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Rundschreiben Soz Nr. 04/2022 über Zuschüsse für Fahrdienste während der Pandemie für pandemiebedingte Ausfälle in der Eingliederungshilfe im Zuständigkeitsbereich der Teilhabefachdienste Soziales - SodEG-Eingliederungshilfe

vom 13.04.2022

A. Ziele und Geltungsbereich

Pandemiebedingt können gegenwärtig nicht alle vom Teilhabefachdienst Soziales bewilligten Fahrten von und zu Angeboten der Eingliederungshilfe stattfinden.

Um dem besonderen Sicherstellungsauftrag des Trägers der Eingliederungshilfe nachzukommen und auch Fahrdienstleister ähnlich den vertraglich gebundenen Angeboten, die Versorgungslandschaft der Fahrdienstleister als Teil der Infrastruktur für Menschen mit Behinderungen zu erhalten, wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27.03.2020 (im Folgenden: SodEG) geschaffen.

Das SodEG ist mehrmals verlängert worden, zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). Bisher galt gemäß § 5 Satz 3 SodEG a.F. der besondere Sicherstellungsauftrag bis zum 19. März 2022. Mittlerweile hat der Gesetzgeber eine Änderung des SodEG beschlossen, die den Sicherstellungsauftrag im § 5 Satz 3 SodEG n.F. bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Im neuen § 5 Satz 4 SodEG kann die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 verlängern. Sollte von der Verordnungsermächtigung zur Verlängerung bis zum 23. September 2022 Gebrauch gemacht werden, wird hierüber gesondert informiert.

Das Rundschreiben soll für Zuschüsse nach dem SodEG ein einheitliches Vorgehen der Teilhabefachdienste Soziales gewährleisten und die verschiedenen Rundschreiben dazu aktualisieren und zusammenfassen, um den Teilhabefachdiensten Soziales eine Arbeitshilfe zu geben.

Das Rundschreiben gilt für den Teilhabefachdienst Soziales (Bezirke und LAGeSo, II A) sowie für die Prüfbehörde im LAGeSo (III).

B. Zuständigkeiten und Verfahren

I. Zuständigkeit der Teilhabefachdienste Soziales

Die Teilhabefachdienste Soziales nehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 AG SGB IX die Aufgabe wahr, Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren. Damit sind sie auch für die Gewährleistung des besonderen Sicherstellungsauftrags im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 2 Satz 1, 5 Satz 1, 1. Halbsatz SodEG sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfung und Gewährung des Zuschusses des Fahrdienstes richtet sich nach der jeweiligen leistungsberechtigten Person, die befördert wird. Maßgeblich ist also in der Regel, wo die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Rundschreiben Soz Nr. 26/2020). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie bleibt der Teilhabefachdienst Soziales jeweils für einen gesamten Zeitraum zuständig, selbst wenn die leistungsberechtigte Person im ersten Leistungszeitraum verzogen ist.

II. Verfahren der Teilhabefachdienste Soziales

Das Verwaltungsverfahren für das Verfahren zur Prüfung und Gewährung des SodEG-Zuschusses richtet sich gemäß § 7 Abs. 1 SodEG nach dem Sozialverwaltungsverfahrensrecht des SGB X.

Die Beratung zum SodEG kann anhand der veröffentlichen FAQ des BMAS erfolgen:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Sozialdienstleister-Einsatzgesetz/faq-sozialdienstleister-einsatzgesetz.html

Der Antrag auf einen Zuschuss ist vom Fahrdienst für die leistungsberechtigten Personen zu stellen, die sich im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Teilhabefachdienst Soziales befinden (Anlage 1 – Antrag, Anlage 2 – Basisdaten, Anlage 3 – Beförderungsliste).
Mit Antragstellung und Einreichung aller geforderter Unterlagen erklärt der Fahrdienst, dass

  • alle dort genannten Personen aktuell Leistungen der Eingliederungshilfe durch den jeweiligen Teilhabefachdienst Soziales erhalten,
  • die Fahrten ausschließlich pandemiebedingt nicht mehr stattfinden (können),
  • er alle zumutbare und rechtlich zulässige Möglichkeiten ausgeschöpft hat (§ 1 SodEG) und
  • er seine Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel dem Teilhabefachdienst Soziales zur Verfügung stellt.

Der Teilhabefachdienst Soziales prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und bittet ggf. um Ergänzung der Unterlagen.

Die Akten für die Gewährung von Zuschüssen nach dem SodEG bzw. Widerspruchsverfahren sind gesondert von der Leistungsakte SGB IX zu führen. Dies ist nötig, um die Abgabe der Akten für die Prüfbehörde nach § 4 SodEG zu gewährleisten.

III. Zuständigkeit der Prüfbehörde im LAGeSo

Damit die Aufgabe der Prüfung des Erstattungsanspruches wirksam wahrgenommen und etwaige Über- oder Doppelzahlungen sicher identifiziert werden können, ist eine bezirksübergreifende unternehmensbezogene Betrachtung erforderlich. Mit Artikel 4 des Gesetzes über das erweiterte Beschwerdewesen bei der Flüchtlingsunterbringung und zur Änderung von Landesämtererrichtungsgesetzen – GVBl. S. 1073) vom 14. September 2021 ist das Gesetz über die Prüfbehörde nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (im Folgenden: PrüfSodEG) beschlossen worden. Es wurde festgelegt, dass das LAGeSo eine entsprechende Prüfbehörde einrichtet. Innerhalb des LAGeSo ist die Prüfbehörde der Abteilung III zugeordnet.

Die Prüfbehörde hat gemäß § 1 PrüfSodEG den nachträglichen Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe des Landes Berlin gemäß § 4 SodEG gegenüber den Fahrdiensten zu prüfen und geltend zu machen.

Es wird darum gebeten, die abschließend beschiedenen Vorgänge aus den Jahren 2020 und 2021, etwaige Informationen zu laufenden Rechtsmittelverfahren, sowie sonstige bezirksintern erstellte Bearbeitungshilfen, die dem Gesamtüberblick dienlich sein können, im Laufe des Monats April 2022 an die Prüfstelle abzugeben. Nutzen Sie für die Vorgangsabgabe folgende Adresse:

LAGeSo – Prüfstelle SodEG
ZSA 5
III E 4-01 – Frau Weberling
DG Sächsische Straße 28

C. Anspruchsvoraussetzungen des Zuschusses und Rechtsfolgen

I. Anspruchsvoraussetzungen nach SodEG

1. Sozialer Dienstleister im Sinne von § 2 Satz 2 SodEG

Soziale Dienstleister im Sinne des § 2 SodEG sind auch juristische Personen und Personengesellschaften, die ab dem ersten Geltungszeitpunkt 16.03.2020 in einem Rechtsverhältnis zum Träger der Eingliederungshilfe standen. In einem Rechtsverhältnis stehen nicht nur gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX gebundene Angebote, sondern auch diejenigen, die durch den Bewilligungsbescheid gegenüber der leistungsberechtigten Person verpflichtet wurden, eine Beförderungsdienstleistung zu erbringen (öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis). Darüber hinaus handelt es sich um ein (gesondertes) Rechtsverhältnis (privatrechtlicher Schuldbeitritt), soweit dem Beförderungsdienst direkt die Kosten der Beförderung gezahlt wurden.
Damit sind alle Fahrdienste erfasst,

  • für die im Bewilligungsbescheid Beförderungen durch Fahrdienste angeordnet wurden,
  • für die eine Kostenübernahme ausgestellt wurde oder
  • in denen die leistungsberechtigte Person gegenüber dem Teilhabefachdienst Soziales die Kostenschuldnerschaft abgetreten hat (Direktzahlung).

Sind im Rahmen des Persönlichen Budgets Kosten für Beförderungsdienste mitkalkuliert bzw. bewilligt worden, sind diese ebenfalls soziale Dienstleister im Sinne des SodEG.

2. Pandemisches Nichterbringen der zugesagten Fahrdienstleistung

Die sozialen Dienstleister müssen die Beförderung nicht durchführen können. Dies ist der Fall, wenn die Fahrdienste belegen können, dass das Fahrtziel ein durch Bundes- oder Landesgesetz bzw. –verordnung oder durch die Anordnung eines Gesundheitsamts geschlossenes Angebot ist.
So waren einige Angebote der Eingliederungshilfe teilweise vom 18. März 2020 bis zum 30. September 2020 per Landesverordnung geschlossen.
Bietet das betroffene oder ein alternatives Angebot eine Notbetreuung an, zu dem eine Beförderung erforderlich ist, besteht kein Anspruch nach dem SodEG, sondern ggf. auf Vergütung im Rahmen von Eingliederungshilfeleistungen.

Mit dem Beschluss Nr. 2/2020 der Kommission 131 wurde ab dem 18. März 2020 die modifizierte Leistungserbringung für bestimmte Angebote der Eingliederungshilfe beschlossen. Auch dies konnte dazu führen, dass Fahrdienstleistungen nicht erbracht werden können. Die modifizierte Leistungserbringung ist durch die Beschlüsse Nr. 3/2020, 7/2020, 9/2020, 1/2021, 3/2021 bis zum 31. Juli 2021 verlängert worden.

Zwischen dem 1. August 2021 und 23. November 2021 bestand jedoch keine modifizierte Leistungserbringung, so dass eine reguläre Beförderung möglich war. In dieser Zeit können lediglich angebots- oder personenbezogene Anordnungen des Gesundheitsamtes ein pandemisches Nichterbringen der zugesagten Fahrdienstleistung rechtfertigen.

Ab dem 24. November 2021 bis (derzeit) zum 31. März 2022 besteht die modifizierte Leistungserbringung wieder (Beschluss Nr. 6/2022), die ein pandemisches Nichterbringen der zugesagten Fahrdienstleistung rechtfertigen kann. Über eine Verlängerung der modifizierten Leistungserbringung wird gesondert informiert.

Soweit dem Teilhabefachdienst Soziales angezeigt wird, dass Fahrten – ggf. auch sukzessiv – wieder wie ursprünglich geplant aufgenommen werden können, z.B., weil das Angebot nicht mehr generell geschlossen ist, werden die Fahrtkosten, wie in dem Bescheid/ der Kostenübernahme als Eingliederungshilfe o.ä. angegeben übernommen und wieder als Eingliederungshilfe geleistet. Diese Mittel werden im Rahmen der nachträglichen Erstattungsprüfung nach § 4 SodEG als vorrangige Leistungen (bereite Mittel) angerechnet.

3. Erklärung der Ausschöpfung aller übrigen Möglichkeiten (§ 1 SodEG)

Mit der Antragsstellung haben die Fahrdienste zu erklären, dass sie alle übrigen zumutbaren Möglichkeiten der Finanzierung ausgeschöpft haben. Der Anspruch nach SodEG ist damit weiterhin streng subsidiär zu anderen Zuschüssen oder Leistungen.

Dies gilt insbesondere für die sog. bereiten Mittel im Sinne des § 4 SodEG. Insbesondere Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), sämtliche sonstige Zuschüsse des Bundes und des Landes Berlin (z.B. Soforthilfen I, II und IV für Solo, Kleinstunternehmen, KMU), sowie anderer Länder sind anzuzeigen und vorrangig einzusetzen. Etwaig verlängerte Soforthilfen von Bund und Land sind daher auch weiterhin vorrangig einzusetzen, bevor ein Zuschuss nach SodEG in Anspruch genommen werden kann.

Allerdings muss die Inanspruchnahme der vorrangigen Hilfen für den Fahrdienst zumutbar sein (vgl. § 1 SodEG). Das Verweisen des Fahrdienstes auf eine vorrangige Inanspruchnahme einer Hilfe, die eine Kreditaufnahme voraussetzt, ist für den Fahrdienst nicht zumutbar, weil davon auszugehen ist, dass der Fahrdienst eine Rückzahlung der Soforthilfe nicht gewährleisten kann.

Der Teilhabefachdienst Soziales prüft, ob es sich hier lediglich um eine allgemeinverfasste Erklärung des sozialen Dienstleisters handelt oder ob sie hinreichend konkret und für den Teilhabefachdienst Soziales nachvollziehbar ist.

Zuschüsse nach dem SodEG sind nicht zu gewähren, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe in vollem, nicht modifizierten Umfang erbracht werden können.

Soweit der Fahrdienst nicht darlegen kann, dass Fahrten nicht oder nicht in dem Umfang wie im Leistungsbescheid festgelegt durchgeführt werden können, sind Zuschüsse nach dem SodEG nicht zu zahlen.

4. Einsatzerklärung (§ 1 SodEG)

Mit der Antragsstellung erklären sich die Fahrdienste bereit, nach Maßgabe des Teilhabefachdienstes Soziales ihre Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie erforderlich sind. Dies kann auch im Bereich der Einzelfallhilfe geschehen, für Tätigkeiten, die keiner besonderen Qualifikation bedürfen (z.B. Erledigung von Einkäufen, Arztbesuchsbegleitung, telefonische Beratung) – oder im Bezirksamt selbst (z.B. Gesundheitsamt). Der Teilhabefachdienst Soziales entscheidet über die Verwendung des Personals.

Erklären sich die sozialen Dienstleister nicht dazu bereit, ist der Antrag abzulehnen.

5. Weitere Obliegenheiten

Spätestens mit der Bewilligung von Leistungen nach dem SodEG werden für nicht durchführbare Fahrten die Kostenübernahmen als Eingliederungshilfe gegenüber dem Fahrdienst befristet für die Dauer des Bescheides nach SodEG eingestellt. Weiterhin durchführbare reguläre Fahrten werden im Rahmen der bestehenden Bescheide bzw. Kostenübernahme weiter als Leistung der Eingliederungshilfe gewährt und vergütet.

Für die vorzeitige Wiederaufnahme des regulären Fahrdienstes ist in jedem Einzelfall eine Anzeige gegenüber dem jeweiligen Teilhabefachdienst Soziales vorzunehmen (Anlage 4 – Änderungsmitteilung). Ab diesem Zeitpunkt lebt der Anspruch auf Kostenübernahme der Beförderung als Leistung der Eingliederungshilfe wieder auf und ist mit dem SodEG-Zuschuss durch den Teilhabefachdienst Soziales zu verrechnen. Außerdem weist der Teilhabefachdienst Soziales ausdrücklich darauf hin, dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 4 SodEG besteht und sämtliche Zahlungen als Eingliederungshilfe im Rahmen des regulären Fahrbetriebes im laufenden SodEG-Bewilligungszeitraum als bereite Mittel gemäß § 4 SodEG in voller Höhe angerechnet werden.

II. Zuschusszeitraum

Grundsätzlich kann ein Zuschuss nur für den jeweiligen Zuschusszeitraum und nur ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bewilligt werden.

Der Fahrdienst kann eine rückwirkende Zahlung im Zuschusszeitraum erhalten, soweit er belegen kann, dass er das Versäumnis der Antragsstellung nicht zu vertreten hat. Allein fehlende Informationstiefe seitens des Antragsstellers ist dabei als Beleg nicht ausreichend. Wenn offenkundig erkennbar ist, dass bereite Mittel bzw. eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des SodEG nicht bestand, kann jedenfalls nicht rückwirkend bewilligt werden.

Anträge der Fahrdienste wirken nur im Rahmen des jeweiligen Zuschusszeitraums grundsätzlich auf dessen Beginn zurück.

1. Erster Zuschusszeitraum (18. März 2020 bis 31. Dezember 2020)

Die Zuschusszeiträume gelten mittlerweile kalenderjährig (§ 4 Satz 5 SodEG n.F.). Dabei ist zu beachten, dass der erste Zuschusszeitraum vom 18. März 2020 bis 31. Dezember 2020 und gemäß § 4 Satz 4 SodEG dann ein neuer Zuschusszeitraum beginnt. Es wird vermutet, dass für Anträge, die nach dem 01.09.2020 eingegangen sind, es offenkundig erkennbar ist, dass keine Rückwirkung der Zuschüsse im ersten Zuschusszeitraum beansprucht wird.

2. Zweiter Zuschusszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021)

Der zweite Zuschusszeitraum beginnt demgemäß ab dem 1. Januar 2021 und gilt bis zum 31. Dezember 2022 voraussichtlich 30. Juni 2022 fort. Für einen Zuschuss im zweiten Zeitraum ist ein neuer Antrag des Fahrdienstes erforderlich.

Es wird vermutet, dass Anträge, die nach dem 24. November 2021 beim Teilhabefachdienst Soziales eingegangen sind, maximal bis dahin rückwirken können, da erst dann wieder die modifizierte Leistungserbringung für bestimmte Leistungsangebote in Kraft gesetzt wurde. Außerdem wird vermutet, dass offenkundig erkennbar war, dass es einer Rückwirkung von maximal drei Monaten bedarf, da davor bereite Mittel bzw. die wirtschaftliche Notlage offenkundig nicht bestand.

3. Dritter Zuschusszeitraum (1. Januar 2022 bis derzeit 30. Juni 2022)

Soweit keine Verlängerung des SodEG beschlossen wird (§ 5 Satz 4 SodEG n.F.), gilt der dritte Zuschusszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022. Für einen Zuschuss ist generell ein neuer Antrag erforderlich, es sei denn, der Antrag wurde nach dem 24. November 2021 gestellt. Dann wird aus verwaltungsökonomischen Gründen vermutet, dass ein Zuschuss auch für den dritten Zuschusszeitraum beantragt werden soll.

Die Vermutung von Nr. C.II.2 Abs. 2 gilt auch für diesen Zeitraum entsprechend.

III. Berechnung und Bewilligung

1. Höhe

Die Höhe des Zuschusses ist von der Ausübung des Ermessens durch den Teilhabefachdienst Soziales abhängig. Es ist summarisch (überblicksartig) zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche Bedarf nach dem SodEG ist, insbesondere unter Berücksichtigung der weiterhin regulär vergüteten Beförderungsleistungen (§ 4 S. 1 Nr. 1 SodEG), Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 4 S. 1 Nr. 2 SodEG) des Kurzarbeitergeldes (§ 4 S. 1 Nr. 3 SodEG) und anderer vorrangiger Hilfen (§ 4 S. 1 Nr. 4 SodEG). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Landesrettungsschirme (z.B. Soforthilfen I, II und IV für Solo-, Kleinstunternehmen, KMU) bei entsprechender Größe vom Bedarf abzuziehen sind. Ebenso sind Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen bzw. Allgefahrenversicherungen als vorrangig zu bewerten.

Maximal sind 75% des gemäß Nr. III. 6. ermittelten Monatsdurchschnittes als Zuschuss möglich.

Hiervon sind nachfolgend aufgeführte bereite Mittel im Sinne § 4 SodEG als vorrangige Leistungen anzurechnen und schon bei der Bescheiderteilung wie folgt in Abzug zu bringen:

  • das durchschnittliche monatliche Zahlungsvolumen des Teilhabefachdienstes Soziales für die zum Zeitpunkt der Bewilligung des SodEG-Zuschusses noch durchführbaren und damit regulär zu vergütenden EH-Fahrten
  • ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 % des unter III.6 genannten Betrages im Vorgriff auf die im Laufe des SodEG-Bewilligungszeitraumes zu erwartende sukzessive Wiederaufnahme des regulären Fahrbetriebes und der damit einhergehenden Zunahme des regulären EH-Vergütung (bei sicheren fallspezifischen Erkenntnissen kann von der pauschalen Betrachtung abgewichen werden)
  • Kurzarbeitergeld (soweit noch nicht bekannt – pauschal 60% der Personalkosten; entsprechend dem Anteil des Teilhabefachdienstes Soziales am Auftragsvolumen insgesamt oder auf Basis von 80 % Personalkostenanteil an den Gesamtkosten)
  • mögliche Soforthilfen des Landes oder Bundes sowie erkennbare Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (entsprechend dem Anteil des Teilhabefachdienstes Soziales am Auftragsvolumen insgesamt)

Der Teilhabefachdienst Soziales errechnet zunächst auf Basis der Angaben im Antrag die (maximalen) monatliche Zuschusshöhe in Höhe von bis zu 75% der im Vorjahr aus dem betroffenen Rechtsverhältnis zum jeweiligen Fahrdienst vom Leistungsträger geleisteten durchschnittlichen monatlichen Zahlungen. Bestand das Rechtsverhältnis nur anteilig, ist nach § 3 S. 3 SodEG davon der Monatsdurchschnitt zu errechnen. Bei erst ab 2020 bewilligten Zahlungen ist der in der Bewilligung bzw. Kostenübernahme auf einen Monat ermittelte Wert maßgeblich. Zu Details wird auf das Antragsformular und das Berechnungsschema verwiesen. Sofern keine anderen Daten zur Verfügung stehen, wird bei den Berechnungen davon ausgegangen, dass ein 80 prozentiger Personalkostenanteil und ein 20 prozentiger Sachkostenanteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wurde.

Können entsprechende Unterlagen aus nicht vom Fahrdienst zu vertretenden Gründen vom Fahrdienst nicht für den genannten Zeitraum beigebracht werden, weil z.B. die entsprechenden Jahresabschlüsse für den Umsatz noch nicht fertig sind, ist vom Teilhabefachdienst Soziales eine qualifizierte Schätzung vorzunehmen. Diese Schätzung legt den letzten belegbaren Jahreszeitraum 2019 zugrunde, indem reguläre Fahrten zu Angeboten der Eingliederungshilfe stattfanden. Kürzere Zeiträume sind entsprechend § 3 S. 3 SodEG zu berechnen (s.o.).

Besteht der Anspruch auf Zuschuss dem Grunde nach und liegt dem Ergebnis der Prüfung eine qualifizierte Schätzung zu Grunde, ist die Zahlung eines Vorschusses bzw. einer vorläufigen Leistung zu prüfen (§§ 42, 43 SGB I). Im Sinne des SodEG, dass die Liquiditätssicherung und die Sicherung der Fahrdienste sicherstellen will, ist das Ermessen hier insoweit reduziert, als das eine Zahlung in Höhe der Schätzung zu erfolgen hat, wenn ein Anspruch auf Zuschuss dem Grunde nach besteht.

2. Bewilligung; Produktbuchung

Der Teilhabefachdienst Soziales bewilligt nach Vorliegen der Voraussetzungen den Zuschuss ab dem Zeitpunkt, in dem der Fahrdienst nicht mehr die Leistungen wie bewilligt erbringen konnte. Bezogen auf diesem Zeitpunkt kann der Zuschuss in einer den ermittelten Monatsbetrag übersteigenden Rate rückwirkend ausgezahlt werden.

Der Zuschuss ist auf den Zuschusszeitraum zu befristen, längstens derzeit gemäß § 5 Satz 3 SodEG bis zum 30. Juni 2022. Über gesetzliche Anpassungen des Zuschusszeitraums wird gesondert informiert.

Der Teilhabefachdienst Soziales erstellt einen Bescheid über den Zuschuss nach SodEG und zahlt die sich monatlich ergebende Summe über das IT-Fachverfahren OPEN/PROSOZ aus (Titel 68102 – Entschädigungen, Ersatzleistungen –/ Unterkonto 300 – SodEG-Zuschüsse an Fahrdienste –) – ohne Mengenbuchung in der KLR. Diesen Ausgaben stehen Einsparungen im Budget der Eingliederungshilfe gegenüber.

Nur einzelfallbezogene reguläre Beförderungsleistungen werden – wie bisher – im Rahmen der Eingliederungshilfe aus den bekannten Buchungsstellen geleistet und produktbezogen (Mengen und Kosten) abgebildet.

D. Rechtsbehelfsverfahren und Erstattung der Fahrdienste

I. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Teilhabefachdienste Soziales

Nach dem Widerspruchsverfahren ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 7 Abs. 2 SodEG).

Zuständig für das Widerspruchsverfahren ist der Teilhabefachdienst Soziales, der den Ausgangsbescheid erlassen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die leistungsberechtigte Person in der Zwischenzeit umgezogen ist und ein anderer Teilhabefachdienst Soziales die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe übernommen hat. Hintergrund ist, dass der neuzuständige Bezirk die Prüfung des bisher zuständigen Bezirks nicht in Gänze nachvollziehen kann, was aber unabdingbar ist, um den Bescheid hinsichtlich Zweck- und Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Die Bearbeitung des Widerspruchs hat ohne weitere Verzögerung und mit dem jeweils aktuellen Kenntnisstand von dem Bezirk zu erfolgen, der den entsprechenden Bescheid erlassen hat. Dies hat keinen Einfluss auf die geplante Prüfstelle nach § 4 SodEG, die erst im Nachgang etwaige Überzahlungen prüfen soll.

II. Erstattungen der Fahrdienste gegenüber der Prüfbehörde des LAGeSo

Der Zuschuss wird regelmäßig als sog. verlorener Zuschuss gewährt, er ist also grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Allerdings sieht das Gesetz einen nachträglichen Erstattungsanspruch (§ 4 SodEG) vor, soweit den Fahrdiensten im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel vorlagen. Diese Aufgabe der Geltendmachung von zu viel gezahlten Zuschüssen wird in ihrer Gesamtheit gegenüber den betroffenen Fahrdiensten zentral und ressortübergreifend vom LAGeSo wahrgenommen (vgl. B.III.).

E. Schlussbestimmungen

Dieses Rundschreiben ersetzt die Rundschreiben Soz Nr. 10/2020 Leistungen an und durch Fahrdienste während der Pandemie vom 4. Mai 2020 und Rundschreiben Soz Nr. 27/2020 vom 14.12.2020 (zuletzt geändert in der Fassung vom 7. Mai 2021).

Anlagen

  • Anlage 1 - Antragsformular - Rundschreiben Soz Nr. 04/2022

    PDF-Dokument (736.6 kB)

  • Anlage 2 - SodEG Antrag Basisdaten - Rundschreiben Soz Nr. 04/2022

    XLSX-Dokument (24.0 kB)

  • Anlage 3 - Beförderungsliste - Rundschreiben Soz Nr. 04/2022

    PDF-Dokument (808.4 kB)

  • Anlage 4 - Änderungsmitteilung - Rundschreiben Soz Nr. 04/2022

    PDF-Dokument (753.4 kB)