch (§ 4 SodEG) vor, sofern doch zuvor oder während des Leistungszeitraums bereite Mittel vorlagen.

Diese Aufgabe der Abrechnung und rechtlichen Umsetzung etwaiger Ansprüche in ihrer Gesamtheit gegenüber den betroffenen Fahrdiensten soll zentral und ressortübergreifend wahrgenommen werden. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird im Nachgang zu diesem Rundschreiben erarbeitet.

Damit die Aufgabe der Prüfung des Erstattungsanspruches wirksam wahrgenommen und etwaige Über- oder Doppelzahlungen sicher identifiziert werden können, ist eine bezirksübergreifende unternehmensbezogene Betrachtung erforderlich. Hierzu melden die Bezirke zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über die zentrale Erstattungszuständigkeit sukzessiv bzw. zwei Monate nach Beendigung der Zuschusszahlungen nach dem SodEG, ob Hilfen nach dem SodEG für Fahrdienste ausgezahlt wurden und senden die entsprechenden eingereichten Unterlagen des Fahrdienstes und eigene Ermittlungen des Teilhabefachdienstes (einschließlich der Bescheide) an die noch zu bestimmende Prüfstelle nach § 4 SodEG. Dazu gehört auch die Benennung leistungsberechtigter Personen einschließlich der Aussage, ob und ggf. ab wann die reguläre Beförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe (tatsächlich) wiederaufgenommen wurde.

Anlagen

  • Änderungsmitteilung zum Bescheid auf einen monatlichen Zuschuss nach §3 Satz 1 und 2 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

    PDF-Dokument (653.8 kB)

Weitere Informationen: